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Entscheidung 21 Ds 3/19g×

Entscheidung 21 Ds 3/19g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0033851 Rechtssatz 30.01.1958Undefined
Ein Rechtsanwalt hat, falls die Richtigkeit und Höhe seiner Honorarforderung bestritten wird, entweder den bei ihm eingegangenen Betrag dem Klienten auszufolgen oder bei Gericht gemäß § 1425 ABGB zu erlegen. (SSt 13/46)
RS0047275 Rechtssatz 25.04.1995Zivilrecht
Eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwaltes hinsichtlich der Honorarabrechnung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Klient eine unzutreffende Meinung äußert oder überhaupt erkennen lässt, dass er in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist. Keine Aufkläru …
RS0055151 Rechtssatz 03.10.1994Undefined
Aus § 10 in Verbindung mit §§ 17 und 43 RL-BA 1977 und nach gefestigter Standesauffassung gehört es zu den vornehmsten Pflichten des Rechtsanwaltes, bei der Gebarung von Klientengeldern besondere Sorgfalt anzuwenden. Es stellt einen schweren Verstoß gegen d …
RS0055787 Rechtssatz 05.03.1979Strafrecht
Disziplinarvergehen dadurch, dass der Anwalt seine Klientin nicht aufklärt, dass sie unter Anwendung der AHR selbst bei Obsiegen einen Teil der Kosten selbst tragen muss.
RS0056451 Rechtssatz 16.01.1995Undefined
Bei der von einem Rechtsanwalt zu fordernden peniblen Geldgebarung (5 Bkd 1/91 uva) gegenüber Klienten ist zu beachten, dass der Rechtsanwalt nur berechtigt ist, von den für seine Partei bei ihm eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines …
RS0133224 Rechtssatz 15.07.2020Strafrecht
Genießt der Mandant im Zivilprozess Verfahrenshilfe, trifft den Rechtsanwalt eine sich aus der in § 9 RAO verankerten Treuepflicht ergebende Aufklärungspflicht darüber, mit welchen Kosten der Mandant aufgrund allfälligen außergerichtlichen Einschreitens des …