Rechtssatz RS0078267
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078267
Entscheidungsdatum
20.04.2010
Rechtssatz
Zu den "geschäftlichen Verhältnissen" im Sinne des § 2 UWG zählt alles, was mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängt und die gewerbliche Tätigkeit fördern kann (so schon ÖBl 1961,70).Zu den "geschäftlichen Verhältnissen" im Sinne des Paragraph 2, UWG zählt alles, was mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängt und die gewerbliche Tätigkeit fördern kann (so schon ÖBl 1961,70).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 35/88
Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 35/88
- 4 Ob 90/92
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 90/92
Beisatz: Sie betreffen daher regelmäßig nur den Betrieb des Werbenden. Auch die Ankündigung von Umständen, die zwar in der Spähre des Umworbenen liegen, deren Vorliegen aber vom Willen des Werbenden abhängt, betreffen dessen eigene geschäftlichen Verhältnisse und "Kurfürsts-Telefonkarten-Gewinnspiel". (T1)
- 4 Ob 23/95
Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 23/95
Auch; Beisatz: Irreführende Gewinnspielankündigung. (T2)
- 4 Ob 54/03z
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 54/03z
Vgl auch; Beisatz: Wettbewerbswidrig ist das Herbeiführen einer unrichtigen Vorstellung über die zu erwartenden Kosten einer Teilnahme am Gewinnspiel (hier: Telefongewinnspiel durch Anruf einer Mehrwertnummer). (T3); Beisatz: Ist auch irreführend, wenn der als Jackpot blickfangartig herausgestellte Geldbetrag - anders als bei vergleichbaren Auslobungen unter Verwendung des Begriffs "Jackpot" - nicht unter einigen wenigen Gewinnern, sondern unter sämtlichen Teilnehmern ausgeschüttet wird, wodurch mit größter Wahrscheinlichkeit nur ein (nicht mehr zur Auszahlung gelangender) Kleinstgewinn zu erzielen ist. (T4)
- 4 Ob 20/08g
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 20/08g
- 17 Ob 34/08m
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 34/08m
Vgl
- 4 Ob 137/09i
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 137/09i
Vgl auch; Beisatz: § 2 UWG erfasst nur Aussagen über das eigene Produkt oder Unternehmen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078267
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19880614_OGH0002_0040OB00035_8800000_003