Der gegen diese Entscheidung gerichtete „außerordentliche" Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist unzulässig.
Dies folgt daraus, dass mittlerweile deren Beschwer durch die abweisende Entscheidung wegfiel.
Mit Beschluss vom 14. März 2005, AZ 4 Ob 262/04i, bestätigte der Oberste Gerichtshof (mit einer Maßgabe) die den Sicherungsantrag gegenüber der hier verpflichteten Partei (= eine der Gegnerinnen der gefährdeten Partei im Titelverfahren) abweisende Entscheidung der zweiten Instanz im Sicherungsverfahren und hob u.a. deren dem Antrag gegenüber dieser teilweise stattgebenden Teil als nichtig auf. In der Folge beantragte die verpflichtete Partei beim Erstgericht die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 1 EO und die Aberkennung der der betreibenden Partei bisher zuerkannten Exekutionskosten und deren Verurteilung zum Kostenersatz iSd § 75 EO.Mit Beschluss vom 14. März 2005, AZ 4 Ob 262/04i, bestätigte der Oberste Gerichtshof (mit einer Maßgabe) die den Sicherungsantrag gegenüber der hier verpflichteten Partei (= eine der Gegnerinnen der gefährdeten Partei im Titelverfahren) abweisende Entscheidung der zweiten Instanz im Sicherungsverfahren und hob u.a. deren dem Antrag gegenüber dieser teilweise stattgebenden Teil als nichtig auf. In der Folge beantragte die verpflichtete Partei beim Erstgericht die Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO und die Aberkennung der der betreibenden Partei bisher zuerkannten Exekutionskosten und deren Verurteilung zum Kostenersatz iSd Paragraph 75, EO.
Bei antragsabweisenden Entscheidungen fällt nach stRsp die eine Voraussetzung für die Zulässigkeit bildende Anfechtungsinteresse (Beschwer) der betreibenden Partei nicht erst nach (rechtskräftiger) Einstellung der Exekution weg, sondern schon dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der der Exekution zugrunde liegende Titel rechtskräftig beseitigt wurde. In einem solchen Fall ist auf Grund des hier schon vorliegenden Antrags der verpflichteten Partei nach § 39 Abs 1 Z 1 EO das Exekutionsverfahren einzustellen (3 Ob 315/99s; 3 Ob 234/00h = MietSlg 53.827; Jakusch in Angst, EO § 65 Rz 14 mwN). In einem solchen Fall bedarf das hypothetische Ergebnis des (außerordentlichen) Revisionsrekurses keiner Erörterung iSd § 78 EO iVm § 50 Abs 2 ZPO, weil ein Kostenzuspruch an den in zweiter Instanz unterlegenen betreibenden Gläubiger wegen § 75 EO keinesfalls in Betracht kommt (3 Ob 315/99s; 3 Ob 234/00h [insoweit nicht veröff.]; RIS-Justiz RS0050092).Bei antragsabweisenden Entscheidungen fällt nach stRsp die eine Voraussetzung für die Zulässigkeit bildende Anfechtungsinteresse (Beschwer) der betreibenden Partei nicht erst nach (rechtskräftiger) Einstellung der Exekution weg, sondern schon dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der der Exekution zugrunde liegende Titel rechtskräftig beseitigt wurde. In einem solchen Fall ist auf Grund des hier schon vorliegenden Antrags der verpflichteten Partei nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO das Exekutionsverfahren einzustellen (3 Ob 315/99s; 3 Ob 234/00h = MietSlg 53.827; Jakusch in Angst, EO Paragraph 65, Rz 14 mwN). In einem solchen Fall bedarf das hypothetische Ergebnis des (außerordentlichen) Revisionsrekurses keiner Erörterung iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, ZPO, weil ein Kostenzuspruch an den in zweiter Instanz unterlegenen betreibenden Gläubiger wegen Paragraph 75, EO keinesfalls in Betracht kommt (3 Ob 315/99s; 3 Ob 234/00h [insoweit nicht veröff.]; RIS-Justiz RS0050092).
Dessen Rechtsmittel ist daher ohne weiteres zurückzuweisen. Gemäß § 78 EO iVm § 50 Abs 2 ZPO ist nach den beiden zitierten Entscheidungen auszusprechen, dass die betreibende Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat.Dessen Rechtsmittel ist daher ohne weiteres zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist nach den beiden zitierten Entscheidungen auszusprechen, dass die betreibende Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat.