Die Revision der Klägerin ist mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur aktiven Klagelegitimation eines Verbrauchers, der infolge einer wettbewerbswidrigen Handlung einen Vermögensschaden erlitten hat, zulässig; sie ist auch berechtigt.
Vertrauensschäden entstehen dadurch, dass jemand auf die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts oder auf die Richtigkeit einer Auskunft vertraut und dementsprechend seine Dispositionen trifft, das Rechtsgeschäft in Wahrheit aber nicht gültig zustande gekommen oder die Mitteilung falsch ist (Koziol, Haftpflichtrecht3 Rz 2/87). Bei Schadenersatzverpflichtungen aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo) ist nach stRsp der Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) zu ersetzen, der Geschädigte demnach so zu stellen, wie er stünde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre (SZ 48/102; SZ 60/36; SZ 61/90; SZ 68/76 uva). Gleiches gilt für die "volle Genugtuung", die der Schädiger im Falle des § 874 ABGB zu leisten hat (5 Ob 384/63; 6 Ob 868/82), und gleiches hätte auch zu gelten, falls man bejahte, dass eine Verletzung des § 2 UWG durch die Beklagte vorläge und diese Verletzung eine taugliche Anspruchsgrundlage eines Schadenersatzanspruches der Zedentin gegenüber der Beklagten bildete. In allen diesen Fällen wird das Vertrauen des Geschädigten auf das Bestehen eines von der Wirklichkeit abweichenden Sachverhaltes solange geschützt, als der Irrende über die wahren Verhältnisse noch nicht aufgeklärt worden ist; wer hingegen bewusst die Augen vor der Realität verschließt, handelt auf eigenes Risiko.Vertrauensschäden entstehen dadurch, dass jemand auf die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts oder auf die Richtigkeit einer Auskunft vertraut und dementsprechend seine Dispositionen trifft, das Rechtsgeschäft in Wahrheit aber nicht gültig zustande gekommen oder die Mitteilung falsch ist (Koziol, Haftpflichtrecht3 Rz 2/87). Bei Schadenersatzverpflichtungen aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo) ist nach stRsp der Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) zu ersetzen, der Geschädigte demnach so zu stellen, wie er stünde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre (SZ 48/102; SZ 60/36; SZ 61/90; SZ 68/76 uva). Gleiches gilt für die "volle Genugtuung", die der Schädiger im Falle des Paragraph 874, ABGB zu leisten hat (5 Ob 384/63; 6 Ob 868/82), und gleiches hätte auch zu gelten, falls man bejahte, dass eine Verletzung des Paragraph 2, UWG durch die Beklagte vorläge und diese Verletzung eine taugliche Anspruchsgrundlage eines Schadenersatzanspruches der Zedentin gegenüber der Beklagten bildete. In allen diesen Fällen wird das Vertrauen des Geschädigten auf das Bestehen eines von der Wirklichkeit abweichenden Sachverhaltes solange geschützt, als der Irrende über die wahren Verhältnisse noch nicht aufgeklärt worden ist; wer hingegen bewusst die Augen vor der Realität verschließt, handelt auf eigenes Risiko.
Nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt hat die Beklagte der Zedentin Gewinnspielunterlagen zugesandt, auf Grund deren Gestaltung die Empfängerin annehmen durfte, Gewinnerin des ersten Hauptpreises zu sein. Insbesondere die suggestive Gegenüberstellung von sechs durchnumerierten Hauptpreisen mit sechs durchnumerierten Namen vermittelt für den durchschnittlich flüchtigen Empfänger den Eindruck, die hier aufgezählten Personen hätten jeweils den ihrer Zahl zugeordneten Preis gewonnen. Dieser Eindruck wird in der Folge noch durch die in Form einer Fotogeschichte dargestellte Gewinnübergabe des Hauptpreises unter neuerlicher Verwendung des Namens der Zedentin verstärkt. Der Hinweis, dass es sich bei dieser Darstellung nur um ein Beispiel handle, tritt gegenüber dem durch die Zusendung insgesamt vermittelten Eindruck als vernachlässigbar völlig in den Hintergrund und vermag die Irreführungseignung dieser Ankündigung ebensowenig zu beseitigen wie der auf die Gewinnanforderung folgende "Aufklärungsbrief" der Beklagten vom 3. 10. 1996. Auch nach Erhalt dieses Briefes durfte die Zedentin durchaus noch der Meinung sein, die Beklagte versuche nunmehr, die ihr gegenüber zuvor abgegebene Gewinnzusage wieder rückgängig zu machen. Von einer ausreichenden Aufklärung des Irrtums noch vor Inanspruchnahme anwaltlichen Rates durch die Zedentin kann damit keine Rede sein.
Auch ein Verstoß der Beklagten gegen das UWG ist zu bejahen: Die Beklagte hat durch die Vorspiegelung, die Zedentin sei Gewinnerin des Hauptpreises des veranstalteten Gewinnspieles, eine Situation geschaffen, in der die Adressaten der Gewinnspielunterlagen unter psychologischen Kaufzwang geraten, weil sie den Gewinn mittels einer Anforderungskarte abfordern müssen, die gleichzeitig als Bestellschein für Waren der Beklagten verwendet werden kann. Die Adressaten können sich damit einem Geschäftsabschluss nach der Lebenserfahrung nur schwer entziehen und werden es vielfach als unanständig empfinden, angesichts des erzielten Gewinnes nichts zu kaufen (zum psychologischen Kaufzwang vgl. ÖBl 1981, 12 - Yamaha-Chopper-Spiel; ÖBl 1985, 138 - Kronen-Bingo II; ÖBl 1990, 11 - Supermarkt-Gratisgabe; MR 1989, 180 - Zeitung zum Kennenlernen; zuletzt ÖBl 1998, 11 - Zuweisungs-Bescheinigung).Auch ein Verstoß der Beklagten gegen das UWG ist zu bejahen: Die Beklagte hat durch die Vorspiegelung, die Zedentin sei Gewinnerin des Hauptpreises des veranstalteten Gewinnspieles, eine Situation geschaffen, in der die Adressaten der Gewinnspielunterlagen unter psychologischen Kaufzwang geraten, weil sie den Gewinn mittels einer Anforderungskarte abfordern müssen, die gleichzeitig als Bestellschein für Waren der Beklagten verwendet werden kann. Die Adressaten können sich damit einem Geschäftsabschluss nach der Lebenserfahrung nur schwer entziehen und werden es vielfach als unanständig empfinden, angesichts des erzielten Gewinnes nichts zu kaufen (zum psychologischen Kaufzwang vergleiche ÖBl 1981, 12 - Yamaha-Chopper-Spiel; ÖBl 1985, 138 - Kronen-Bingo römisch zwei; ÖBl 1990, 11 - Supermarkt-Gratisgabe; MR 1989, 180 - Zeitung zum Kennenlernen; zuletzt ÖBl 1998, 11 - Zuweisungs-Bescheinigung).
Mit der Frage, ob die Verletzung von Normen des UWG auch Konsumenten einen direkten Schadenersatzanspruch gegenüber dem Unternehmer gewährt, hatte sich der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht zu befassen. Eine eingehende Untersuchung dieser Frage von Sack (in Kramer/Mayrhofer ua, Konsumentschutz im Privat- und Wirtschaftsrecht 99ff) setzt dabei an, dass der Gesetzgeber durch die Novellierung des UWG von 1971 (mit der das Verbot täuschender Werbung durch § 2 UWG erweitert wurde) klargestellt habe, dass das UWG auch einen wettbewerbsbezogenen Schutz des Verbrauchers bezwecke; in den Erläuternden Bemerkungen werde auf die Leitgedanken verwiesen, den Schutz der Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb zu verstärken, eine bessere Transparenz des Marktes zu bewirken und damit auch dem Konsumentenschutz zu dienen. Durch die Zuerkennung der Klagelegitimation an die in § 14 UWG genannten Verbände solle erkennbar gewährleistet werden, dass neben den Interessen der Mitbewerber auch Konsumenteninteressen Berücksichtigung fänden. Allein nach dem Wortlaut des UWG kämen Verbraucher-Individualklagen durchaus in Betracht, sei doch darin die Aktivlegitimation (mit Ausnahme des Unterlassungsansprüche betreffenden § 14 UWG) nicht geregelt. Es sei zu bejahen, dass das UWG auch den Schutz des einzelnen Verbrauchers vor rechtswidrigem Wettbewerb bezwecke; damit sei es nur konsequent, ihm als Opfer unlauteren Wettbewerbs auch Individualansprüche nach diesem Gesetz einzuräumen. Koppensteiner (Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 34 Rz 56) schließt sich diesem von Sack gewonnenen Ergebnis an.Mit der Frage, ob die Verletzung von Normen des UWG auch Konsumenten einen direkten Schadenersatzanspruch gegenüber dem Unternehmer gewährt, hatte sich der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht zu befassen. Eine eingehende Untersuchung dieser Frage von Sack (in Kramer/Mayrhofer ua, Konsumentschutz im Privat- und Wirtschaftsrecht 99ff) setzt dabei an, dass der Gesetzgeber durch die Novellierung des UWG von 1971 (mit der das Verbot täuschender Werbung durch Paragraph 2, UWG erweitert wurde) klargestellt habe, dass das UWG auch einen wettbewerbsbezogenen Schutz des Verbrauchers bezwecke; in den Erläuternden Bemerkungen werde auf die Leitgedanken verwiesen, den Schutz der Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb zu verstärken, eine bessere Transparenz des Marktes zu bewirken und damit auch dem Konsumentenschutz zu dienen. Durch die Zuerkennung der Klagelegitimation an die in Paragraph 14, UWG genannten Verbände solle erkennbar gewährleistet werden, dass neben den Interessen der Mitbewerber auch Konsumenteninteressen Berücksichtigung fänden. Allein nach dem Wortlaut des UWG kämen Verbraucher-Individualklagen durchaus in Betracht, sei doch darin die Aktivlegitimation (mit Ausnahme des Unterlassungsansprüche betreffenden Paragraph 14, UWG) nicht geregelt. Es sei zu bejahen, dass das UWG auch den Schutz des einzelnen Verbrauchers vor rechtswidrigem Wettbewerb bezwecke; damit sei es nur konsequent, ihm als Opfer unlauteren Wettbewerbs auch Individualansprüche nach diesem Gesetz einzuräumen. Koppensteiner (Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 34, Rz 56) schließt sich diesem von Sack gewonnenen Ergebnis an.
Der erkennende Senat hält die dargestellten Argumente der Lehre für überzeugend, dass auch ein Verbraucher, der das Opfer unlauteren Wettbewerbs geworden ist, Schadenersatzansprüche nach dem UWG gegen den unlauteren Wettbewerber besitzt. Auf die Frage, ob die Normen des UWG allenfalls Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB sind (verneinend Sack aaO 115), muss deshalb nicht eingegangen werden. Somit erweisen sich jene Auslagen, die die Zedentin im Vertrauen auf den vermeintlich gewonnenen Hauptpreis aufgewendet hat, um anwaltlichen Rat zur Aufklärung über ihre Ansprüche einzuholen, als adäquater Vertrauensschaden, den die Beklagte durch ihr wettbewerbswidriges Handeln verursacht und deshalb zu ersetzen hat. Der begründeten Revision war somit Folge zu geben.Der erkennende Senat hält die dargestellten Argumente der Lehre für überzeugend, dass auch ein Verbraucher, der das Opfer unlauteren Wettbewerbs geworden ist, Schadenersatzansprüche nach dem UWG gegen den unlauteren Wettbewerber besitzt. Auf die Frage, ob die Normen des UWG allenfalls Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB sind (verneinend Sack aaO 115), muss deshalb nicht eingegangen werden. Somit erweisen sich jene Auslagen, die die Zedentin im Vertrauen auf den vermeintlich gewonnenen Hauptpreis aufgewendet hat, um anwaltlichen Rat zur Aufklärung über ihre Ansprüche einzuholen, als adäquater Vertrauensschaden, den die Beklagte durch ihr wettbewerbswidriges Handeln verursacht und deshalb zu ersetzen hat. Der begründeten Revision war somit Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz beruht auf § 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren zusätzlich auf § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO.