Begründung:
Die klagende Partei begehrt die Zahlung von S 81.931,75 sA an restlichem Anwaltshonorar für die Vertretung der beklagten Parteien in zwei Zivilverfahren.
Die beklagten Parteien wendeten ein, ein vereinbarter Nachlass sei nicht berücksichtigt worden; die klagende Partei habe es unterlassen, sie darüber aufzuklären, dass im Rahmen einer Befundaufnahme im Beweissicherungsverfahren keine rechtsanwaltliche Vertretungspflicht bestehe; weiters habe sie die klagende Partei nicht über die zu erwartenden Kosten im Falle der Beteiligung eines Rechtsanwaltes an der Befundaufnahme aufgeklärt. Wären sie darüber aufgeklärt worden, hätten sie einer solchen Beteiligung nicht zugestimmt. Die Kosten hiefür hätten brutto über S 200.000 ausgemacht.
Das Erstgericht gab der Klage statt; es stellte ua fest, dass die Beklagten in den Zivilverfahren zunächst von der Rechtsanwaltskanzlei S***** vertreten wurden, wobei bereits am Anfang über die ungefähren Prozesskosten und das Prozessrisiko gesprochen wurde. In der Folge wechselten sie während laufenden Verfahrens zur klagenden Anwaltspartnerschaft. Sie waren damit einverstanden, dass gleich zu Beginn ein Sachverständigengutachten zu Beweissicherungszwecken eingeholt wurde. Die allfälligen Kosten eines derartigen Gutachtens wurden mit etwa S 40.000 bis S 50.000 beziffert. Den Beklagten wurde auch dieses Beweissicherungsverfahren erklärt. Sie befragten Rechtsanwalt Dr. H***** vor Durchführung der Befundaufnahme nicht, wieviel eine Stunde der Befundaufnahme an Anwaltskosten ausmache; die klagende Partei hat von sich aus auch nicht darauf hingewiesen. Rechtsanwalt Dr. H***** hat die beklagten Parteien nicht ausdrücklich darüber belehrt, dass eine Intervention eines Rechtsanwaltes bei der Befundaufnahme gesetzlich nicht erforderlich bzw zwingend ist. Die Beklagten betonten bereits in der ersten Besprechung mit der klagenden Partei Ende Jänner 1999, dass ihnen viel daran liege, dass der einschreitende Rechtsvertreter auch die Funktion der streitgegenständlichen Anlage verstehe. Unmittelbar nach Abschluss der Befundaufnahme machte Dr. H***** den Drittbeklagten darauf aufmerksam, dass die Kostennote sehr hoch werde.
Wären die Beklagten von der klagenden Partei darüber informiert worden, dass bei dieser Befundaufahme gesetzlich keine Anwaltspflicht besteht und die Anwesenheit eines Mitglieds der der klagenden Partei bei der Befundaufnahme pro Stunde etwa S 10.000 kostet, wären sie nicht damit einverstanden gewesen, dass ein Mitglied der klagenden Partei während der gesamten Dauer der Befundaufnahme anwesend ist. Eine solche Anwesenheit und deren Dauer hätten die Beklagten von einer für sie günstigen Preisverhandlung mit der klagenden Partei abhängig gemacht.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, ein Rechtsanwalt müsse nicht bei Begründung des Auftragsverhältnisses oder später über die konkret auflaufenden Prozesskosten und über eine allfällige Anwaltspflicht aufklären, um seinen Kostenersatzanspruch nicht zu verlieren. Die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes bei der Befundaufnahme sei auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, zumal während der Befundaufnahme Vergleichsverhandlungen geführt worden seien und die Anwesenheit bei der Befundaufnahme auch der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens diene.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil infolge Berufung der Beklagten und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof, soweit ersichtlich, noch nicht mit der Frage befasst worden sei, ob generell eine Pflicht des Rechtsanwaltes anzunehmen sei, wonach er über das Nichtbestehen einer Anwaltspflicht aufzuklären habe, und bisher auch die Frage offen geblieben sei, ob es einem Rechtsanwalt obliege, seinen Mandanten im Allgemeinen über die Honorarforderung und die zu erwartenden Kosten aufzuklären.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die klagende Partei sei dazu verpflichtet gewesen, die Interessen der Beklagten gegenüber ihren Prozessgegnern wahrzunehmen. Die Beklagten hätten bereits bei der ersten Besprechung mit einem Mitglied der klagenden Partei betont, dass ihnen viel daran gelegen sei, dass der einschreitende Rechtsvertreter auch die Funktion der streitgegenständlichen Anlage verstehe. Von diesen Grundlagen ausgehend sei auch aus dem Vertrag selbst keine Verpflichtung ableitbar, wonach die klagende Partei über das Nichtbestehen der Anwaltspflicht bei der Befundaufnahme hätte aufklären müssen. Im Gegenteil habe sie aufgrund der ihr nahegebrachten Anliegens der beklagten Parteien, dass auch der Rechtsvertreter die technische Anlage verstehen solle, davon ausgehen können, dass die Anwesenheit bei der Befundaufnahme, bei der es vordergründig um technische Belange gegangen sei, im Interesse der Beklagten sei. Eine Aufklärungspflicht aus kostenrechtlichen Aspekten bestehe seitens des Rechtsanwalts jedenfalls dann, wenn er erkenne, dass sein Mandant eine unzutreffende Meinung äußert oder überhaupt erkennen lässt, dass er in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist (10 Ob 509/95). Beides sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Beklagten seien vom Beginn an durchgehend über die Kostenentwicklung informiert worden.
Da eine Aufklärungspflicht über das Nichtbestehen der Anwaltspflicht nicht bestanden habe, komme auch das Veranlassen eines Irrtums der beklagten Parteien durch die klagende Partei nicht in Betracht. Die anwaltlichen Leistungen bei der Befundaufnahme seien auch zur zweckentsprechenden Vertretung erforderlich gewesen.