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Rechtssatz RS0052235

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052235

Geschäftszahl

4Ob541/92; 3Ob229/05f

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Norm

AHR §16

Rechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 16, AHR 1976 setzt voraus, daß die Leistung des Rechtsanwaltes aus Gründen der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit oder auf ausdrücklichen Wunsch des Klienten zwischen neunzehn Uhr und acht Uhr bzw an Samstagen oder Sonntagen und Feiertagen erbracht werden muß. Wird die Leistung lediglich auf Grund der freien Zeiteinteilung des Rechtsanwaltes in dieser Zeit vorgenommen (etwa weil er seine Schriftsätze lieber am Abend diktiert oder einen auswärtigen Klientenbesuch auf ein Wochenende verlegt, um seinen übrigen Kanzleibetrieb nicht zu stören oder dies mit einer privaten Reise zu verbinden), so gebührt der Zuschlag nicht, es sei denn, daß der Rechtsanwalt den Klienten ausdrücklich darauf hinweist, daß er die Leistung nur in der zuschlagspflichtigen Zeit erbringen könne.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 541/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 541/92
  • 3 Ob 229/05f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 229/05f
    Beisatz: Die Beurteilung im Einzelfall, ob unter Anwendung der oben genannten Grundsätze eine Belehrung durch den Rechtsanwalt erforderlich war, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. (T1); Beisatz: Hier: Verrechnung des Zuschlags gebilligt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052235

Im RIS seit

29.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0040OB00541_9200000_006