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Entscheidung 3 Ob 37/05w×

Entscheidung 3 Ob 37/05w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob37/05w

Entscheidungsdatum

30.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei h***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Pistotnik Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen Erwirkung von Unterlassungen (Paragraph 355, EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 3. Juni 2004, GZ 7 R 90/04x-38, in der Fassung des Beschlusses vom 8. Februar 2005, GZ 7 R 90/04x-70, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 11. Mai 2004, GZ 5 E 2976/04p-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Während das Erstgericht der betreibenden Partei auf Grund einer einstweiligen Verfügung gegen die verpflichtete Partei die Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO bewilligt hatte, wies das Gericht zweiter Instanz den Exekutionsantrag infolge deren Rekurses ab. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu und sprach in der Folge ergänzend aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete „außerordentliche" Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist unzulässig.

Dies folgt daraus, dass mittlerweile deren Beschwer durch die abweisende Entscheidung wegfiel.

Mit Beschluss vom 14. März 2005, AZ 4 Ob 262/04i, bestätigte der Oberste Gerichtshof (mit einer Maßgabe) die den Sicherungsantrag gegenüber der hier verpflichteten Partei (= eine der Gegnerinnen der gefährdeten Partei im Titelverfahren) abweisende Entscheidung der zweiten Instanz im Sicherungsverfahren und hob u.a. deren dem Antrag gegenüber dieser teilweise stattgebenden Teil als nichtig auf. In der Folge beantragte die verpflichtete Partei beim Erstgericht die Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO und die Aberkennung der der betreibenden Partei bisher zuerkannten Exekutionskosten und deren Verurteilung zum Kostenersatz iSd Paragraph 75, EO.

Bei antragsabweisenden Entscheidungen fällt nach stRsp die eine Voraussetzung für die Zulässigkeit bildende Anfechtungsinteresse (Beschwer) der betreibenden Partei nicht erst nach (rechtskräftiger) Einstellung der Exekution weg, sondern schon dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der der Exekution zugrunde liegende Titel rechtskräftig beseitigt wurde. In einem solchen Fall ist auf Grund des hier schon vorliegenden Antrags der verpflichteten Partei nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO das Exekutionsverfahren einzustellen (3 Ob 315/99s; 3 Ob 234/00h = MietSlg 53.827; Jakusch in Angst, EO Paragraph 65, Rz 14 mwN). In einem solchen Fall bedarf das hypothetische Ergebnis des (außerordentlichen) Revisionsrekurses keiner Erörterung iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, ZPO, weil ein Kostenzuspruch an den in zweiter Instanz unterlegenen betreibenden Gläubiger wegen Paragraph 75, EO keinesfalls in Betracht kommt (3 Ob 315/99s; 3 Ob 234/00h [insoweit nicht veröff.]; RIS-Justiz RS0050092).

Dessen Rechtsmittel ist daher ohne weiteres zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist nach den beiden zitierten Entscheidungen auszusprechen, dass die betreibende Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat.

Textnummer

E77829

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00037.05W.0630.000

Im RIS seit

30.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20050630_OGH0002_0030OB00037_05W0000_000

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