Rechtssatz RS0113976
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113976
Entscheidungsdatum
24.02.2009
Rechtssatz
Der ausschließliche Lizenznehmer ist schon aufgrund seiner Stellung als Inhaber einer ausschließlichen Lizenz berechtigt, gegen Dritte vorzugehen. Seine Klagebefugnis schließt die des Markeninhabers nicht aus. Auch nach Einräumung einer ausschließlichen Lizenz bleibt der Lizenzgeber Inhaber des Markenrechts und ist damit befugt, Markenverletzungen zu verfolgen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 178/00f
Entscheidungstext OGH 17.08.2000 4 Ob 178/00f
- 4 Ob 128/01d
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 128/01d
nur: Der ausschließliche Lizenznehmer ist schon aufgrund seiner Stellung als Inhaber einer ausschließlichen Lizenz berechtigt, gegen Dritte vorzugehen. (T1)
- 4 Ob 209/02t
Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 209/02t
Auch; Beisatz: Der einfache Lizenznehmer ist klagelegitimiert, wenn ihn der Markeninhaber ermächtigt, gegen Markeneingriffe Dritter mit Klage vorzugehen. (T2)
- 17 Ob 34/08m
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 34/08m
Vgl auch; Beisatz: Kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche (§ 9 Abs 1 und 3 UWG, § 51 MSchG) stehen nur dem Inhaber des Rechts und unter gewissen Voraussetzungen einem Lizenznehmer zu. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113976
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009
Dokumentnummer
JJR_20000817_OGH0002_0040OB00178_00F0000_001