Entscheidungsgründe:
Etwa im Jahre 1979 faßte die Sparkasse B*****, eine Gemeindesparkasse im Sinne des Sparkassengesetzes, die Beteiligung an Wertpapier- und Immobiliengeschäften unter nutzbringender Verwendung ihres Namens ins Auge. Zu diesem Zweck wurden mehrere Unternehmen gegründet. Mit Gesellschaftsvertrag vom 12. 11. 1984 gründeten die beklagte Partei und ein damaliges Vorstandsmitglied die S***** Verwaltungsgesellschaft mbH. Am 8. 3. 1985 gründeten die soeben genannte Gesellschaft und die beklagte Partei die Sparkasse B***** Treuhand- und Immobiliengesellschaft mbH. Am 17. 4. 1985 trat die beklagte Partei ihre Anteile an dieser Gesellschaft an ihre Mitgesellschafterin ab, deren einziger Gesellschafter aber zugleich sie selbst wurde. Die Bezeichnung der Sparkasse B***** Treuhand- und Immobiliengesellschaft mbH wurde am 12. 3. 1987 auf Sparkasse B***** Treuhandgesellschaft mbH und mit 30. 6. 1988 auf Sparkasse B***** Verwaltungsgesellschaft mbH geändert.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 16. 4. 1985 gründete die beklagte Partei gemeinsam mit einem weiteren Gesellschafter die Sparkasse B***** I Treuhandgesellschaft mbH. Sie trat in der Folge ihren Gesellschaftsanteil an die Sparkasse B***** Treuhand- und Immobiliengesellschaft mbH ab. Weiters beteiligte sich die beklagte Partei am 24. 4. 1985 an einer Kommanditgesellschaft, die infolge Umwandlung die Firmenbezeichnung Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein OHG, Serie 14 erhielt. Diese Gesellschaft trat am 17. 6. 1985 - mit Zustimmung der beklagten Partei - als Komplementärin in die Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16 ein. Durch Ausgabe von Hausanteilscheinen seitens der Sparkasse B***** I Treuhandgesellschaft mbH wurden der zuletzt genannten KG Anlegergelder zugeführt. Das Konto für die Entgegennahme der Zeichnergelder war bei der beklagten Partei eingerichtet.Mit Gesellschaftsvertrag vom 16. 4. 1985 gründete die beklagte Partei gemeinsam mit einem weiteren Gesellschafter die Sparkasse B***** römisch eins Treuhandgesellschaft mbH. Sie trat in der Folge ihren Gesellschaftsanteil an die Sparkasse B***** Treuhand- und Immobiliengesellschaft mbH ab. Weiters beteiligte sich die beklagte Partei am 24. 4. 1985 an einer Kommanditgesellschaft, die infolge Umwandlung die Firmenbezeichnung Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein OHG, Serie 14 erhielt. Diese Gesellschaft trat am 17. 6. 1985 - mit Zustimmung der beklagten Partei - als Komplementärin in die Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16 ein. Durch Ausgabe von Hausanteilscheinen seitens der Sparkasse B***** römisch eins Treuhandgesellschaft mbH wurden der zuletzt genannten KG Anlegergelder zugeführt. Das Konto für die Entgegennahme der Zeichnergelder war bei der beklagten Partei eingerichtet.
Am 13. 8. 1985 zog sich die beklagte Partei aus der Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein OHG, Serie 14 zurück, stimmte aber einer Fortführung des Firmennamens ausdrücklich zu. Die Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein OHG Serie 14 verließ ihrerseits die Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16 am 13. 12. 1985. Bei dieser KG wurde der Name "Sparkasse B*****" am 11. 9. 1986 - über Drängen des Sparkassensektors - aus dem Firmenwortlaut entfernt. Im Herbst 1986 gab die beklagte Partei auf Anraten des Sparkassensektors ihre Beteiligung an der Sparkasse B***** I Treuhandgesellschaft mbH auf, ohne daß aber die Firmenbezeichnung geändert worden wäre. Ihre Anteile wurden an die C***** Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH übertragen, die schließlich mit der Sparkasse B***** I Treuhandgesellschaft mbH verschmolzen wurde. Das aus der Verschmelzung hervorgegangene Unternehmen befindet sich seit November 1989 im Konkurs.Am 13. 8. 1985 zog sich die beklagte Partei aus der Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein OHG, Serie 14 zurück, stimmte aber einer Fortführung des Firmennamens ausdrücklich zu. Die Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein OHG Serie 14 verließ ihrerseits die Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16 am 13. 12. 1985. Bei dieser KG wurde der Name "Sparkasse B*****" am 11. 9. 1986 - über Drängen des Sparkassensektors - aus dem Firmenwortlaut entfernt. Im Herbst 1986 gab die beklagte Partei auf Anraten des Sparkassensektors ihre Beteiligung an der Sparkasse B***** römisch eins Treuhandgesellschaft mbH auf, ohne daß aber die Firmenbezeichnung geändert worden wäre. Ihre Anteile wurden an die C***** Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH übertragen, die schließlich mit der Sparkasse B***** römisch eins Treuhandgesellschaft mbH verschmolzen wurde. Das aus der Verschmelzung hervorgegangene Unternehmen befindet sich seit November 1989 im Konkurs.
Am 25. 9. 1986 zeichnete der Kläger einen Zeichnungsschein der Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16 als Baranleger mit einer Vertragssumme von S 400.000. Zugleich unterfertigte er einen weiteren Hausanteilschein der genannten KG mit einer Vertragssumme von S 240.000, die ratenweise aus den Erträgen des anderen Hausanteilscheins angespart werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt und auch noch bei der Zusendung der Hausanteilscheine am 15. 10. bzw 27. 10. 1986 war den gewandelten gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der KG im äußeren Erscheinungsbild der Zeichnungsscheine und auch der Hausanteilscheine noch nicht Rechnung getragen. Die KG wurde immer noch als Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16 bezeichnet, obwohl die Firma schon geändert war und die Sparkasse B***** keine gesellschaftsrechtliche Beziehung mehr zu diesem Unternehmen unterhielt. Die Firmenänderung war damals noch nicht bekanntgemacht. Anläßlich der Zeichnung des Hausanteilscheins wurden dem Kläger allgemeine Geschäftsbedingungen und ein Gesellschaftsvertrag (bezogen auf die Serie 16) sowie ein unwiderrufliches Kaufanbot der W*****-Bautreuhandgesellschaft mbH übermittelt, von welcher der vom Kläger erworbene Hausanteilschein nach zehn Jahren um S 600.000 zurückgekauft werden sollte. Das zuletzt genannte Unternehmen befindet sich seit 1989 im Konkurs. Eine Erfüllung der Verpflichtungen aus dem unwiderruflichen Kaufanbot ist nicht zu erwarten. Die "Seriengesellschaft 16" befindet sich seit 16. 11. 1992 in Liquidation und verfügt nur mehr über ein Vermögen von etwa 16 % des einbezahlten Nominales. Auf die vom Kläger getätigte Bareinlage von S 400.000 leistete die Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16 bis zum 3. Quartal 1989 Ausschüttungen von jeweils S 6.000 vierteljährlich; seit diesem Zeitpunkt wurde nichts mehr bezahlt.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von S 400.000 samt 7,5 % Zinsen seit 27. 9. 1986 gegen Abtretung der Ansprüche aus seiner Beteiligung an der I***** I I*****gesellschaft mbH & Co KG, Serie 16 (vormals Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16) in Ansehung des "Baranleger-Hausanteilscheins" und die Feststellung, daß die beklagte Partei dem Kläger für die Verpflichtungen, die sich aus dessen Beteiligung an der I***** I I*****gesellschaft mbH & Co KG, Serie 16 in bezug auf den "Ansparer-Hausanteilschein" ergeben, zu haften und sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten zu übernehmen habe; hilfsweise begehrte er die Feststellung, die beklagte Partei hafte für sämtliche Schäden, die der Kläger aus seinen Beteiligungen an der I***** I I*****gesellschaft mbH & Co KG, Serie 16 erleide. Das Finanzierungskonzept des Unternehmens, bei dem der Kläger angelegt habe, sei gescheitert. Durch den Verlust der Bareinzahlungen bzw für den zweiten Hausanteilschein geleisteten Ansparraten und durch den Verlust anderweitiger Veranlagungsmöglichkeiten sei dem Kläger ein Schaden entstanden, für den die beklagte Partei aus mehreren Gründen hafte. Dieser habe bereits im Jahr 1985 die schlechte Lage der Unternehmensgruppe "W*****/Bautreuhand" bekannt sein müssen. Die Anlegergelder seien schon zu dieser Zeit im wesentlichen nur zu Abdeckung alter Verbindlichkeiten und nicht zum (vereinbarten) Erwerb von geldlastenfreien Immobilien verwendet worden. Es habe der beklagten Partei klar sein müssen, daß die von der Unternehmensgruppe "Bautreuhandgesellschaft mbH" abgegebenen unwiderruflichen Kaufanbote niemals eingelöst werden könnten. Demnach habe die beklagte Partei die Anleger in sittenwidriger Weise geschädigt. Sie hafte aber auch aus dem Titel der Prospekthaftung, weil sie es unterlassen habe, die Anleger über die tatsächliche wirtschaftliche Sicherheit von Anlagen bei den beteiligten Unternehmen, die in den Prospekten die Bezeichnung "Sparkasse B*****" als Firmenbestandteil geführt hätten, aufzuklären. Sie habe es geduldet, daß die Unternehmen "Serie 14 und 16" bzw das "Treuhandunternehmen" den Namen "Sparkasse B*****" in ihrer Firmenbezeichnung geführt hätten. Damit habe die beklagte Partei firmenrechtliche Grundsätze (§§ 30 und 37 HGB im Zusammenhang mit § 5 Abs 3 GmbHG und § 11 Abs 2 und 5 KWG) verletzt. Es handle sich dabei um die Verletzung von Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB. Dieser Verstoß sei für die Schädigung des Klägers kausal gewesen. Es habe der beklagten Partei klar sein müssen, daß bis zur Löschung ihres Firmenwortlauts in den "Serien 14 und 16" und den anderen beteiligten Unternehmen im Firrmenbuch durch die ihr bekannten Prospekte beim Käuferpublikum der Eindruck erweckt worden sei, daß sie nach wie vor Gesellschafterin der Anlagegesellschaft und deren überwachendes Organ sei. Damit habe sie beim Käuferpublikum unrichtige Vorstellungen über die tatsächlich (nicht) gegebene wirtschaftliche Sicherheit erweckt. Sie habe bewußt die Schädigung von Anlegern in Kauf genommen, weil ihr habe klar sein müssen, daß diesen ein Schaden durch den zu erwartenden Zusammenbruch des Hausanteilsgeschäfts drohe. All dies berechtige den Kläger als Baranleger, die Rücknahme seiner Beteiligung von der beklagten Partei zu begehren. Er sei so zu stellen, als ob er niemals die Anlage gezeichnet hätte. Soweit Einzahlungen auf den Ansparvertrag erfolgt seien, habe der Kläger den Anspruch, daß die beklagte Partei neben den Rechten aus diesen Ansparverträgen auch die allfälligen Verpflichtungen, die sich aus der nicht vollständigen Einzahlung auf diese Ansparverträge ergeben, übernehme.Der Kläger begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von S 400.000 samt 7,5 % Zinsen seit 27. 9. 1986 gegen Abtretung der Ansprüche aus seiner Beteiligung an der I***** römisch eins I*****gesellschaft mbH & Co KG, Serie 16 (vormals Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16) in Ansehung des "Baranleger-Hausanteilscheins" und die Feststellung, daß die beklagte Partei dem Kläger für die Verpflichtungen, die sich aus dessen Beteiligung an der I***** römisch eins I*****gesellschaft mbH & Co KG, Serie 16 in bezug auf den "Ansparer-Hausanteilschein" ergeben, zu haften und sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten zu übernehmen habe; hilfsweise begehrte er die Feststellung, die beklagte Partei hafte für sämtliche Schäden, die der Kläger aus seinen Beteiligungen an der I***** römisch eins I*****gesellschaft mbH & Co KG, Serie 16 erleide. Das Finanzierungskonzept des Unternehmens, bei dem der Kläger angelegt habe, sei gescheitert. Durch den Verlust der Bareinzahlungen bzw für den zweiten Hausanteilschein geleisteten Ansparraten und durch den Verlust anderweitiger Veranlagungsmöglichkeiten sei dem Kläger ein Schaden entstanden, für den die beklagte Partei aus mehreren Gründen hafte. Dieser habe bereits im Jahr 1985 die schlechte Lage der Unternehmensgruppe "W*****/Bautreuhand" bekannt sein müssen. Die Anlegergelder seien schon zu dieser Zeit im wesentlichen nur zu Abdeckung alter Verbindlichkeiten und nicht zum (vereinbarten) Erwerb von geldlastenfreien Immobilien verwendet worden. Es habe der beklagten Partei klar sein müssen, daß die von der Unternehmensgruppe "Bautreuhandgesellschaft mbH" abgegebenen unwiderruflichen Kaufanbote niemals eingelöst werden könnten. Demnach habe die beklagte Partei die Anleger in sittenwidriger Weise geschädigt. Sie hafte aber auch aus dem Titel der Prospekthaftung, weil sie es unterlassen habe, die Anleger über die tatsächliche wirtschaftliche Sicherheit von Anlagen bei den beteiligten Unternehmen, die in den Prospekten die Bezeichnung "Sparkasse B*****" als Firmenbestandteil geführt hätten, aufzuklären. Sie habe es geduldet, daß die Unternehmen "Serie 14 und 16" bzw das "Treuhandunternehmen" den Namen "Sparkasse B*****" in ihrer Firmenbezeichnung geführt hätten. Damit habe die beklagte Partei firmenrechtliche Grundsätze (Paragraphen 30 und 37 HGB im Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz 3, GmbHG und Paragraph 11, Absatz 2 und 5 KWG) verletzt. Es handle sich dabei um die Verletzung von Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Dieser Verstoß sei für die Schädigung des Klägers kausal gewesen. Es habe der beklagten Partei klar sein müssen, daß bis zur Löschung ihres Firmenwortlauts in den "Serien 14 und 16" und den anderen beteiligten Unternehmen im Firrmenbuch durch die ihr bekannten Prospekte beim Käuferpublikum der Eindruck erweckt worden sei, daß sie nach wie vor Gesellschafterin der Anlagegesellschaft und deren überwachendes Organ sei. Damit habe sie beim Käuferpublikum unrichtige Vorstellungen über die tatsächlich (nicht) gegebene wirtschaftliche Sicherheit erweckt. Sie habe bewußt die Schädigung von Anlegern in Kauf genommen, weil ihr habe klar sein müssen, daß diesen ein Schaden durch den zu erwartenden Zusammenbruch des Hausanteilsgeschäfts drohe. All dies berechtige den Kläger als Baranleger, die Rücknahme seiner Beteiligung von der beklagten Partei zu begehren. Er sei so zu stellen, als ob er niemals die Anlage gezeichnet hätte. Soweit Einzahlungen auf den Ansparvertrag erfolgt seien, habe der Kläger den Anspruch, daß die beklagte Partei neben den Rechten aus diesen Ansparverträgen auch die allfälligen Verpflichtungen, die sich aus der nicht vollständigen Einzahlung auf diese Ansparverträge ergeben, übernehme.
Die beklagte Partei wendete insbesondere ein, sie sei zum Zeitpunkt der Beteiligung des Klägers an den zuvor genannten Gesellschaften nicht mehr an diesen beteiligt gewesen; ihr Name sei in diesen auch nicht mehr aufgeschienen. Sie habe keine detaillierte Kenntnis über die Vermögenssituation der "Seriengesellschaften" gehabt. Eine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen habe nicht bestanden. Am Vertrieb der Vermögensanlage habe die beklagte Partei nicht mitgewirkt, sie habe auch keine Prospekte oder andere Unterlagen vertrieben. Der Umstand, daß der Name der beklagten Partei eine Zeit hindurch in den "Seriengesellschaften" enthalten gewesen sei, sei für die Beteiligung des Klägers nicht kausal gewesen. Eine Verletzung von Schutznormen habe die beklagte Partei nicht zu verantworten; jedenfalls treffe sie kein Verschulden an einer allfälligen Verletzung, weil sie das zuständige Aufsichtsorgan wegen der Zulässigkeit der umstrittenen Firmenbildung gefragt und die Auskunft erhalten habe, es bestünden keine Einwände. Im übrigen hätte eine gesetzwidrige Firmenbezeichnung nicht ins Firmenbuch eingetragen werden dürfen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es sei nicht feststellbar, welche Beweggründe für den Kläger bei Zeichnung der Hausanteilscheine maßgeblich gewesen seien, insbesondere ob der im Firmenwortlaut der KG enthaltene Name der beklagten Partei für seinen Zeichnungsentschluß ausschlaggebend gewesen sei. Es sei "nicht sicher erwiesen", daß der Kläger ohne Nennung der beklagten Partei in den verschiedenen ihm zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Hausanteilscheine nicht gezeichnet hätte. Es sei auch nicht erwiesen, ob der Kläger infolge einer Fehlinformation gemeint habe, die beklagte Partei würde für die sich aus dem Hausanteilschein ergebenden Ansprüche direkt haften bzw sie sei direkte Vertragspartnerin des Klägers. Direkte Kontakte zwischen dem Kläger und der beklagten Partei hätten nie bestanden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es handle sich bei den zuvor zitierten firmenrechtlichen Bestimmungen um Schutzgesetze nach § 1311 ABGB. Grundsätzlich hafte die beklagte Partei für alle aus dieser Schutzgesetzverletzung resultierenden kausalen Schäden, selbst wenn die widerrechtliche Firmenbildung nicht von ihr selbst ausgegangen sei, sie aber hiezu ihr Einverständnis und ihren Namen hergegeben habe. Es sei rechtlich nicht relevant, ob sich die beklagte Partei wegen einer allfälligen Rechtmäßigkeit der Firmenbildung bei einem Staatskommissär erkundigt und allenfalls eine unzutreffende Auskunft erhalten habe. Dennoch sei das Klagebegehren abzuweisen, weil allenfalls von der beklagten Partei mitzuverantwortende falsche Prospekte oder deren Beteiligung an der widerrechtlichen Firmenbildung für die Beteiligung des Klägers an der KG und somit für den Schadenseintritt nicht kausal gewesen seien.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es handle sich bei den zuvor zitierten firmenrechtlichen Bestimmungen um Schutzgesetze nach Paragraph 1311, ABGB. Grundsätzlich hafte die beklagte Partei für alle aus dieser Schutzgesetzverletzung resultierenden kausalen Schäden, selbst wenn die widerrechtliche Firmenbildung nicht von ihr selbst ausgegangen sei, sie aber hiezu ihr Einverständnis und ihren Namen hergegeben habe. Es sei rechtlich nicht relevant, ob sich die beklagte Partei wegen einer allfälligen Rechtmäßigkeit der Firmenbildung bei einem Staatskommissär erkundigt und allenfalls eine unzutreffende Auskunft erhalten habe. Dennoch sei das Klagebegehren abzuweisen, weil allenfalls von der beklagten Partei mitzuverantwortende falsche Prospekte oder deren Beteiligung an der widerrechtlichen Firmenbildung für die Beteiligung des Klägers an der KG und somit für den Schadenseintritt nicht kausal gewesen seien.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es mit Teil-Zwischenurteil das Begehren auf Zahlung von S 400.000 samt 7,5 % Zinsen seit 27. 9. 1986 gegen Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung des Klägers an der I***** I I*****gesellschaft mbH & Co KG, Serie 16 zu RegNr 61.00.7776 (= "Baranleger-Hausanteilschein") als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte; es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es mit Teil-Zwischenurteil das Begehren auf Zahlung von S 400.000 samt 7,5 % Zinsen seit 27. 9. 1986 gegen Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung des Klägers an der I***** römisch eins I*****gesellschaft mbH & Co KG, Serie 16 zu RegNr 61.00.7776 (= "Baranleger-Hausanteilschein") als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte; es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Es traf nach teilweiser Beweiswiederholung die Feststellung, daß der Name der beklagten Partei in den dem Kläger zur Verfügung stehenden Geschäftsunterlagen aufgeschienen sei, sei der wesentliche Grund für seinen Zeichnungsentschluß gewesen. Die Sparkassenaufsichtsbehörde zweiter Instanz habe in ihrem Antwortschreiben vom 23. 7. 1985 lediglich die Rechtsansicht vertreten, die Zulässigkeit des Firmenwortlauts müsse vom zuständigen Registergericht geprüft werden; über die Rechtmäßigkeit der Bezeichnung "Sparkasse" in den verschiedenen Beteiligungsgesellschaften sei von ihr keine positive Auskunft erteilt worden. Demnach könne ein allfälliger Sorgfaltsverstoß dieser Behörde bei der Prüfung der korrekten Firmenbildung die beklagte Partei nicht exkulpieren. Die §§ 30 und 37 HGB stellten im Zusammenhang mit § 5 Abs 3 GmbHG und § 11 Abs 2 und 5 KWG Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB dar. Die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs 5 KWG (nunmehr § 94 Abs 8 BWG) sei in Verbindung mit § 5 Abs 3 GmbHG restriktiv auszulegen, weil der Anschein, die Gesellschaft betreibe (auch) Bankgeschäfte, mangels präziser Kenntnisse nicht geringer Teile des Publikums über den Katalog der Bankgeschäfte nicht "eng gesehen werden" dürfe. Ein solcher Eindruck könnte jedenfalls durch die Firmenbezeichnung "Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16" ebensowenig ausgeschlossen werden wie durch die Bezeichnung "Sparkasse B***** I Treuhandgesellschaft mbH". Die Bestimmungen über den Bezeichnungsschutz ergänzten die firmenrechtlichen Vorschriften des § 17 HGB und der §§ 1, 2 und 9 UWG. Für die Sparkasse B***** I Treuhandgesellschaft mbH sei die Verwendung des Namens "Sparkasse" ausnahmslos unzulässig gewesen. In der Verwendung des Namens der beklagten Partei in der Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16 sei ein Verstoß gegen § 11 Abs 2 KWG zu erblicken, weil der Begriff "Hausanteilschein" auf Anlegergeschäfte und damit auf Bankgeschäfte hindeute, so daß die Voraussetzungen für die Ausnahmebestimmungen des § 11 Abs 5 KWG nicht erfüllt seien. Die beklagte Partei habe sich zwar zum Zeitpunkt der Zeichnung der Hausanteilscheine durch den Kläger bereits aus den am "Hausanteilgeschäft" beteiligten Unternehmen zurückgezogen gehabt und sei in deren Firmenwortlaut nicht mehr aufgeschienen. Dieser Sach- und Rechtslage sei aber in den dem Kläger vorgelegenen Prospekten, Zeichnungs- und Hausanteilscheinen, in denen der Name der beklagten Partei nach wie vor aufgeschienen sei, noch nicht Rechnung getragen worden. Die beklagte Partei habe es in offenkundiger Kenntnis der Unrichtigkeit dieser Unterlagen unterlassen, das Käuferpublikum auf diese Unrichtigkeit hinzuweisen. Mit der Duldung der Belassung ihres Firmennamens im Firmenwortlaut habe sie in Kauf genommen, daß der Kläger auf eine Garantenstellung der beklagten Partei vertraut habe, die dem Hausanteilschein eine über die beim Kauf von Risikopapieren hinausgehende Vertrauenswürdigkeit verschaffte. Nach den Feststellungen sei die mit dem Namen der beklagten Partei verknüpfte Vorstellung einer (tatsächlich nicht gegebenen) wirtschaftlichen Sicherheit ausschlaggebend für den Zeichnungsentschluß des Klägers gewesen. Durch die fortwährende Verwendung der rechtswidrig gebildeten Firmen und die unterlassene Bekanntmachung ihres Ausscheidens aus den Gesellschaften in den dem Kläger vorliegenden Zeichnungs- und Hausanteilscheinen sowie dem ihm zur Verfügung gestandenen Prospektmaterial habe die beklagte Partei gegen Aufklärungspflichten verstoßen, wobei sie den ihr obliegenden Beweis der Schuldlosigkeit nicht erbracht habe. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Firmenwortlauts sei nach handelsrechtlichen Vorschriften der beklagten Partei oblegen; weder die Eintragung des rechtswidrigen Firmenwortlauts ins Firmenbuch noch die Auskunft der Aufsichtsbehörde vermöge die beklagte Partei von den Folgen der rechtswidrigen Firmenbildung und der Fortführung dieser Firma zu entlasten. Darüber hinaus hafte die beklagte Partei dem Kläger aufgrund der unterlassenen Aufklärung aber auch aus dem Titel der Prospekthaftung für den eingetretenen, dem Grunde nach feststehenden Schaden.Es traf nach teilweiser Beweiswiederholung die Feststellung, daß der Name der beklagten Partei in den dem Kläger zur Verfügung stehenden Geschäftsunterlagen aufgeschienen sei, sei der wesentliche Grund für seinen Zeichnungsentschluß gewesen. Die Sparkassenaufsichtsbehörde zweiter Instanz habe in ihrem Antwortschreiben vom 23. 7. 1985 lediglich die Rechtsansicht vertreten, die Zulässigkeit des Firmenwortlauts müsse vom zuständigen Registergericht geprüft werden; über die Rechtmäßigkeit der Bezeichnung "Sparkasse" in den verschiedenen Beteiligungsgesellschaften sei von ihr keine positive Auskunft erteilt worden. Demnach könne ein allfälliger Sorgfaltsverstoß dieser Behörde bei der Prüfung der korrekten Firmenbildung die beklagte Partei nicht exkulpieren. Die Paragraphen 30 und 37 HGB stellten im Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz 3, GmbHG und Paragraph 11, Absatz 2 und 5 KWG Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB dar. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, KWG (nunmehr Paragraph 94, Absatz 8, BWG) sei in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, GmbHG restriktiv auszulegen, weil der Anschein, die Gesellschaft betreibe (auch) Bankgeschäfte, mangels präziser Kenntnisse nicht geringer Teile des Publikums über den Katalog der Bankgeschäfte nicht "eng gesehen werden" dürfe. Ein solcher Eindruck könnte jedenfalls durch die Firmenbezeichnung "Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16" ebensowenig ausgeschlossen werden wie durch die Bezeichnung "Sparkasse B***** römisch eins Treuhandgesellschaft mbH". Die Bestimmungen über den Bezeichnungsschutz ergänzten die firmenrechtlichen Vorschriften des Paragraph 17, HGB und der Paragraphen eins, 2 und 9 UWG. Für die Sparkasse B***** römisch eins Treuhandgesellschaft mbH sei die Verwendung des Namens "Sparkasse" ausnahmslos unzulässig gewesen. In der Verwendung des Namens der beklagten Partei in der Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16 sei ein Verstoß gegen Paragraph 11, Absatz 2, KWG zu erblicken, weil der Begriff "Hausanteilschein" auf Anlegergeschäfte und damit auf Bankgeschäfte hindeute, so daß die Voraussetzungen für die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 11, Absatz 5, KWG nicht erfüllt seien. Die beklagte Partei habe sich zwar zum Zeitpunkt der Zeichnung der Hausanteilscheine durch den Kläger bereits aus den am "Hausanteilgeschäft" beteiligten Unternehmen zurückgezogen gehabt und sei in deren Firmenwortlaut nicht mehr aufgeschienen. Dieser Sach- und Rechtslage sei aber in den dem Kläger vorgelegenen Prospekten, Zeichnungs- und Hausanteilscheinen, in denen der Name der beklagten Partei nach wie vor aufgeschienen sei, noch nicht Rechnung getragen worden. Die beklagte Partei habe es in offenkundiger Kenntnis der Unrichtigkeit dieser Unterlagen unterlassen, das Käuferpublikum auf diese Unrichtigkeit hinzuweisen. Mit der Duldung der Belassung ihres Firmennamens im Firmenwortlaut habe sie in Kauf genommen, daß der Kläger auf eine Garantenstellung der beklagten Partei vertraut habe, die dem Hausanteilschein eine über die beim Kauf von Risikopapieren hinausgehende Vertrauenswürdigkeit verschaffte. Nach den Feststellungen sei die mit dem Namen der beklagten Partei verknüpfte Vorstellung einer (tatsächlich nicht gegebenen) wirtschaftlichen Sicherheit ausschlaggebend für den Zeichnungsentschluß des Klägers gewesen. Durch die fortwährende Verwendung der rechtswidrig gebildeten Firmen und die unterlassene Bekanntmachung ihres Ausscheidens aus den Gesellschaften in den dem Kläger vorliegenden Zeichnungs- und Hausanteilscheinen sowie dem ihm zur Verfügung gestandenen Prospektmaterial habe die beklagte Partei gegen Aufklärungspflichten verstoßen, wobei sie den ihr obliegenden Beweis der Schuldlosigkeit nicht erbracht habe. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Firmenwortlauts sei nach handelsrechtlichen Vorschriften der beklagten Partei oblegen; weder die Eintragung des rechtswidrigen Firmenwortlauts ins Firmenbuch noch die Auskunft der Aufsichtsbehörde vermöge die beklagte Partei von den Folgen der rechtswidrigen Firmenbildung und der Fortführung dieser Firma zu entlasten. Darüber hinaus hafte die beklagte Partei dem Kläger aufgrund der unterlassenen Aufklärung aber auch aus dem Titel der Prospekthaftung für den eingetretenen, dem Grunde nach feststehenden Schaden.