Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil die Frage, ob ein Verpackungshersteller für Schäden durch Kennzeichenrechtsverletzungen haftet, die ein anderes Unternehmen unter Verwendung der mit dem Kennzeichen bedruckten Verpackung begeht, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Die Vorinstanzen haben die Haftung der Beklagten im Kern mit der Begründung verneint, dass sich Dritte nicht auf den Schutz des Kennzeichenrechts berufen könnten. Diese Begründung greift zu kurz.
1.1. Richtig ist, dass kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche (§ 9 Abs 1 und 3 UWG, § 51 MSchG) nur dem Inhaber des Rechts und unter gewissen Voraussetzungen (RIS-Justiz RS0116973, RS0113976, RS0113315) einem Lizenznehmer zustehen. Ein kennzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht daher nicht.1.1. Richtig ist, dass kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche (Paragraph 9, Absatz eins und 3 UWG, Paragraph 51, MSchG) nur dem Inhaber des Rechts und unter gewissen Voraussetzungen (RIS-Justiz RS0116973, RS0113976, RS0113315) einem Lizenznehmer zustehen. Ein kennzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht daher nicht.
1.2. Die schadenersatzrechtlichen Regelungen des Kennzeichenrechts (§ 9 Abs 2 UWG, § 53 Abs 2 Z 1 MSchG) knüpfen an die Vorschriften über den Unterlassungsanspruch an. Sie beruhen ebenfalls auf der dinglichen, dh von jedermann zu beachtenden Wirkung der Kennzeichenrechte. Der schuldhafte Eingriff in solche Rechte verpflichtet ebenso wie jeder andere Eingriff in absolut geschützte Rechte oder Rechtsgüter zum Ersatz des durch die Rechtsverletzung verursachten Schadens.1.2. Die schadenersatzrechtlichen Regelungen des Kennzeichenrechts (Paragraph 9, Absatz 2, UWG, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, MSchG) knüpfen an die Vorschriften über den Unterlassungsanspruch an. Sie beruhen ebenfalls auf der dinglichen, dh von jedermann zu beachtenden Wirkung der Kennzeichenrechte. Der schuldhafte Eingriff in solche Rechte verpflichtet ebenso wie jeder andere Eingriff in absolut geschützte Rechte oder Rechtsgüter zum Ersatz des durch die Rechtsverletzung verursachten Schadens.
Gläubiger des Schadenersatzanspruchs ist daher in der Regel der Inhaber des Kennzeichenrechts. Ausnahmsweise wird auch eine Lizenz - wie im allgemeinen Schuldrecht ein Mietverhältnis (RIS-Justiz RS0010628 [T1, T2]; RS0037057) - zu einem Schadenersatzanspruch führen können, weil die Rechtsordnung auch für das bloß abgeleitete Recht eine (quasi-)dingliche Wirkung annimmt. Die schadenersatzrechtlichen Folgen von Kennzeichenrechtsverletzungen beruhen daher auf allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts.
1.3. Die Klägerin behauptet keinen Eingriff in ein ihr zustehendes Kennzeichenrecht. Damit kann sie sich nicht auf § 9 Abs 2 UWG oder § 53 Abs 2 Z 1 MSchG berufen. Insofern sind die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht zu beanstanden.1.3. Die Klägerin behauptet keinen Eingriff in ein ihr zustehendes Kennzeichenrecht. Damit kann sie sich nicht auf Paragraph 9, Absatz 2, UWG oder Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, MSchG berufen. Insofern sind die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht zu beanstanden.
2. Die Unanwendbarkeit der letztgenannten Regelungen schließt allerdings nicht einen Schadenersatzanspruch Dritter aus, den diese auf die Verletzung ihres durch die Kennzeichnung begründeten Vertrauens auf die betriebliche Herkunft der Waren stützen. Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher Anspruch unmittelbar aus den - allenfalls als Schutzgesetz zu wertenden - Bestimmungen des Kennzeichenrechts abgeleitet werden könnte. Denn die speziellere Norm ist jedenfalls das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot. Es erfasst nach neuem Recht (§ 2 Abs 3 Z 1 UWG idgF) ausdrücklich „jegliche Vermarktung eines Produkts [...], die eine Verwechslungsgefahr mit einem Produkt oder Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers begründet". Darunter fällt auch die unrichtige Kennzeichnung mit der (bekannten) Marke eines Dritten. Aus einem Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht könnten sich nach den Grundsätzen der Entscheidung 4 Ob 53/98t (= SZ 71/36 = MR 1998, 77 [Preiss] = ÖBl 1998, 193 [Langer] - 1. Hauptpreis) Schadenersatzansprüche der „Marktgegenseite" ergeben (vgl zu diesem Begriff, der Verbraucher und andere Abnehmer des belangten Unternehmens erfasst, Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG26 § 5 UWG Rz 1.8).2. Die Unanwendbarkeit der letztgenannten Regelungen schließt allerdings nicht einen Schadenersatzanspruch Dritter aus, den diese auf die Verletzung ihres durch die Kennzeichnung begründeten Vertrauens auf die betriebliche Herkunft der Waren stützen. Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher Anspruch unmittelbar aus den - allenfalls als Schutzgesetz zu wertenden - Bestimmungen des Kennzeichenrechts abgeleitet werden könnte. Denn die speziellere Norm ist jedenfalls das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot. Es erfasst nach neuem Recht (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, UWG idgF) ausdrücklich „jegliche Vermarktung eines Produkts [...], die eine Verwechslungsgefahr mit einem Produkt oder Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers begründet". Darunter fällt auch die unrichtige Kennzeichnung mit der (bekannten) Marke eines Dritten. Aus einem Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht könnten sich nach den Grundsätzen der Entscheidung 4 Ob 53/98t (= SZ 71/36 = MR 1998, 77 [Preiss] = ÖBl 1998, 193 [Langer] - 1. Hauptpreis) Schadenersatzansprüche der „Marktgegenseite" ergeben vergleiche zu diesem Begriff, der Verbraucher und andere Abnehmer des belangten Unternehmens erfasst, Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG26 Paragraph 5, UWG Rz 1.8).
3. Die Entscheidung 4 Ob 53/98t wurde allerdings in der Literatur als Überdehnung des Lauterkeitsrechts kritisiert (Duursma-Kepplinger in Gumpoldsberger/Baumann [Hrsg], UWG [2006] § 16 UWG Rz 14 ff; vgl zu 4 Ob 53/98t auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG26 § 9 Rz 1.10): Wie sich aus den Vorschriften zur Aktivlegitimation für Unterlassungsklagen (§ 14 UWG) ergebe, schütze das UWG nur allgemeine, nicht aber individuelle Verbraucherinteressen; aus einem Verstoß könnten daher keine Schadenersatzansprüche von Verbrauchern abgeleitet werden. Insofern bestehe auch keine Schutzlücke, da der Geschädigte bei einer irreführenden Geschäftspraktik in der Regel ohnehin über vertragliche oder vorvertragliche Ansprüche verfüge.3. Die Entscheidung 4 Ob 53/98t wurde allerdings in der Literatur als Überdehnung des Lauterkeitsrechts kritisiert (Duursma-Kepplinger in Gumpoldsberger/Baumann [Hrsg], UWG [2006] Paragraph 16, UWG Rz 14 ff; vergleiche zu 4 Ob 53/98t auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG26 Paragraph 9, Rz 1.10): Wie sich aus den Vorschriften zur Aktivlegitimation für Unterlassungsklagen (Paragraph 14, UWG) ergebe, schütze das UWG nur allgemeine, nicht aber individuelle Verbraucherinteressen; aus einem Verstoß könnten daher keine Schadenersatzansprüche von Verbrauchern abgeleitet werden. Insofern bestehe auch keine Schutzlücke, da der Geschädigte bei einer irreführenden Geschäftspraktik in der Regel ohnehin über vertragliche oder vorvertragliche Ansprüche verfüge.
4. Ob diese Einwände zutreffen, kann hier offen bleiben. Denn die Haftung der Beklagten ist schon dem Grunde nach zu verneinen.
4.1. Maßgebend ist für Schadenersatzansprüche jenes Recht, das während des angeblich schadensverursachenden Verhaltens galt (2 Ob 71/02h = ZIK 2002/205), hier also § 2 UWG idF vor der UWG-Novelle 2007. Die spätere Änderung dieser Vorschrift ist - anders als bei Unterlassungsansprüchen (RIS-Justiz RS0123158) - unerheblich, da kein Titel geschaffen werden soll, der das zukünftige Verhalten der Beklagten regelt. Eine Rückwirkung der Neuregelung ordnet die UWG-Novelle 2007 nicht an.4.1. Maßgebend ist für Schadenersatzansprüche jenes Recht, das während des angeblich schadensverursachenden Verhaltens galt (2 Ob 71/02h = ZIK 2002/205), hier also Paragraph 2, UWG in der Fassung vor der UWG-Novelle 2007. Die spätere Änderung dieser Vorschrift ist - anders als bei Unterlassungsansprüchen (RIS-Justiz RS0123158) - unerheblich, da kein Titel geschaffen werden soll, der das zukünftige Verhalten der Beklagten regelt. Eine Rückwirkung der Neuregelung ordnet die UWG-Novelle 2007 nicht an.
4.2. Die Beklagten sind nicht Täter oder Mittäter des Wettbewerbsverstoßes. Denn als Täter oder Mittäter haftet im Lauterkeits- und Immaterialgüterrecht nur derjenige, der tatbestandsmäßig handelt (RIS-Justiz RS0079462 [T13], RS0079765 [T30]; Griss, Haftung für Dritte im Wettbewerbsrecht und im allgemeinen Zivilrecht, JBl 2005, 69, 73). Das trifft bei den Beklagten nicht zu.
Angaben über „geschäftliche Verhältnisse" iSv § 2 UWG idF vor der UWG-Novelle 2007 betrafen regelmäßig nur den Betrieb des Werbenden selbst (4 Ob 90/92 = ecolex 1993, 537 - Gewinnnummer). Solche Angaben machte zwar das slowenische Unternehmen, indem es durch die Verwendung des Kennzeichens den irrigen Eindruck erweckte, bei den von ihm vertriebenen Tonerkartuschen handle es sich um Originalware. Die Beklagten haben zu diesem Verhalten allenfalls beigetragen (dazu gleich unten), den Tatbestand des § 2 UWG haben sie aber selbst nicht erfüllt. Denn in der Herstellung der Verpackung lag keine Angabe über eigene geschäftliche Verhältnisse, die zur Irreführung des Publikums geeignet gewesen wäre.Angaben über „geschäftliche Verhältnisse" iSv Paragraph 2, UWG in der Fassung vor der UWG-Novelle 2007 betrafen regelmäßig nur den Betrieb des Werbenden selbst (4 Ob 90/92 = ecolex 1993, 537 - Gewinnnummer). Solche Angaben machte zwar das slowenische Unternehmen, indem es durch die Verwendung des Kennzeichens den irrigen Eindruck erweckte, bei den von ihm vertriebenen Tonerkartuschen handle es sich um Originalware. Die Beklagten haben zu diesem Verhalten allenfalls beigetragen (dazu gleich unten), den Tatbestand des Paragraph 2, UWG haben sie aber selbst nicht erfüllt. Denn in der Herstellung der Verpackung lag keine Angabe über eigene geschäftliche Verhältnisse, die zur Irreführung des Publikums geeignet gewesen wäre.
4.3. Die Beklagten haften auch nicht als Gehilfen des slowenischen Unternehmens.
4.3.1. Gehilfe eines Lauterkeitsverstoßes ist, wer den Täter bewusst fördert. Für die Haftung reicht eine bloß adäquate Verursachung nicht aus, auch der Gehilfe muss sich rechtswidrig verhalten. Er muss daher den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet (RIS-Justiz RS0026577, RS0077158, RS0079462) oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen (4 Ob 331/83 = ÖBl 1984, 95 - Stilmöbeltisch; 4 Ob 169/99b = RdW 1999, 717; RIS-Justiz RS0114372, RS0031329 [T8]). Diese Prüfpflicht ist allerdings auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt (4 Ob 169/99b = RdW 1999, 717; 4 Ob 140/06a; 4 Ob 50/07t; RIS-Justiz RS0113215, RS0031329 [T10]; vgl auch 4 Ob 331/83 - Stilmöbeltisch, und RIS-Justiz RS0078656: wer sich der Erkenntnis der die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände „bewusst verschließt").4.3.1. Gehilfe eines Lauterkeitsverstoßes ist, wer den Täter bewusst fördert. Für die Haftung reicht eine bloß adäquate Verursachung nicht aus, auch der Gehilfe muss sich rechtswidrig verhalten. Er muss daher den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet (RIS-Justiz RS0026577, RS0077158, RS0079462) oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen (4 Ob 331/83 = ÖBl 1984, 95 - Stilmöbeltisch; 4 Ob 169/99b = RdW 1999, 717; RIS-Justiz RS0114372, RS0031329 [T8]). Diese Prüfpflicht ist allerdings auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt (4 Ob 169/99b = RdW 1999, 717; 4 Ob 140/06a; 4 Ob 50/07t; RIS-Justiz RS0113215, RS0031329 [T10]; vergleiche auch 4 Ob 331/83 - Stilmöbeltisch, und RIS-Justiz RS0078656: wer sich der Erkenntnis der die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände „bewusst verschließt").
4.3.2. Dass die Beklagten davon gewusst hätten, dass das slowenische Unternehmen die Verpackungen für nachgemachte Ware verwenden werde, hat die Klägerin nicht behauptet. Eine Haftung könnte sich daher nur auf die Verletzung einer Prüfpflicht stützen. Eine solche Pflicht bestand jedoch im vorliegenden Fall nicht.
(a) Im Regelfall darf ein Unternehmer darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner die gelieferte Ware oder die erbrachten Dienstleistungen nicht für rechtswidrige Zwecke verwenden wird. Daher ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, Nachforschungen darüber anzustellen, ob dies tatsächlich zutrifft oder nicht. Anderes könnte zwar gelten, wenn schon der Auftrag den Verdacht von Unregelmäßigkeiten erweckt. Das traf hier aber nicht zu. Denn der Auftrag entsprach den Usancen der Branche, wonach das Verpackungsmaterial bei Auslagerung der Produktion nicht vom Markeninhaber, sondern vom mit der Produktion beauftragten Unternehmen besorgt wird. Die Beklagten mussten daher nicht von vornherein annehmen, dass das slowenische Unternehmen die bestellten Verpackungen für nachgemachte Ware nutzen würde. Damit waren sie auch nicht zur Prüfung der Berechtigung ihres Auftraggebers verpflichtet.
(b) Entschiede man anders, so müsste ein Verpackungshersteller, der mit der Erzeugung gekennzeichneter Verpackungen beauftragt wird, in jedem einzelnen Fall ermitteln, wo die Verpackungen eingesetzt werden sollen und wer im jeweiligen Bestimmungsland über die Rechte an den aufzudruckenden Kennzeichen verfügt. Mit den Rechteinhabern müsste er sich selbst in Verbindung setzen; die Aufforderung an seinen Auftraggeber, eine diesbezügliche Bestätigung vorzulegen, reichte bei konsequenter Betrachtung nicht aus. Denn die Prüfpflicht des Verpackungsherstellers wäre mit der Annahme begründet, dass der Auftraggeber die doch beträchtliche kriminelle Energie aufbringen könnte, mit nachgemachter Ware in Kennzeichenrechte Dritter einzugreifen. Trifft das zu, so wäre auch zu befürchten, dass der Auftraggeber nach Aufforderung durch den Verpackungshersteller eine gefälschte Bestätigung des Kennzeicheninhabers vorlegt. Es wäre daher inkonsequent, eine vom Auftraggeber übermittelte Bestätigung ausreichen zu lassen. Dass aber eine generelle Nachforschungspflicht bei (potenziellen) Rechteinhabern das Sorgfaltserfordernis für Verpackungshersteller überspannte, liegt auf der Hand.
(c) Eine Prüfpflicht ist daher auch bei der Herstellung von Verpackungen nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Sie bestünde etwa dann, wenn der Auftraggeber aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht vertrauenswürdig erschiene. Weiters wäre ein Verpackungshersteller auch dann zu Nachforschungen verpflichtet, wenn Markenpiraterie in einer bestimmten Branche so häufig wäre, dass ein verantwortungsbewusst handelnder Unternehmer von vornherein Zweifel daran haben müsste, ob ein ihm bisher unbekannter Auftraggeber zur Nutzung eines bestimmten Kennzeichens berechtigt ist. Das hat die Klägerin aber nicht behauptet. Der bloße Umstand, dass das slowenische Unternehmen den Beklagten zuvor (angeblich) nicht bekannt war, reicht für die Annahme einer Prüfpflicht nicht aus.
5. Aus diesem Grund haben die Vorinstanzen die Haftung der Beklagten im Ergebnis zu Recht verneint. Die Revision der Klägerin muss daher scheitern.
Allgemein gilt: Beauftragt ein Produktionsunternehmen einen Verpackungshersteller mit der Erzeugung von Verpackungen, die mit dem Kennzeichen eines Dritten versehen werden sollen, so ist der Verpackungshersteller im Allgemeinen nicht verpflichtet, eine Erklärung des Dritten zur Rechtmäßigkeit der Kennzeichennutzung einzuholen. Eine Prüfpflicht, deren Verletzung eine lauterkeits- oder immaterialgüterrechtliche Gehilfenhaftung begründen könnte, besteht nur in Ausnahmefällen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.