Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, die noch zur Zeit der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss, widrigenfalls das Rechtsmittel zurückzuweisen ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 vor § 461 mN). Im Fall der Einstellung der Exekution ist die Frage, ob diese richtigerweise zu bewilligen gewesen wäre, nur noch von theoretischer Bedeutung. Schon mehrmals wurde ausgesprochen, dass in den Fällen, in denen eine andere Entscheidung als die Bewilligung denkunmöglich ist (so etwa im Fall eines von beiden Parteien gemeinsam gestellten Einstellungsantrages), ein Antrag, dessen Bewilligung bei einem Rechtsmittel zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt, dasselbe schon vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag bewirkt (3 Ob 119/92; 3 Ob 100/92; 3 Ob 125, 1123-1126/93; 3 Ob 254/97t). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die betreibende Partei wegen ihrer Nichtäußerung zum Einstellungsantrag nach § 40 EO als diesem zustimmend zu behandeln ist (§ 56 Abs 3 EO), zumal sie selbst die Einstellung der Exekution beantragt hat. Es ist somit von einem gemeinsamen Antrag der Parteien auszugehen, der denknotwendig zur Einstellung durch das Erstgericht führen muss. Der betreibenden Partei fehlt daher die Beschwer zur Bekämpfung der ihren Exekutionsantrag abweisenden Rekursentscheidung.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, die noch zur Zeit der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss, widrigenfalls das Rechtsmittel zurückzuweisen ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 vor Paragraph 461, mN). Im Fall der Einstellung der Exekution ist die Frage, ob diese richtigerweise zu bewilligen gewesen wäre, nur noch von theoretischer Bedeutung. Schon mehrmals wurde ausgesprochen, dass in den Fällen, in denen eine andere Entscheidung als die Bewilligung denkunmöglich ist (so etwa im Fall eines von beiden Parteien gemeinsam gestellten Einstellungsantrages), ein Antrag, dessen Bewilligung bei einem Rechtsmittel zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt, dasselbe schon vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag bewirkt (3 Ob 119/92; 3 Ob 100/92; 3 Ob 125, 1123-1126/93; 3 Ob 254/97t). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die betreibende Partei wegen ihrer Nichtäußerung zum Einstellungsantrag nach Paragraph 40, EO als diesem zustimmend zu behandeln ist (Paragraph 56, Absatz 3, EO), zumal sie selbst die Einstellung der Exekution beantragt hat. Es ist somit von einem gemeinsamen Antrag der Parteien auszugehen, der denknotwendig zur Einstellung durch das Erstgericht führen muss. Der betreibenden Partei fehlt daher die Beschwer zur Bekämpfung der ihren Exekutionsantrag abweisenden Rekursentscheidung.
Daran vermögen auch die im außerordentlichen Revisionsrekurs vorgebrachten Argument nichts zu ändern. Eine Bindungswirkung der angefochtenen Entscheidung ist zu verneinen. Da sich der Titel nur auf einen konkreten Jahresabschluss samt Lagebericht bezieht und die betreibende Partei selbst zugibt, die verpflichtete Partei sei ihrer angeblichen, nur einmal zu erfüllenden Leistungspflicht nachgekommen, kommt eine neuerliche Exekutionsführung daraus nicht mehr in Betracht. Ob die verpflichtete Partei nach dem Titel zur Leistung verpflichtet war oder nicht, wurde entgegen der Ansicht der betreibenden Partei nur für das vorliegende Exekutionsverfahren als Vorfrage beurteilt und keineswegs mit Bindungswirkung für einen allfälligen Schadenersatzprozess entschieden, setzt doch auch der bindungsfreundlichere Teil der Judikatur in so einem Fall einen im Gesetz begründeten so nahen Sachzusammenhang voraus, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie einer widersprechende Beantwortung derselben Rechtsfrage entgegenstehen (vgl etwa SZ 68/103 mwN). Davon kann aber hier keine Rede sein. Dass die Verpflichtung an sich nicht die verpflichtete Partei treffe, sondern deren Geschäftsführer, ist dem angefochtenen Beschluss ohnehin nicht zu entnehmen und es hätte im Übrigen auch eine solche Rechtsansicht keine Bindungswirkung.Daran vermögen auch die im außerordentlichen Revisionsrekurs vorgebrachten Argument nichts zu ändern. Eine Bindungswirkung der angefochtenen Entscheidung ist zu verneinen. Da sich der Titel nur auf einen konkreten Jahresabschluss samt Lagebericht bezieht und die betreibende Partei selbst zugibt, die verpflichtete Partei sei ihrer angeblichen, nur einmal zu erfüllenden Leistungspflicht nachgekommen, kommt eine neuerliche Exekutionsführung daraus nicht mehr in Betracht. Ob die verpflichtete Partei nach dem Titel zur Leistung verpflichtet war oder nicht, wurde entgegen der Ansicht der betreibenden Partei nur für das vorliegende Exekutionsverfahren als Vorfrage beurteilt und keineswegs mit Bindungswirkung für einen allfälligen Schadenersatzprozess entschieden, setzt doch auch der bindungsfreundlichere Teil der Judikatur in so einem Fall einen im Gesetz begründeten so nahen Sachzusammenhang voraus, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie einer widersprechende Beantwortung derselben Rechtsfrage entgegenstehen vergleiche etwa SZ 68/103 mwN). Davon kann aber hier keine Rede sein. Dass die Verpflichtung an sich nicht die verpflichtete Partei treffe, sondern deren Geschäftsführer, ist dem angefochtenen Beschluss ohnehin nicht zu entnehmen und es hätte im Übrigen auch eine solche Rechtsansicht keine Bindungswirkung.