Rechtssatz RS0047275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047275
Entscheidungsdatum
24.04.2025
Rechtssatz
Eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwaltes hinsichtlich der Honorarabrechnung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Klient eine unzutreffende Meinung äußert oder überhaupt erkennen lässt, dass er in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist. Keine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung wird hingegen dann anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, dass er mit den Verhältnissen vertraut ist oder eine entsprechende Belehrung überhaupt ablehnt.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 509/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 10 Ob 509/95
- 3 Ob 25/01z
Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 25/01z
Beisatz: Die Beurteilung im Einzelfall, ob unter Anwendung diese Grundsätze eine Belehrung durch den Rechtsanwalt erforderlich war, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T1)
- 7 Ob 250/05y
Entscheidungstext OGH 09.11.2005 7 Ob 250/05y
Beis wie T1; Beisatz: Hier wurde Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber Mandanten (international tätiges und mit entsprechend rechtlich geschultem Mitarbeiterstab verfügendes Unternehmen), darüber, dass eine Abrechnung nach Einzelleistungen im Allgemeinen teurer ist als der Einheitssatz, verneint. (T2)
- 6 Ob 152/06f
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 152/06f
Beis wie T1
- 9 Ob 120/06x
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 Ob 120/06x
Beis wie T1
- 3 Ob 132/08w
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 132/08w
Vgl; Beisatz: Es besteht nur eine ganz allgemeine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten über die ihm unbekannten wirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere auch über jene im Prozesskostenrecht bzw überhaupt über sein Honorar. (T3)
Beisatz: Hier: Verletzung einer Aufklärungspflicht verneint. (T4)
- 6 Ob 239/09d
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 239/09d
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Es besteht nur eine ganz allgemeine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über sein Honorar. (T5)
- 8 Ob 120/13z
Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 120/13z
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5
- 10 Ob 15/14z
Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 15/14z
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 114/15s
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 114/15s
Beis wie T1
- 24 Os 5/15p
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 24 Os 5/15p
Auch
- 22 Os 6/15w
Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 6/15w
Vgl
- 1 Ob 70/17a
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 70/17a
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 164/18w
Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 164/18w
Beisatz: Wenn der Rechtsanwalt eine Aufklärung zur Honorierung nach RATG/AHK vornimmt, dann muss diese jedenfalls richtig, vollständig und für den Mandanten verständlich sein. Zweck einer Aufklärung ist es, dem Vertragspartner eine Grundlage für seine Entscheidung zum Abschluss des Vertrags zu verschaffen. (T6)
- 21 Ds 3/19g
Entscheidungstext OGH 15.07.2020 21 Ds 3/19g
Vgl; Beisatz: Genießt der Mandant im Zivilprozess Verfahrenshilfe, trifft den Rechtsanwalt eine sich aus der in § 9 RAO verankerten Treuepflicht ergebende Aufklärungspflicht darüber, mit welchen Kosten der Mandant aufgrund allfälligen außergerichtlichen Einschreitens des Rechtsanwalts in etwa rechnen muss. Verstößt der Rechtsanwalt schuldhaft gegen diese Aufklärungspflicht, verwirklicht er beide Tatbestände des § 1 Abs 1 DSt. (T7)
- 28 Ds 5/21f
Entscheidungstext OGH 23.09.2021 28 Ds 5/21f
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Aufklärung darüber, dass ab Beendigung der „Ersten anwaltlichen Auskunft“ und der Übernahme von Vertretungstätigkeiten das anwaltliche Einschreiten mit Kosten für den Mandanten verbunden ist. (T8)
- 6 Ob 187/21z
Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 187/21z
Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, einen potenziellen Mandanten in einer arbeits- oder sozialrechtlichen Angelegenheit ohne Weiteres auf die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsvertretung vor Gericht durch die Arbeiterkammer nach §§ 7, 14 Arbeiterkammergesetz 1992 hinzuweisen. (T9)
- 23 Ds 7/24t
Entscheidungstext OGH 04.03.2025 23 Ds 7/24t
vgl
- 10 Ob 51/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.04.2025 10 Ob 51/24h
vgl; Beisatz wie T1
Schlagworte
Aufklärungs- und Warnpflicht; Schutzpflicht- und Sorgfaltspflicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047275
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0100OB00509_9500000_001