Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage besteht, ob eine die Klagebefugnis des Lizenznehmers begründende ausschließliche Lizenz vorliegt, wenn sich der Lizenzgeber vorbehält, das Markenrecht bei Eintritt bestimmter Umstände auch selbst zu nutzen; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
In dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Aufhebungsbeschluss zu 4 Ob 29/00v hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass der Markeninhaber bei der Einräumung einer Lizenz grundsätzlich zwischen zwei Möglichkeiten wählen kann:
Der Markeninhaber kann sich darauf beschränken, dem Lizenznehmer den Gebrauch der Marke zu gestatten; die Gebrauchsüberlassung enthält weder eine dingliche Rechtsübertragung noch die Einräumung einer echten Nutzungsbefugnis. Die Vereinbarung hat nur schuldrechtliche Wirkungen. Sie bedeutet den Verzicht des Markeninhabers auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Gestattungsempfänger, der sich gegen dennoch erhobene Ansprüche auf den Vertrag berufen kann (SZ 67/174 = ÖBl 1995, 159 - Slender You mwN). In einem solchen Fall ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, gegen Dritte vorzugehen.
Der Lizenzgeber kann dem Lizenznehmer aber auch ein absolutes Recht einräumen, das die Befugnis zur Abwehr von Markenverletzungen umfasst (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 42 Rz 18). In diesem Sinn spricht die Entscheidung SZ 64/10 = EvBl 1991/83 = ÖBl 1991, 153 = RdW 1991, 263 = WBl 1991, 237 - Trennwand von einem quasi-dinglichen Benützungsrecht des Lizenznehmers; der Patentinhaber entäußere sich mit der Einräumung eines ausschließlichen Lizenzrechts mit Wirkung gegen Dritte seines Benützungsrechts. In einem solchen Fall ist der Lizenznehmer nicht bloß zur Klageführung ermächtigt, so dass keine Prozessstandschaft vorliegt, die mangels gesetzlicher Deckung unzulässig wäre (zur gewillkürten Prozessstandschaft s Fucik in Rechberger, ZPO**2 vor § 1 Rz 4 mwN).Der Lizenzgeber kann dem Lizenznehmer aber auch ein absolutes Recht einräumen, das die Befugnis zur Abwehr von Markenverletzungen umfasst (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 42, Rz 18). In diesem Sinn spricht die Entscheidung SZ 64/10 = EvBl 1991/83 = ÖBl 1991, 153 = RdW 1991, 263 = WBl 1991, 237 - Trennwand von einem quasi-dinglichen Benützungsrecht des Lizenznehmers; der Patentinhaber entäußere sich mit der Einräumung eines ausschließlichen Lizenzrechts mit Wirkung gegen Dritte seines Benützungsrechts. In einem solchen Fall ist der Lizenznehmer nicht bloß zur Klageführung ermächtigt, so dass keine Prozessstandschaft vorliegt, die mangels gesetzlicher Deckung unzulässig wäre (zur gewillkürten Prozessstandschaft s Fucik in Rechberger, ZPO**2 vor Paragraph eins, Rz 4 mwN).
Wird dem Lizenznehmer im Lizenzvertrag ein ausschließliches Gebrauchsrecht mit Wirkung gegen Dritte übertragen, so kann er gegen Markenverletzungen vorgehen, ohne die Zustimmung des Markeninhabers zu benötigen. Die Einschränkung des § 30 Abs 3 dMarkenG, wonach der Lizenznehmer Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben kann, kennt das österreichische Markenschutzgesetz nicht.Wird dem Lizenznehmer im Lizenzvertrag ein ausschließliches Gebrauchsrecht mit Wirkung gegen Dritte übertragen, so kann er gegen Markenverletzungen vorgehen, ohne die Zustimmung des Markeninhabers zu benötigen. Die Einschränkung des Paragraph 30, Absatz 3, dMarkenG, wonach der Lizenznehmer Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben kann, kennt das österreichische Markenschutzgesetz nicht.
Für den österreichischen Rechtsbereich genügt es daher, wenn der Markeninhaber dem Lizenznehmer eine ausschließliche Lizenz einräumt. Einer besonderen Vereinbarung, dass dieser Lizenz auch "Wirkung gegen Dritte" zukomme, bedarf es nicht, weil die Wirkung gegen Dritte schon aus dem ausschließlichen Charakter der Lizenz folgt und ihre gesonderte Erwähnung nur dazu dient, die Ausschließlichkeit zu unterstreichen.
Die Klägerin hat bescheinigt, von der Hugo Boss AG "vorbehaltlich der Bedingungen dieses Vertrags" "die exklusive, nicht übertragbare Lizenz, das Warenzeichen und die Marke 'HUGO BOSS'" zu verwenden, eingeräumt erhalten zu haben. Gleichzeitig hat sich aber die Hugo Boss AG das Recht vorbehalten,
"mit den Marken versehene Lizenzierte Produkte in dem Ausmaß zu produzieren und/oder zu vertreiben, als Hugo Boss dies in gutem Glauben für erforderlich oder zweckdienlich hält, um seine Rechte an den Marken zu vervollkommnen oder zu erhalten. In einem solchen Fall hat Hugo Boss dem Lizenznehmer seine Absicht zur Herstellung und/oder zum Vertrieb der Lizenzierten Produkte aus dem oben genannten Grund schriftlich im Voraus mitzuteilen...".
Die Vorinstanzen haben diese Bestimmung dahin verstanden, dass damit kein "ausschließliches Gebrauchsrecht mit Wirkung gegen Dritte übertragen" worden sei. Dem hält die Klägerin entgegen, dass diese Klausel das Lizenzrecht nicht einschränke, sondern den Lizenzgeber berechtige, in Zukunft ein Vertragsrecht des Lizenznehmers zu beschränken. Eine solche Änderungsklausel sei üblich.
Für diese Auslegung spricht, dass das Gebrauchsrecht des Lizenznehmers bis zur Ausübung des dem Lizenzgeber vorbehaltenen Rechts, die Marke unter bestimmten Voraussetzungen nach vorheriger Verständigung des Lizenznehmers auch selbst zu gebrauchen, nicht beschränkt ist. Solange diese Voraussetzungen nicht gegeben sind und der Lizenzgeber von seinem Vorbehalt keinen Gebrauch macht (machen kann), ist demnach der ausschließliche Charakter der Lizenz gewahrt.
Im vorliegenden Verfahren fehlt jeder Anhaltspunkt, dass die im Lizenzvertrag genannten Umstände eingetreten wären. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin eine ausschließliche Lizenz besitzt und daher berechtigt ist, selbst gegen Markenverletzer vorzugehen.
Dagegen spricht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass die Klägerin nur einzelne Bestimmungen des Lizenzvertrags vorgelegt hat, die keine Regelung der Klagebefugnis enthalten. Eine solchen Regelung liegt zwar für den deutschen, nicht aber auch für den österreichischen Rechtsbereich nahe, weil - wie oben dargelegt - der Lizenznehmer nach deutschem Recht nur mit Zustimmung des Markeninhabers gegen Markenverletzungen vorgehen kann (§ 30 Abs 3 dMarkenG). Wenn daher der im Münchner Vertragshandbuch (III/1 Abschnitt VIII/1) abgedruckte Mustervertrag für die Einräumung eines ausschließlichen Lizenzrechts eine Bestimmung enthält, die das Vorgehen bei einer Verletzung der Vertragsmarken durch Dritte (§ 11) regelt, so kann daraus für den österreichischen Rechtsbereich nicht geschlossen werden, dass der Lizenznehmer mangels Bescheinigung einer derartigen Regelung nicht klagebefugt wäre. Um die Klagebefugnis eines ausschließlichen Lizenznehmers nach österreichischem Recht auszuschließen, müsste - da das österreichische Recht es genügen lässt, dass eine ausschließliche Lizenz eingeräumt wurde - der Lizenzvertrag eine Bestimmung enthalten, wonach der Lizenznehmer nicht klagebefugt sei. Dass der Lizenzvertrag zwischen der Hugo Boss AG und der Klägerin eine derartige Bestimmung enthielte, behauptet die - insoweit behauptungs- und bescheinigungspflichtige - Beklagte nicht. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast trifft die Beklagte, weil es sich dabei um eine das von der Klägerin bescheinigte Recht verneinende Tatsache handelt.Dagegen spricht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass die Klägerin nur einzelne Bestimmungen des Lizenzvertrags vorgelegt hat, die keine Regelung der Klagebefugnis enthalten. Eine solchen Regelung liegt zwar für den deutschen, nicht aber auch für den österreichischen Rechtsbereich nahe, weil - wie oben dargelegt - der Lizenznehmer nach deutschem Recht nur mit Zustimmung des Markeninhabers gegen Markenverletzungen vorgehen kann (Paragraph 30, Absatz 3, dMarkenG). Wenn daher der im Münchner Vertragshandbuch (III/1 Abschnitt VIII/1) abgedruckte Mustervertrag für die Einräumung eines ausschließlichen Lizenzrechts eine Bestimmung enthält, die das Vorgehen bei einer Verletzung der Vertragsmarken durch Dritte (Paragraph 11,) regelt, so kann daraus für den österreichischen Rechtsbereich nicht geschlossen werden, dass der Lizenznehmer mangels Bescheinigung einer derartigen Regelung nicht klagebefugt wäre. Um die Klagebefugnis eines ausschließlichen Lizenznehmers nach österreichischem Recht auszuschließen, müsste - da das österreichische Recht es genügen lässt, dass eine ausschließliche Lizenz eingeräumt wurde - der Lizenzvertrag eine Bestimmung enthalten, wonach der Lizenznehmer nicht klagebefugt sei. Dass der Lizenzvertrag zwischen der Hugo Boss AG und der Klägerin eine derartige Bestimmung enthielte, behauptet die - insoweit behauptungs- und bescheinigungspflichtige - Beklagte nicht. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast trifft die Beklagte, weil es sich dabei um eine das von der Klägerin bescheinigte Recht verneinende Tatsache handelt.
Die Beklagte verweist aber darauf, dass sie wegen der gegenständlichen Markenverletzung auch von der Hugo Boss AG in Anspruch genommen wurde. Dies zeige, dass die Hugo Boss AG das ihr gegenüber Dritten zustehende Verbotsrecht gerade nicht an die Klägerin übertragen habe und dass ihr das Verbotsrecht daher weiterhin und ausschließlich zustehe.
Diesen Ausführungen liegt die irrige Annahme zugrunde, dass der Lizenznehmer gegen Markenverletzungen nur vorgehen könne, wenn ihm das "gegenüber Dritten zustehende Verbotsrecht" des Markeninhabers mit der Wirkung übertragen werde, dass der Markeninhaber nicht mehr klageberechtigt sei. Der ausschließliche Lizenznehmer ist - wie oben dargelegt - schon aufgrund seiner Stellung als Inhaber einer ausschließlichen Lizenz berechtigt, gegen Dritte vorzugehen. Seine Klagebefugnis schließt die des Markeninhabers nicht aus. Auch nach Einräumung einer ausschließlichen Lizenz bleibt der Lizenzgeber Inhaber des Markenrechts und ist damit befugt, Markenverletzungen zu verfolgen (s Fezer, Markenrecht**2 § 30 Rz 31).Diesen Ausführungen liegt die irrige Annahme zugrunde, dass der Lizenznehmer gegen Markenverletzungen nur vorgehen könne, wenn ihm das "gegenüber Dritten zustehende Verbotsrecht" des Markeninhabers mit der Wirkung übertragen werde, dass der Markeninhaber nicht mehr klageberechtigt sei. Der ausschließliche Lizenznehmer ist - wie oben dargelegt - schon aufgrund seiner Stellung als Inhaber einer ausschließlichen Lizenz berechtigt, gegen Dritte vorzugehen. Seine Klagebefugnis schließt die des Markeninhabers nicht aus. Auch nach Einräumung einer ausschließlichen Lizenz bleibt der Lizenzgeber Inhaber des Markenrechts und ist damit befugt, Markenverletzungen zu verfolgen (s Fezer, Markenrecht**2 Paragraph 30, Rz 31).
Ist die Klagelegitimation der Klägerin zu bejahen, so ist ihr Sicherungsantrag berechtigt, weil nunmehr, nach der Ergänzung des Verfahrens, feststeht, dass die verfahrensgegenständlichen Brillen nicht mit ihrer Zustimmung oder mit der ihrer Vertriebspartner im EWR in den Verkehr gebracht worden sind. Die Verfahrensergänzung hatte sich nach dem dem Erstgericht erteilten Auftrag auf die Vernehmung der Auskunftsperson Hermann E***** zu beschränken.
Der Vollzug der einstweiligen Verfügung war nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, weil die Klägerin ihren Anspruch ausreichend bescheinigt hat und keine Umstände vorliegen, welche die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 390 Abs 2 EO rechtfertigten. Angesichts der seit Beginn des Verkaufs dieser Brillenfassungen im Jahre 1998 verstrichenen Zeit ist bei der von der Beklagten erworbenen Menge von nicht einmal 5.000 Stück nicht anzunehmen, dass die Beklagte noch über einen größeren Lagerbestand verfügte; die von ihr zu diesem Thema namhaft gemachte (und auch vernommene) Auskunftsperson war nicht in der Lage, Angaben über die Verkaufszahlen zu machen.Der Vollzug der einstweiligen Verfügung war nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, weil die Klägerin ihren Anspruch ausreichend bescheinigt hat und keine Umstände vorliegen, welche die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 390, Absatz 2, EO rechtfertigten. Angesichts der seit Beginn des Verkaufs dieser Brillenfassungen im Jahre 1998 verstrichenen Zeit ist bei der von der Beklagten erworbenen Menge von nicht einmal 5.000 Stück nicht anzunehmen, dass die Beklagte noch über einen größeren Lagerbestand verfügte; die von ihr zu diesem Thema namhaft gemachte (und auch vernommene) Auskunftsperson war nicht in der Lage, Angaben über die Verkaufszahlen zu machen.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.