Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Auf den durch Inanspruchnahme des Klägers als Rechtsanwalt zustande gekommenen Vertrag finden in erster Linie die Vorschriften der RAO, hilfsweise die Bestimmungen des ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag Anwendung. Dabei gebührt ihm - wenn Unentgeltlichkeit wie hier nicht vereinbart ist -, das vereinbarte Entgelt (§ 17 Abs 1 RAO), sonst angemessene Entlohnung. Angemessen iS des § 1152 ABGB ist das Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt. Soweit für Leistungen ein besonderer Tarifansatz besteht, ist regelmäßig dieser als angemessenes Entgelt anzusehen. Die Rangfolge der Rechtsgrundlagen für das Anwalthonorar lautet daher: 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt (Klicka, Die Verwendung der Autonomen Honorar-Richtlinien im Zivilprozeß, RdW 1993, 298 f; AnwBl 1992, 678 mwN).Auf den durch Inanspruchnahme des Klägers als Rechtsanwalt zustande gekommenen Vertrag finden in erster Linie die Vorschriften der RAO, hilfsweise die Bestimmungen des ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag Anwendung. Dabei gebührt ihm - wenn Unentgeltlichkeit wie hier nicht vereinbart ist -, das vereinbarte Entgelt (Paragraph 17, Absatz eins, RAO), sonst angemessene Entlohnung. Angemessen iS des Paragraph 1152, ABGB ist das Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt. Soweit für Leistungen ein besonderer Tarifansatz besteht, ist regelmäßig dieser als angemessenes Entgelt anzusehen. Die Rangfolge der Rechtsgrundlagen für das Anwalthonorar lautet daher: 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach Paragraph 1152, ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt (Klicka, Die Verwendung der Autonomen Honorar-Richtlinien im Zivilprozeß, RdW 1993, 298 f; AnwBl 1992, 678 mwN).
Auszugehen ist von der unbekämpften Feststellung, daß die Parteien überhaupt keine Honorarvereinbarungen getroffen haben, daß aber das vom Kläger begehrte Honorar (ausschließlich) nach dem RAT abgerechnet wurde. Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der Bestimmungen des RATG und des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die Vorschriften des RATG gelten im allgemeinen sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat (§ 1 Abs 1 und 2 RATG). Nach § 23 Abs 1 RATG gebührt bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, anstelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und anstelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz. Nach § 23 Abs 2 RATG kann der Rechtsanwalt jedoch gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen im Abs 1 angeführten Nebenleistungen verrechnen. Das Gesetz sagt nichts darüber aus, ob die dem Rechtsanwalt freistehende Wahl nach § 23 Abs 2 RATG bereits bei Abschluß des Bevollmächtigungsvertrages oder während der Vertretungsleistungen erklärt (vereinbart) werden muß oder ob der Rechtsanwalt bis zuletzt, also bis zur Legung der Honorarnote offen lassen kann, ob er den Einheitssatz oder die Einzelleistungen verrechnen wird. Das Gesetz enthält auch keinen Hinweis darauf, ob dem Rechtsanwalt allenfalls eine Warnpflicht dahin trifft, daß die Einzelleistungen im allgemeinen wesentlich teurer sind als der Einheitssatz. Für den Fall eines vom Mandanten dem Rechtsanwalt übergebenen Kostenvorschusses hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß keine spezielle Pflicht des Rechtsanwalts besteht, den Mandanten bei sonstigem Verlust der Honoraransprüche darauf hinzuweisen, daß durch die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entfaltete Tätigkeit Honoraransprüche in Höhe des geleisteten Kostenvorschusses entstanden sind; ob eine entsprechende Obliegenheit unter dem Gesichtspunkt standesrechtlicher Verantwortung besteht, war dort nicht zu prüfen (AnwBl 1991, 54 mit Anmerkung von Pritz). Hingegen legt der Gesetzgeber einem Sachverständigen eine entsprechende Warnpflicht auf: Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, daß die tatsächlich entstehende Gebühr des Sachverständigen den Wert des Streitgegenstandes oder erheblich die Höhe eines erlegten Kostenvorschusses übersteigen wird, so hat der Sachverständige das Gericht darauf hinzuweisen. Unterläßt er dies, so hat er für seine Leistungen insoweit keinen Gebührenanspruch (§ 25 Abs 1 GebAG 1975 idF BGBl 1994/623).Auszugehen ist von der unbekämpften Feststellung, daß die Parteien überhaupt keine Honorarvereinbarungen getroffen haben, daß aber das vom Kläger begehrte Honorar (ausschließlich) nach dem RAT abgerechnet wurde. Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der Bestimmungen des RATG und des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die Vorschriften des RATG gelten im allgemeinen sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat (Paragraph eins, Absatz eins und 2 RATG). Nach Paragraph 23, Absatz eins, RATG gebührt bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, anstelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und anstelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz. Nach Paragraph 23, Absatz 2, RATG kann der Rechtsanwalt jedoch gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen im Absatz eins, angeführten Nebenleistungen verrechnen. Das Gesetz sagt nichts darüber aus, ob die dem Rechtsanwalt freistehende Wahl nach Paragraph 23, Absatz 2, RATG bereits bei Abschluß des Bevollmächtigungsvertrages oder während der Vertretungsleistungen erklärt (vereinbart) werden muß oder ob der Rechtsanwalt bis zuletzt, also bis zur Legung der Honorarnote offen lassen kann, ob er den Einheitssatz oder die Einzelleistungen verrechnen wird. Das Gesetz enthält auch keinen Hinweis darauf, ob dem Rechtsanwalt allenfalls eine Warnpflicht dahin trifft, daß die Einzelleistungen im allgemeinen wesentlich teurer sind als der Einheitssatz. Für den Fall eines vom Mandanten dem Rechtsanwalt übergebenen Kostenvorschusses hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß keine spezielle Pflicht des Rechtsanwalts besteht, den Mandanten bei sonstigem Verlust der Honoraransprüche darauf hinzuweisen, daß durch die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entfaltete Tätigkeit Honoraransprüche in Höhe des geleisteten Kostenvorschusses entstanden sind; ob eine entsprechende Obliegenheit unter dem Gesichtspunkt standesrechtlicher Verantwortung besteht, war dort nicht zu prüfen (AnwBl 1991, 54 mit Anmerkung von Pritz). Hingegen legt der Gesetzgeber einem Sachverständigen eine entsprechende Warnpflicht auf: Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, daß die tatsächlich entstehende Gebühr des Sachverständigen den Wert des Streitgegenstandes oder erheblich die Höhe eines erlegten Kostenvorschusses übersteigen wird, so hat der Sachverständige das Gericht darauf hinzuweisen. Unterläßt er dies, so hat er für seine Leistungen insoweit keinen Gebührenanspruch (Paragraph 25, Absatz eins, GebAG 1975 in der Fassung BGBl 1994/623).
Unter Bedachtnahme auf die aus diesem Gesetz hervorgehende Wertung des Gesetzgebers wäre durchaus vertretbar, auch einem Rechtsanwalt eine entsprechende Warnpflicht aufzuerlegen, wenn sich im Verlaufe einer Vertretung herausstellt, daß das Honorar den Wert des Streitgegenstandes oder erheblich die Höhe eines Kostenvorschusses übersteigen werde. Was die Wahlmöglichkeit zwischen Einheitssatz und Entlohnung der einzelnen Nebenleistungen betrifft, so wurde bisher immer die Auffassung vertreten, daß das Honorar nach dem jeweils
höheren Ergebnis zu bestimmen ist (EvBl. 1977/6; RZ 1990/106 = AnwBl
1990, 334; in der E 1 Ob 537/90 = AnwBl 1990, 656 ging der 1. Senat
stillschweigend davon aus, daß der Rechtsanwalt statt des Einheitssatzes die einzelnen Nebenleistungen auch nachträglich verrechnen könne, weil er es für aufklärungsbedürftig erachtete, welche der verrechneten Einzelleistungen durch die bereits erfolgte Überweisung des Einheitssatzes abgedeckt erschienen).
Unbestritten ist, daß einen Rechtsanwalt dem Klienten gegenüber besondere Aufklärungspflichten treffen (vgl Strasser in Rummel ABGB2 Rz 10 zu § 1009 mwN). Nach heute herrschender Auffassung treten Geschäftspartner schon mit der Aufnahme eines Kontaktes zu rechtsgeschäftlichen Zwecken in ein beiderseitiges Schuldverhältnis, das sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluß des Geschäftes verpflichtet. Es bestehen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, die den unselbständigen vertraglichen Nebenpflichten entsprechen (Koziol/Welser, Grundriß9 I 205 f). Ob es in diesem Sinn einem Rechtsanwalt obliegt, einen Mandanten bereits vor Abschluß des Bevollmächtigungsvertrages darauf hinzuweisen, wie die Honorarabrechnung erfolgen werde und mit welchen Kosten der Mandant etwa rechnen müsse, weil die Frage der Kostenbelastung aus der Sicht des Mandanten ein wesentliches wirtschaftliches Element im Zusammenhang mit anwaltlicher Tätigkeit darstellt, und ob daher zu fordern ist, daß ein Rechtsanwalt den Mandanten auch darüber aufklärt, daß er ihm gegenüber den Einheitssatz oder die einzeln angeführten Nebenleistungen verrechnen werde, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Eine Aufklärungspflicht ist jedenfalls dann gegeben, wenn der andere Teil eine unzutreffende Meinung äußert (vgl Reischauer in Rummel2 Rz 15 vor § 918 ABGB mwN) oder überhaupt erkennen läßt, daß er in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist. Keine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung wird hingegen dann anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, daß er mit den Verhältnissen vertraut ist oder eine entsprechende Belehrung überhaupt ablehnt.Unbestritten ist, daß einen Rechtsanwalt dem Klienten gegenüber besondere Aufklärungspflichten treffen vergleiche Strasser in Rummel ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 1009, mwN). Nach heute herrschender Auffassung treten Geschäftspartner schon mit der Aufnahme eines Kontaktes zu rechtsgeschäftlichen Zwecken in ein beiderseitiges Schuldverhältnis, das sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluß des Geschäftes verpflichtet. Es bestehen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, die den unselbständigen vertraglichen Nebenpflichten entsprechen (Koziol/Welser, Grundriß9 römisch eins 205 f). Ob es in diesem Sinn einem Rechtsanwalt obliegt, einen Mandanten bereits vor Abschluß des Bevollmächtigungsvertrages darauf hinzuweisen, wie die Honorarabrechnung erfolgen werde und mit welchen Kosten der Mandant etwa rechnen müsse, weil die Frage der Kostenbelastung aus der Sicht des Mandanten ein wesentliches wirtschaftliches Element im Zusammenhang mit anwaltlicher Tätigkeit darstellt, und ob daher zu fordern ist, daß ein Rechtsanwalt den Mandanten auch darüber aufklärt, daß er ihm gegenüber den Einheitssatz oder die einzeln angeführten Nebenleistungen verrechnen werde, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Eine Aufklärungspflicht ist jedenfalls dann gegeben, wenn der andere Teil eine unzutreffende Meinung äußert vergleiche Reischauer in Rummel2 Rz 15 vor Paragraph 918, ABGB mwN) oder überhaupt erkennen läßt, daß er in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist. Keine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung wird hingegen dann anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, daß er mit den Verhältnissen vertraut ist oder eine entsprechende Belehrung überhaupt ablehnt.
Gerade das war aber hier der Fall:
Bereits bei der ersten Informationsaufnahme lenkte der Kläger das Gespräch auf die Kostenfrage. Der Beklagte, der in der Person des Klägers bereits den dritten Rechtsanwalt beauftragt hatte, erklärte nach den Feststellungen dem Kläger, daß er über die Kostenfrage nicht zu sprechen brauche, weil sich der Beklagte "im Tarif" wahrscheinlich besser auskenne als der Kläger. Nach einer solchen Äußerung des Beklagten bestand aber keine Verpflichtung des Klägers, auf die Möglichkeit der Honorarverrechnung nach § 23 Abs 2 RATG gesondert hinzuweisen, und zwar weder vor Abschluß des Bevollmächtigungsvertrages noch auch in der Folge während des Verfahrens, als sich abzeichnete, daß die Nebenleistungen einen Umfang annahmen, der über ihre Abgeltung durch den Einheitssatz hinausging. Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes als zutreffend, daß der Kläger nach den Umständen des Falles nicht damit rechnen mußte, der Beklagte werde durch die im RATG vorgesehene Verrechnung der anwaltlichen Mühewaltungen nach Einzelleistungen überrascht werden.Bereits bei der ersten Informationsaufnahme lenkte der Kläger das Gespräch auf die Kostenfrage. Der Beklagte, der in der Person des Klägers bereits den dritten Rechtsanwalt beauftragt hatte, erklärte nach den Feststellungen dem Kläger, daß er über die Kostenfrage nicht zu sprechen brauche, weil sich der Beklagte "im Tarif" wahrscheinlich besser auskenne als der Kläger. Nach einer solchen Äußerung des Beklagten bestand aber keine Verpflichtung des Klägers, auf die Möglichkeit der Honorarverrechnung nach Paragraph 23, Absatz 2, RATG gesondert hinzuweisen, und zwar weder vor Abschluß des Bevollmächtigungsvertrages noch auch in der Folge während des Verfahrens, als sich abzeichnete, daß die Nebenleistungen einen Umfang annahmen, der über ihre Abgeltung durch den Einheitssatz hinausging. Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes als zutreffend, daß der Kläger nach den Umständen des Falles nicht damit rechnen mußte, der Beklagte werde durch die im RATG vorgesehene Verrechnung der anwaltlichen Mühewaltungen nach Einzelleistungen überrascht werden.
Auch im übrigen ist die Revision nicht berechtigt. Da die Parteien keine Honorarvereinbarung getroffen haben, kommt es auf die Rechtsfrage, ob die Vereinbarung der Honorierung nach dem RAT die eines "bestimmten Entgeltes" iS des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist, nicht an. Im vorliegenden Fall konnte es der Kläger bis zuletzt offen lassen, ob er den Einheitssatz oder die Einzelleistungen verrechnen würde. Nicht zielführend sind auch die Revisionsausführungen zu der oben dargestellten Zahlung von S 50.000,--, wozu der Beklagte die Auffassung vertritt, ein Erfolgshonorar, das erst nach erbrachter Leistung verlangt werde, stelle einen unzulässigen Vertragsbestandteil gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG dar und sei nichtig. Dazu braucht deshalb nicht Stellung genommen zu werden, weil das betreffende Erfolgshonorar nach der Feststellung des Berufungsgerichtes, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, nicht klagsgegenständliche Leistungen betrifft und der Beklagte auch kein Rückforderungsbegehren mittels Einwendung einer Gegenforderung gestellt hat. Ob er diese Zahlung von S 50.000,-- rückfordern kann, braucht daher hier nicht erörtert zu werden.Auch im übrigen ist die Revision nicht berechtigt. Da die Parteien keine Honorarvereinbarung getroffen haben, kommt es auf die Rechtsfrage, ob die Vereinbarung der Honorierung nach dem RAT die eines "bestimmten Entgeltes" iS des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG ist, nicht an. Im vorliegenden Fall konnte es der Kläger bis zuletzt offen lassen, ob er den Einheitssatz oder die Einzelleistungen verrechnen würde. Nicht zielführend sind auch die Revisionsausführungen zu der oben dargestellten Zahlung von S 50.000,--, wozu der Beklagte die Auffassung vertritt, ein Erfolgshonorar, das erst nach erbrachter Leistung verlangt werde, stelle einen unzulässigen Vertragsbestandteil gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG dar und sei nichtig. Dazu braucht deshalb nicht Stellung genommen zu werden, weil das betreffende Erfolgshonorar nach der Feststellung des Berufungsgerichtes, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, nicht klagsgegenständliche Leistungen betrifft und der Beklagte auch kein Rückforderungsbegehren mittels Einwendung einer Gegenforderung gestellt hat. Ob er diese Zahlung von S 50.000,-- rückfordern kann, braucht daher hier nicht erörtert zu werden.
Die weiters geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner weiteren Begründung.Die weiters geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner weiteren Begründung.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.