Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) - mangels einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - mangels einer iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht nur eine ganz allgemeine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über sein Honorar (3 Ob 132/08w mwN).
In der Entscheidung 8 Ob 688/89 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, eine spezielle Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten bei sonstigem Verlust seiner Honoraransprüche darauf hinzuweisen, dass durch die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entfaltete Tätigkeit Honoraransprüche in Höhe des geleisteten Kostenvorschusses entstanden sind, bestehe nicht.
In der Entscheidung 10 Ob 509/95 wurde es für vertretbar gehalten, unter Bedachtnahme auf die aus § 25 Abs 1 GebAG hervorgehende Wertung des Gesetzgebers auch einem Rechtsanwalt eine entsprechende Warnpflicht aufzuerlegen. Diese Erwägung war für die Entscheidung des Falls nicht tragend.In der Entscheidung 10 Ob 509/95 wurde es für vertretbar gehalten, unter Bedachtnahme auf die aus Paragraph 25, Absatz eins, GebAG hervorgehende Wertung des Gesetzgebers auch einem Rechtsanwalt eine entsprechende Warnpflicht aufzuerlegen. Diese Erwägung war für die Entscheidung des Falls nicht tragend.
In der Entscheidung 2 Ob 145/08w hat sich der Oberste Gerichtshof eingehend mit der Erwägung des 10. Senats in der Entscheidung 10 Ob 509/95 befasst. Er kam zum Ergebnis, es dürfe zwar vor den Parteien nicht verschleiert werden, welche Kosten auf sie zukommen. Einer realistischen wirtschaftlichen Einschätzung der Prozessführungskosten diene im Falle des Anwaltshonorars (dessen Höhe in der Regel wesentlich schwieriger prognostizierbar sei als Sachverständigengebühren) die allgemeine Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufklärung über sein Honorar. Hingegen sei bei Erschöpfung eines erlegten Vorschusses in wertender Betrachtung keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes anzunehmen, die durch analoge Anwendung des § 25 Abs 1 GebAG zu schließen wäre. Ein Rechtsanwalt, der einen Vorschuss gar nicht verlangen müsse, sei also nicht im Sinne dieser Vorschrift verpflichtet, seinen Mandanten zu warnen, dass seine Honorarforderung einen erlegten Kostenvorschuss erheblich übersteigen werde.In der Entscheidung 2 Ob 145/08w hat sich der Oberste Gerichtshof eingehend mit der Erwägung des 10. Senats in der Entscheidung 10 Ob 509/95 befasst. Er kam zum Ergebnis, es dürfe zwar vor den Parteien nicht verschleiert werden, welche Kosten auf sie zukommen. Einer realistischen wirtschaftlichen Einschätzung der Prozessführungskosten diene im Falle des Anwaltshonorars (dessen Höhe in der Regel wesentlich schwieriger prognostizierbar sei als Sachverständigengebühren) die allgemeine Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufklärung über sein Honorar. Hingegen sei bei Erschöpfung eines erlegten Vorschusses in wertender Betrachtung keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes anzunehmen, die durch analoge Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins, GebAG zu schließen wäre. Ein Rechtsanwalt, der einen Vorschuss gar nicht verlangen müsse, sei also nicht im Sinne dieser Vorschrift verpflichtet, seinen Mandanten zu warnen, dass seine Honorarforderung einen erlegten Kostenvorschuss erheblich übersteigen werde.
Der Oberste Gerichtshof hat also zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Rechtsfrage bereits ausführlich Stellung genommen und sich mit der in der Entscheidung 10 Ob 509/95 (= RIS-Justiz RS0071986 [T2]) bloß nebenher angestellten Erwägung eingehend auseinandergesetzt. Gegenteilige Entscheidungen zur Entscheidung des 2. Senats liegen nicht vor, sodass insoweit kein Grund für die Zulassung der ordentlichen Revision vorlag (vgl RIS-Justiz RS0042833 [T3]).Der Oberste Gerichtshof hat also zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Rechtsfrage bereits ausführlich Stellung genommen und sich mit der in der Entscheidung 10 Ob 509/95 (= RIS-Justiz RS0071986 [T2]) bloß nebenher angestellten Erwägung eingehend auseinandergesetzt. Gegenteilige Entscheidungen zur Entscheidung des 2. Senats liegen nicht vor, sodass insoweit kein Grund für die Zulassung der ordentlichen Revision vorlag vergleiche RIS-Justiz RS0042833 [T3]).
Eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts hinsichtlich der Honorarabrechnung ist nach der Rechtsprechung jedenfalls dann gegeben, wenn der Klient eine unzutreffende Meinung äußert oder überhaupt erkennen lässt, dass er in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist. Keine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung wird hingegen dann anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, dass er mit den Verhältnissen vertraut ist oder eine entsprechende Belehrung überhaupt ablehnt (RIS-Justiz RS0047275). Die Beurteilung im Einzelfall, ob unter Anwendung dieser Grundsätze eine Belehrung durch den Rechtsanwalt erforderlich war, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (RIS-Justiz RS0047275 [T1]). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Anlassfall kein Sonderfall ist, in dem sich aus der allgemeinen Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts etwas anderes ergeben könnte und die vom Kläger der Beklagten erteilte Aufklärung pflichtgemäß war, bedarf keiner Korrektur.
Die Ausführungen der Revisionswerberin im Zusammenhang mit einer zur Verlassenschaft gehörenden Liegenschaft geht ins Leere, weil die vom Kläger der Beklagten ohnehin erläuterte Bemessungsgrundlage der AHK dadurch keine Änderung erfährt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen.