Rechtssatz RS0115773
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115773
Entscheidungsdatum
08.05.2008
Rechtssatz
Der Antrag des Klägers auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung führt zur Aufhebung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO. In einem solchen Fall fehlt einem Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung schon vor deren Aufhebung das Rechtsschutzinteresse.Der Antrag des Klägers auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung führt zur Aufhebung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO. In einem solchen Fall fehlt einem Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung schon vor deren Aufhebung das Rechtsschutzinteresse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115773
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_0040OB00189_01Z0000_001