Rechtssatz RS0049617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049617
Geschäftszahl
4Ob69/92 (4Ob70/92); 10Bkd2/12; 4Ob20/13i
Entscheidungsdatum
12.02.2013
Norm
EGVG ArtIX Abs1 Z4
RAO §8
RAO §37 Abs2
WinkelschreibereiV §1 litb
Rechtssatz
"Berufsmäßig", "geschäftsmäßig" bzw "gewerbsmäßig" bedeuten in diesem Zusammenhang gleichermaßen einer regelmäßigen und auf Gewinn gerichtete Tätigkeit.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 69/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 69/92
- 10 Bkd 2/12
Entscheidungstext OGH 03.09.2012 10 Bkd 2/12
Auch; Beisatz: Zur Auslegung sind die §§ 1 Abs 2 bis 6 GewO heranzuziehen. (T1)
Beisatz: Bei Vereinen wird die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, bereits dann vermutet, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf die Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Letzteres Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn bloß die Absicht besteht, aus der in Rede stehenden Tätigkeit den Vereinsmitgliedern in sonstiger Weise irgendeinen vermögenswerten Vorteil zuzuwenden, was bereits dann der Fall ist, wenn die Vereinsmitglieder die vom Verein angebotenen Leistungen billiger erhalten, als wenn sie am freien Markt vergleichbare Leistungen durch befugte Gewerbetreibende bezogen hätten. (T2)
- 4 Ob 20/13i
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 20/13i
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit durch die Finanzbehörde ist für die Frage des Eingriffs in den Vertretungsvorbehalt irrelevant. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049617
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00069_9200000_001