Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von S 408.103,40 als Honorar für die Vertretung der Beklagten in verschiedenen Verfahren vor dem Bezirks- und dem Landesgericht Salzburg.
Die Beklagte wendete ein, es sei mit dem Kläger ein Pauschalhonorar von S 105.000 vereinbart worden, das sie bezahlt habe. Überdies habe der Kläger nicht alle verrechneten Leistungen erbracht und überdies ein überhöhtes Honorar verzeichnet. Die Anwendung der Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) sei nicht vereinbart worden. Ferner werde die Einrede der Verkürzung über die Hälfte erhoben; die geleistete Zahlung von S 105.000 könne dem Kläger als bereicherungsrechtliches Rückabwicklungsentgelt verbleiben. Der Kläger hätte nach Verbrauch der Pauschalsumme der Beklagten entsprechende Aufklärung über das Auflaufen weiterer Kosten erteilen müssen, sie insbesondere über die Möglichkeit der Erlangung der Verfahrenshilfe zu belehren gehabt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 196.542,05 statt und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Im Feber 1986 betraute die Beklagte den Kläger mit ihrer Vertretung im Scheidungsverfahren und in den daraus sich ergebenden weiteren Angelegenheiten. Anläßlich der Vollmachtserteilung wurde der Gesamtkomplex der Rechtsstreitigkeiten, denen die Beklagte ausgesetzt war, erörtert. Zwischen den Streitteilen wurde kein Pauschalhonorar vereinbart. Die Beklagte unterfertigte jedoch ein Vollmachtsformular mit der Klausel, daß die Honorarabrechnung nach den Autonomen Honorarrichtlinien zu erfolgen habe. Mit Schreiben vom 26. November 1986 kündigte die Beklagte das Vollmachtsverhältnis "aus finanziellen Gründen" auf. Der Kläger legte daraufhin über die von ihm im einzelnen entfaltete Tätigkeit folgendermaßen (jeweils ohne Umsatzsteuer und Barauslagen) Rechnung:
a) Strafverfahren gegen Andrea
S*** (Ehebruchsverfahren) S 6.005,--
b) Unterhaltsverfahren S 111.944,50
c) Scheidungsverfahren S 17.381,50
d) Klagen wegen Detektivkosten
gegen Andrea S*** und Wolfgang
K*** S 6.314,--
e) Klage gegen Wolfgang K***
wegen Herausgabe S 7.780,--
f) Korrespondenz wegen Rechnungen S 13.895,--
g) Einzelleistungen bezüglich
der Gesamtsituation S 336.504,--.
Davon blieben der Höhe nach von der Beklagten unbestritten laut Punkt a) S 5.429, laut Punkt b) S 40.441, laut Punkt c) S 15.551,50, laut Punkt d) S 3.373 und laut Punkt e) S 7.780. Über die vom Kläger im einzelnen entfalteten Tätigkeiten traf das Erstgericht ins Detail gehende Feststellungen, darunter auch, wann und aus welchem Grund einzelne Tätigkeiten an einem Sonntag vorgenommen wurden. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt wie folgt:
a) Strafverfahren gegen Andrea S***:
Der strittige Differenzbetrag von S 576 entfalle auf eine Kommission zu Prof. R*** zwecks Einholung eines Privatgutachtens über die von Wolfgang K*** bestrittene Eintragung auf einem Gästebuchblatt. Das erstattete Gutachten wurde im Privatanklageverfahren verwendet, so daß die Beklagte die diesbezüglichen Bemühungen des Klägers zu honorieren habe.
b) Verfahren wegen Unterhaltes:
Da in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26.11.1985 das Verfahren auf die beantragte einstweilige Verfügung eingeschränkt worden war, sei im folgenden nur noch von einer Bemessungsgrundlage von S 288.000 (einfacher Jahresbetrag nach § 9 RATG) auszugehen. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Tätigkeit des Klägers sei daher nur mit S 43.902 zu honorieren.Da in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26.11.1985 das Verfahren auf die beantragte einstweilige Verfügung eingeschränkt worden war, sei im folgenden nur noch von einer Bemessungsgrundlage von S 288.000 (einfacher Jahresbetrag nach Paragraph 9, RATG) auszugehen. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Tätigkeit des Klägers sei daher nur mit S 43.902 zu honorieren.
c) Scheidungsverfahren:
Da der Streitwert von S 120.000 erst ab Verbindung von Klage und Widerklage maßgebend sei, gebühre dem Kläger an Honorar nur
S 15.551,50.
d) Detektivkosten:
Die Einbringung getrennter Klagen gegen Wolfgang K*** und Andrea S*** sei bei der gegebenen Situation zweckmäßig gewesen, zumal es sich um verschiedene Detektivkosten handelte. Die aus der Unterlassung der Verbindung der Rechtsstreitigkeiten von der Beklagten abgeleitete Honorarkürzung habe daher nicht zu erfolgen.
e) Klage wegen Herausgabe:
Die diesbezüglichen Kosten sind der Höhe nach unbestritten.
f) Vertretung in der Korrespondenz wegen Rechnungen:
Da sich diese Tätigkeit des Klägers auf den Unterhaltsanspruch als Ganzes und auf das Scheidungsverfahren bezogen habe, sei der Kläger zutreffend von einer Bemessungsgrundlage von S 984.000 (dreifacher Jahresbetrag des begehrten Unterhaltes von S 864.000 zuzüglich S 120.000 für die beiden Scheidungsklagen) ausgegangen.
g) Einzelleistungen hinsichtlich der Gesamtsituation unter Berücksichtigung der vereinbarten Anwendung der AHR:
Die Bemessungsgrundlage von S 2,990.000 (von der Beklagten begehrter Abfindungsbetrag von S 2,000.000, Unterhaltsstreitwert S 864.000, Scheidungsverfahren S 120.000, Ehebruchsklage S 6.000) sei nicht zu beanstanden. Allerdings seien Besprechungen mit der Beklagten nur in wesentlich geringerem Ausmaß notwendig gewesen, als sie vom Kläger tatsächlich durchgeführt worden seien. Dem Kläger gebühre daher statt der verzeichneten S 336.504 hiefür nur ein Honorar von S 214.048. Einschließlich Umsatzsteuer und Barauslagen ergäbe sich sohin ein Gesamtanspruch des Klägers von S 341.542,05, wovon S 145.000 (S 105.000 Kostenvorschüsse und S 40.000 auf die Honorarforderung verrechneter Geldeingang zugunsten der Beklagten) bereits beglichen seien. Der Zuspruch habe daher mit S 196.542,05 zu erfolgen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, derjenigen der Beklagten hingegen teilweise Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und unbedenklicher Beweiswürdigung und führte im wesentlichen aus:
Eine Honoarvereinbarung in einem anwaltlichen Vollmachtsformular sei keine ungewöhnliche Vertragsbestimmung im Sinne des § 864 a ABGB, vielmehr sei sie allgemein üblich. Die Anwendung der AHR sei daher zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden. Es komme auch nicht darauf an, ob die Beklagte das Vollmachtsformular vor Unterfertigung gelesen habe oder ob sie vom Kläger ausdrücklich auf die Honorarvereinbarung hingewiesen worden sei.Eine Honoarvereinbarung in einem anwaltlichen Vollmachtsformular sei keine ungewöhnliche Vertragsbestimmung im Sinne des Paragraph 864, a ABGB, vielmehr sei sie allgemein üblich. Die Anwendung der AHR sei daher zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden. Es komme auch nicht darauf an, ob die Beklagte das Vollmachtsformular vor Unterfertigung gelesen habe oder ob sie vom Kläger ausdrücklich auf die Honorarvereinbarung hingewiesen worden sei.
Soweit die Beklagte Verkürzung über die Hälfte geltend mache und deswegen die rückwirkende Aufhebung des Vertrages mit der Folge begehre, daß dem Kläger nur ein angemessenes ortsübliches Entgelt auf Basis einer bereicherungsrechtlichen Abwicklung zu belassen sei, übersehe sie, daß § 934 ABGB mangels Vereinbarung eines Entgeltes für die Leistungen des Klägers nicht anwendbar sei und daß gerade das Hauptthema dieses Prozesses die Ermittlung des angemessenen oder ortsüblichen Entgeltes sei. Information über die Möglichkeit der Erlangung der Verfahrenshilfe habe der Kläger der Beklagten nicht erteilen müssen, weil bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen von monatlich S 24.000 ohnedies keine Aussicht auf Erlangung der Verfahrenshilfe bestehe.Soweit die Beklagte Verkürzung über die Hälfte geltend mache und deswegen die rückwirkende Aufhebung des Vertrages mit der Folge begehre, daß dem Kläger nur ein angemessenes ortsübliches Entgelt auf Basis einer bereicherungsrechtlichen Abwicklung zu belassen sei, übersehe sie, daß Paragraph 934, ABGB mangels Vereinbarung eines Entgeltes für die Leistungen des Klägers nicht anwendbar sei und daß gerade das Hauptthema dieses Prozesses die Ermittlung des angemessenen oder ortsüblichen Entgeltes sei. Information über die Möglichkeit der Erlangung der Verfahrenshilfe habe der Kläger der Beklagten nicht erteilen müssen, weil bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen von monatlich S 24.000 ohnedies keine Aussicht auf Erlangung der Verfahrenshilfe bestehe.
Infolge unrichtiger Anwendung des Rechtsanwaltstarifes durch die Vorinstanzen sei jedoch der Honoraranspruch des Klägers um weitere S 29.403 zu kürzen gewesen, so daß dem Kläger nur noch S 167.139,05 sA zuzusprechen wären.