Rechtssatz RS0109434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109434
Entscheidungsdatum
24.02.1998
Rechtssatz
Auslagen, die die Zedentin im Vertrauen auf den vermeintlich gewonnenen Hauptpreis aufgewendet hat, um anwaltlichen Rat zur Aufklärung über ihre Ansprüche einzuholen, erweisen sich als adäquater Vertrauensschaden, den die Beklagte durch ihr wettbewerbswidriges Handeln verursacht und deshalb zu ersetzen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109434
Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0040OB00053_98T0000_002