Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung zur Haftung von Mittätern und Gehilfen abgewichen ist. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
1. Die Vorinstanzen bejahten die Haftung der Beklagten als Mittäterin (so das Berufungsgericht) bzw als Gehilfin (so das Erstgericht) des unmittelbaren Täters.
Als Mittäter haftet nach ständiger Rechtsprechung nur, wer tatbestandsmäßig handelt (4 Ob 221/03h; RIS-Justiz RS0079462 [T13], RS0079765 [T30]). Eine bloß adäquate Verursachung reicht für eine wettbewerbsrechtliche Haftung nicht aus (RIS-Justiz RS0026577; 4 Ob 150/06x zu einem unmittelbar vergleichbaren Sachverhalt). Die Haftung als Gehilfe setzt eine bewusste Förderung des unmittelbaren Täters voraus (RIS-Justiz RS0031329), der Gehilfe muss die Tatumstände kennen, die den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründen; er muss also Kenntnis des Rechtsbruches des Dritten haben oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzt haben (4 Ob 140/06a; RIS-Justiz RS0031329). Die Prüfpflicht ist auf grobe und auffällige Wettbewerbsverstöße beschränkt (4 Ob 68/00d = ÖBl-LS 2000/78 - Prüfpflicht mwN; 4 Ob 140/06a). Nach allgemeinen Grundsätzen trifft die Behauptungs- und Beweislast die klagende Partei.
2. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist eine Haftung der Beklagten für wettbewerbswidriges Verhalten der Angestellten von H***** zu verneinen. Das wettbewerbswidrige Handeln bestand darin, dass die Angestellte von H***** an einer dafür nicht genehmigten Betriebsstätte Ohrabdrucke vorgenommen hat. Die Beklagte hat an deren Herstellung nicht mitgewirkt, eine Haftung als Mittäterin scheidet daher schon deshalb aus. Ihr Geschäftsführer hat H***** lediglich einen Raum zur Verfügung gestellt, um dort Beratungs- und Servicetage abzuhalten, somit um eine Tätigkeit auszuüben, die keineswegs gesetzwidrig ist. Die damit geschaffenen Voraussetzungen für eine betriebliche Tätigkeit reichen nicht aus, um eine wettbewerbsrechtliche Haftung der Beklagten zu begründen (4 Ob 150/06x). Dass der Geschäftsführer der Beklagten (oder seine Mitarbeiter) Kenntnis des Rechtsbruchs hatten, steht nicht fest. Als Haftungsvoraussetzung wäre dies von der Klägerin zu beweisen gewesen. Die (einmalige) Aushändigung der von H***** hergestellten Plastik an den Testkäufer durch einen Mitarbeiter der Beklagten sagt noch nichts darüber aus, dass die Beklagte bzw ihr Geschäftsführer das gesetzwidrige Verhalten von H***** hätten kennen müssen oder dass ihr Geschäftsführer seine Prüfungspflicht verletzt hätte. Er hatte den Raum H***** zur Durchführung von Beratungs- und Serviceleistungen zur Verfügung gestellt. Er musste nicht annehmen, dass deren Angestellte die dem Gewerbe der Hörakustiker vorbehaltene Tätigkeit ungeachtet der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung für diese Betriebsstätte ausübt. Der einmalige Verstoß aus Anlass des von der Klägerin initiierten Testkaufs konnte die auf grobe und auffällige Wettbewerbsverstöße beschränkte Prüfpflicht der Beklagten schon deshalb nicht auslösen, weil dieser Verstoß - von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgehend - dem Geschäftsführer der Beklagten nicht bekannt war.
Die Beklagte haftet demnach weder als Mittäterin noch als Gehilfin für den Wettbewerbsverstoß der unmittelbaren Täterin. Das gegen sie gerichtete Unterlassungsbegehren ist - in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen - abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Zu den Verfahrenskosten erster Instanz ist festzuhalten, dass der Beklagten für ihre Äußerung zum Sicherungsantrag der Klägerin nicht der verzeichnete Einheitssatz von 100 %, sondern nur ein solcher von 50 % zusteht, bezieht sich doch § 23 Abs 6 RATG - neben anderen hier nicht maßgebenden anwaltlichen Leistungen - lediglich auf Klagebeantwortungen. Im Übrigen verzeichnete die Beklagte Kosten für eine „Streitverhandlung" am 17. 2. 2006. An diesem Tag fand aber keine Streitverhandlung, sondern die Einvernahme von Auskunftspersonen im Rahmen des über den Sicherungsantrag durchgeführten Bescheinigungsverfahrens statt (ON 9). In der Aufforderung an die Parteienvertreter, die Auskunftspersonen für diesen Termin stellig zu machen, wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, die Einvernahmen würden „ohne Rechtsanwaltsbeteiligung" erfolgen (ON 6). Im Protokoll über dieses Bescheinigungsverfahren findet sich folgerichtig auch kein Hinweis auf die Teilnahme eines Rechtsanwalts. Die Kosten der Beklagten für das Verfahren erster Instanz errechnen sich daher richtig mit insgesamt 3.903,60 EUR (darin 650,60 EUR Umsatzsteuer) anstelle des verzeichneten Betrags von insgesamt 5.465,04 EUR. Für die Berufung steht der Beklagten nicht der verzeichnete Einheitssatz von 240 %, sondern nach § 23 Abs 9 RATG nur ein solcher von 150 % zu. Deren Kostenersatzanspruch für das Verfahren zweiter Instanz beträgt daher insgesamt lediglich 3.372,40 EUR (darin 406,40 EUR Umsatzsteuer und 934 EUR Barauslagen). Für das Revisionsverfahren beschränkt sich der Kostenersatzanspruch der Beklagten auf insgesamt 2.922,82 EUR (darin 292,47 EUR Umsatzsteuer und 1.168 EUR Barauslagen), weil für die Revision nicht wie verzeichnet 100 %, sondern lediglich 50 % an Einheitssatz zustehen. Die Summe dieser Teilbeträge ergibt den aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtlichen Gesamtbetrag.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Zu den Verfahrenskosten erster Instanz ist festzuhalten, dass der Beklagten für ihre Äußerung zum Sicherungsantrag der Klägerin nicht der verzeichnete Einheitssatz von 100 %, sondern nur ein solcher von 50 % zusteht, bezieht sich doch Paragraph 23, Absatz 6, RATG - neben anderen hier nicht maßgebenden anwaltlichen Leistungen - lediglich auf Klagebeantwortungen. Im Übrigen verzeichnete die Beklagte Kosten für eine „Streitverhandlung" am 17. 2. 2006. An diesem Tag fand aber keine Streitverhandlung, sondern die Einvernahme von Auskunftspersonen im Rahmen des über den Sicherungsantrag durchgeführten Bescheinigungsverfahrens statt (ON 9). In der Aufforderung an die Parteienvertreter, die Auskunftspersonen für diesen Termin stellig zu machen, wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, die Einvernahmen würden „ohne Rechtsanwaltsbeteiligung" erfolgen (ON 6). Im Protokoll über dieses Bescheinigungsverfahren findet sich folgerichtig auch kein Hinweis auf die Teilnahme eines Rechtsanwalts. Die Kosten der Beklagten für das Verfahren erster Instanz errechnen sich daher richtig mit insgesamt 3.903,60 EUR (darin 650,60 EUR Umsatzsteuer) anstelle des verzeichneten Betrags von insgesamt 5.465,04 EUR. Für die Berufung steht der Beklagten nicht der verzeichnete Einheitssatz von 240 %, sondern nach Paragraph 23, Absatz 9, RATG nur ein solcher von 150 % zu. Deren Kostenersatzanspruch für das Verfahren zweiter Instanz beträgt daher insgesamt lediglich 3.372,40 EUR (darin 406,40 EUR Umsatzsteuer und 934 EUR Barauslagen). Für das Revisionsverfahren beschränkt sich der Kostenersatzanspruch der Beklagten auf insgesamt 2.922,82 EUR (darin 292,47 EUR Umsatzsteuer und 1.168 EUR Barauslagen), weil für die Revision nicht wie verzeichnet 100 %, sondern lediglich 50 % an Einheitssatz zustehen. Die Summe dieser Teilbeträge ergibt den aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtlichen Gesamtbetrag.