Rechtssatz RS0071986
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071986
Entscheidungsdatum
02.02.2022
Rechtssatz
Eine spezielle Pflicht des Rechtsanwaltes, den Mandanten bei sonstigem Verlust seiner Honoraransprüche darauf hinzuweisen, dass durch die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entfaltete Tätigkeit Honoraransprüche in Höhe des geleisteten Kostenvorschusses entstanden sind, besteht nicht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 688/89
Entscheidungstext OGH 26.07.1990 8 Ob 688/89
Veröff: AnwBl 1991,54
- 10 Ob 509/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 10 Ob 509/95
Vgl; Beisatz: Einem Rechtsanwalt eine entsprechende Warnpflicht aufzuerlegen, wenn sich im Verlaufe einer Vertretung herausstellt, dass das Honorar den Wert des Streitgegenstandes oder erheblich die Höhe eines Kostenvorschusses übersteigen werde, wäre durchaus vertretbar. (T1)
- 2 Ob 145/05w
Entscheidungstext OGH 07.07.2005 2 Ob 145/05w
Beisatz: Ein Rechtsanwalt ist nicht analog § 25 Abs 1 GebAG verpflichtet, seinen Mandanten zu warnen, dass seine Honorarforderung einen erlegten Kostenvorschuss erheblich übersteigen wird. (T2)
Beisatz: Das RATG kennt keinen zwingenden Erlag von kostendeckenden Honorarvorschüssen. (T3)
- 3 Ob 132/08w
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 132/08w
Vgl; Beisatz: Hier konnte die Frage, ob die sich aus § 25 Abs 1 dritter und vierter Satz GebAG ergebenden Wertungen auf den Honoraranspruch eines Rechtsanwalts übertragen werden können, offen gelassen werden. (T4)
- 6 Ob 239/09d
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 239/09d
Vgl; Beis wie T2
- 10 Ob 15/14z
Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 15/14z
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendung der Bestimmung des § 25 GebAG auf einen Werkvertrag mit einem Ziviltechniker. (T5)
- 1 Ob 70/17a
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 70/17a
Beis wie T2
- 6 Ob 187/21z
Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 187/21z
Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, einen potenziellen Mandanten in einer arbeits- oder sozialrechtlichen Angelegenheit ohne Weiteres auf die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsvertretung vor Gericht durch die Arbeiterkammer nach §§ 7, 14 Arbeiterkammergesetz 1992 hinzuweisen. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071986
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19900726_OGH0002_0080OB00688_8900000_001