Begründung:
Die Beklagte betreibt den Versandhandel. Im Mai 1992 versandte sie - zusammen mit einem Warenkatalog und einem "Teilnahme-/Bestellzertifikat - die Ankündigung eines Gewinnspiels. Unter der Überschrift "Unter welcher Telefonnummer sind Sie zu erreichen? Senden Sie rasch ein!" kündigte sie Geldpreise von S 5.000, S 10.000, S 20.000 und S 125.000 in bar sowie als "Expreßpreis" einen Opel Astra GSi im Wert von ca 250.000 S oder S 250.000 in bar an. Daneben war unter der Überschrift "So wahren Sie alle Ihre Chancen" folgende "Spielanleitung" abgedruckt:
Unterhalb davon befanden sich folgende "Spielregeln für die Teilnahme an Kurfürst's Telefonkarten-Gewinnspiel 1992":
Die Rückseite der Ankündigung enthielt unter der Überschrift "Ein Vermögen wird ausbezahlt" eine "Telefonkarte", eine Aufstellung von Gewinnummern und der darauf entfallenden Preise, das "Kurfürst-Teilnahme-/Bestellzertifikat" sowie unter der Überschrift "Ich rufe jeden Gewinner innerhalb von 48 Stunden persönlich an" ein Begleitschreiben, sämtliche folgenden Inhaltes:
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der klagende Wettbewerbsverband, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Werbepreisausschreiben zu veranstalten, in denen bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, alle jene persönlich Angeschriebenen, die im Besitz einer bestimmten "Nummer" sind, hätten bereits einen Preis gewonnen, wenn tatsächlich diese Kunden dadurch nur die Möglichkeit der Teilnahme an einem Gewinnspiel erworben und noch keinen Preis gewonnen haben, worauf nur klein bzw mißverständlich hingewiesen wird. Die Beklagte veranstalte wiederholt Werbepreisausschreiben, um damit größere Aufmerksamkeit auf ihr Unternehmen zu lenken; dabei schreibe sie potentielle Kunden namentlich an. Durch die Art der Werbeankündigung, insbesondere durch mißverständliche Formulierungen, werde der unrichtige Eindruck erweckt, daß alle jene Personen, deren Prospekt eine bestimmte "Gewinnummer" aufweist, bereits einen Preis gewonnen hätten. Diese Art der Werbung sei grob irreführend und verstoße gegen §§ 1 und 2 UWG.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der klagende Wettbewerbsverband, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Werbepreisausschreiben zu veranstalten, in denen bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, alle jene persönlich Angeschriebenen, die im Besitz einer bestimmten "Nummer" sind, hätten bereits einen Preis gewonnen, wenn tatsächlich diese Kunden dadurch nur die Möglichkeit der Teilnahme an einem Gewinnspiel erworben und noch keinen Preis gewonnen haben, worauf nur klein bzw mißverständlich hingewiesen wird. Die Beklagte veranstalte wiederholt Werbepreisausschreiben, um damit größere Aufmerksamkeit auf ihr Unternehmen zu lenken; dabei schreibe sie potentielle Kunden namentlich an. Durch die Art der Werbeankündigung, insbesondere durch mißverständliche Formulierungen, werde der unrichtige Eindruck erweckt, daß alle jene Personen, deren Prospekt eine bestimmte "Gewinnummer" aufweist, bereits einen Preis gewonnen hätten. Diese Art der Werbung sei grob irreführend und verstoße gegen Paragraphen eins und 2 UWG.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Die von ihr in dieser Art bereits seit dem Jahr 1976 durchgeführten Gewinnspiele seien in den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt, äußerst beliebt und durchaus branchenüblich; sie dienten nur dazu, die üblichen schriftlichen Warenangebote im Versandhandel von der sonstigen "Papierflut" im Werbewesen abzuheben. Die beanstandete Ankündigung lasse klar erkennen, daß mit der Gewinnummer noch kein sicherer Gewinn, sondern nur die Möglichkeit der Teilnahme an einer Verlosung verbunden ist; damit werde der Kaufentschluß in keiner Weise beeinflußt. In dieser Aussendung werde an mehreren Stellen darauf hingewiesen, daß die Teilnahme an dem Gewinnspiel von einer Warenbestellung unabhängig sei. Ein allfälliger Irrtum über den Gewinn betreffe nicht das "Angebot" und sei daher auch nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 2 UWG. Die Ankündigung verstoße auch nicht gegen die guten Sitten: Durch die kostenlose Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel erleide kein Mitspieler einen Schaden; ein Zusammenhang mit dem Warenvertrieb werde nicht hergestellt. Schließlich sei der Sicherungsantrag wegen Fehlens einer konkreten Angabe, wodurch der unrichtige oder irreführende Eindruck erweckt werde, zu unbestimmt, um einen tauglichen Exekutionstitel bilden zu können. Da die beantragte einstweilige Verfügung tief in die Interessen der Beklagten eingreifen würde, wäre zur Vermeidung von Schäden eine Sicherheitsleistung von zumindest S 300.000 geboten.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Die von ihr in dieser Art bereits seit dem Jahr 1976 durchgeführten Gewinnspiele seien in den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt, äußerst beliebt und durchaus branchenüblich; sie dienten nur dazu, die üblichen schriftlichen Warenangebote im Versandhandel von der sonstigen "Papierflut" im Werbewesen abzuheben. Die beanstandete Ankündigung lasse klar erkennen, daß mit der Gewinnummer noch kein sicherer Gewinn, sondern nur die Möglichkeit der Teilnahme an einer Verlosung verbunden ist; damit werde der Kaufentschluß in keiner Weise beeinflußt. In dieser Aussendung werde an mehreren Stellen darauf hingewiesen, daß die Teilnahme an dem Gewinnspiel von einer Warenbestellung unabhängig sei. Ein allfälliger Irrtum über den Gewinn betreffe nicht das "Angebot" und sei daher auch nicht tatbestandsmäßig im Sinne des Paragraph 2, UWG. Die Ankündigung verstoße auch nicht gegen die guten Sitten: Durch die kostenlose Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel erleide kein Mitspieler einen Schaden; ein Zusammenhang mit dem Warenvertrieb werde nicht hergestellt. Schließlich sei der Sicherungsantrag wegen Fehlens einer konkreten Angabe, wodurch der unrichtige oder irreführende Eindruck erweckt werde, zu unbestimmt, um einen tauglichen Exekutionstitel bilden zu können. Da die beantragte einstweilige Verfügung tief in die Interessen der Beklagten eingreifen würde, wäre zur Vermeidung von Schäden eine Sicherheitsleistung von zumindest S 300.000 geboten.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. § 2 UWG sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar; die beanstandeten Ankündigungen beträfen nicht das Warenangebot der Beklagten, sondern nur ein von ihr veranstaltetes Gewinnspiel. Durch dieses Spiel werde - insbesondere wegen des Hinweises darauf, daß die Teilnahme daran nicht von einer Bestellung abhänge - keinerlei Kaufzwang ausgeübt, so daß auch ein Verstoß gegen § 1 UWG nicht in Betracht komme. Auch sonst würden die Kunden nicht in eine solche Lage gebracht, in der es unangenehm erscheine, nichts zu bestellen.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Paragraph 2, UWG sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar; die beanstandeten Ankündigungen beträfen nicht das Warenangebot der Beklagten, sondern nur ein von ihr veranstaltetes Gewinnspiel. Durch dieses Spiel werde - insbesondere wegen des Hinweises darauf, daß die Teilnahme daran nicht von einer Bestellung abhänge - keinerlei Kaufzwang ausgeübt, so daß auch ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG nicht in Betracht komme. Auch sonst würden die Kunden nicht in eine solche Lage gebracht, in der es unangenehm erscheine, nichts zu bestellen.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Gewinnspiel der Beklagten verstoße nicht gegen § 28 UWG, weil die Teilnahme daran in keiner Weise mit dem Warenbezug gekoppelt sei. Auch ein Verstoß gegen § 2 UWG sei nicht gegeben, weil sich die beanstandete Irreführungseignung nicht auf die in § 2 Abs 1 UWG angeführten Angaben, sondern ausschließlich auf die näheren Umstände des Gewinnspiels bezögen. Die Vorgangsweise der Beklagten verstoße aber wegen übertriebenen Anlockens gegen § 1 UWG: Das Erwecken der Aufmerksamkeit des Publikums durch Mittel, die sich nicht auf die Preiswürdigkeit und Qualität der Waren beziehen, sei zwar in gewissen Grenzen zulässig; seien die Anlockeffekte aber unangemessen, dann seien sie auch sittenwidrig. Das treffe etwa dann zu, wenn der Anlockeffekt so stark ist, daß er das Urteil der angesprochenen Konsumenten trüben und zu einem Kaufentschluß aus unsachgemäßen Gründen führen könne. Die hier angekündigten Gewinne seien zwar nicht übermäßig, doch bediene sich die Beklagte zum Zweck des Anlockens von Kunden einer Irreführung über die Größe der Gewinnchance. Beim flüchtigen Lesen könne der unrichtige Eindruck entstehen, daß der Umworbene bereits einen hohen Geldpreis gewonnen habe, wenn auf seinem Teilnahmeschein eine bestimmte Gewinnummer abgedruckt ist; dagegen enthalte das Werbeschreiben keinen klaren Hinweis darauf, daß unter den eingesandten Gewinnummern erst eine Verlosung oder sonstige Gewinnermittlung stattfinden werde. Durch die falsche Vorstellung, einen hohen Geldpreis bereits gewonnen zu haben, werde das angesprochene Publikum dem Unternehmen der Beklagten mehr Aufmerksamkeit schenken, und genau das habe die Beklagte mit ihrer Ankündigung auch bezweckt. Damit verstoße sie aber gegen den das gesamte Wettbewerbsrecht beherrschenden Wahrheitsgrundsatz. Auf eine Branchenübung könne sich die Beklagte dabei nicht berufen.Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Gewinnspiel der Beklagten verstoße nicht gegen Paragraph 28, UWG, weil die Teilnahme daran in keiner Weise mit dem Warenbezug gekoppelt sei. Auch ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG sei nicht gegeben, weil sich die beanstandete Irreführungseignung nicht auf die in Paragraph 2, Absatz eins, UWG angeführten Angaben, sondern ausschließlich auf die näheren Umstände des Gewinnspiels bezögen. Die Vorgangsweise der Beklagten verstoße aber wegen übertriebenen Anlockens gegen Paragraph eins, UWG: Das Erwecken der Aufmerksamkeit des Publikums durch Mittel, die sich nicht auf die Preiswürdigkeit und Qualität der Waren beziehen, sei zwar in gewissen Grenzen zulässig; seien die Anlockeffekte aber unangemessen, dann seien sie auch sittenwidrig. Das treffe etwa dann zu, wenn der Anlockeffekt so stark ist, daß er das Urteil der angesprochenen Konsumenten trüben und zu einem Kaufentschluß aus unsachgemäßen Gründen führen könne. Die hier angekündigten Gewinne seien zwar nicht übermäßig, doch bediene sich die Beklagte zum Zweck des Anlockens von Kunden einer Irreführung über die Größe der Gewinnchance. Beim flüchtigen Lesen könne der unrichtige Eindruck entstehen, daß der Umworbene bereits einen hohen Geldpreis gewonnen habe, wenn auf seinem Teilnahmeschein eine bestimmte Gewinnummer abgedruckt ist; dagegen enthalte das Werbeschreiben keinen klaren Hinweis darauf, daß unter den eingesandten Gewinnummern erst eine Verlosung oder sonstige Gewinnermittlung stattfinden werde. Durch die falsche Vorstellung, einen hohen Geldpreis bereits gewonnen zu haben, werde das angesprochene Publikum dem Unternehmen der Beklagten mehr Aufmerksamkeit schenken, und genau das habe die Beklagte mit ihrer Ankündigung auch bezweckt. Damit verstoße sie aber gegen den das gesamte Wettbewerbsrecht beherrschenden Wahrheitsgrundsatz. Auf eine Branchenübung könne sich die Beklagte dabei nicht berufen.
Der Kläger habe also Anspruch auf Unterlassung solcher irreführender Angaben. Der Sicherungsantrag sei trotz seiner allgemeinen Fassung hinlänglich konkretisiert; eine genauere Umschreibung des zu unterlassenden wettbewerbswidrigen Verhaltens sei nicht möglich, weil es hier auf den Gesamteindruck einer umfangreichen Werbeaussendung ankomme. Ob eine weitere Werbeaussendung der Beklagten in gleicher Weise irreführend ist, könne erst im Rahmen eines Exekutionsverfahrens geprüft werden. Eine Sicherheitsleistung sei entbehrlich, weil eine Änderung der klaren und unbestrittenen Tatsachengrundlage im Hauptverfahren nicht zu erwarten sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses der ersten Instanz abzuändern; hilfsweise beantragt die Beklagte, die einstweilige Verfügung nur gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von S 300.000 zu bewilligen.
Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.