Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspricht; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Der erkennende Senat hat mit der Entscheidung 4 Ob 36/00y einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen einen Beschluss zurückgewiesen, in dem eine Sonnenfinsternis-Schutzbrille nicht als Reklamegegenstand und damit als Zugabe zur Zeitschrift "N*****" gewertet worden war. Die der Zeitschrift "N*****" beigegebene Sonnenfinsternis-Schutzbrille war auf der Vorderseite, und zwar jeweils seitlich, mit "N*****" bedruckt; der Aufdruck war allerdings weniger auffallend als der auf der von der Beklagten verteilten Sonnenfinsternis-Schutzbrille. Dennoch kann auch die von der Beklagten verteilte Sonnenfinsternis-Schutzbrille nicht als Reklamegegenstand im Sinne des § 9a Abs 2 Z 3 UWG gewertet werden:Der erkennende Senat hat mit der Entscheidung 4 Ob 36/00y einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen einen Beschluss zurückgewiesen, in dem eine Sonnenfinsternis-Schutzbrille nicht als Reklamegegenstand und damit als Zugabe zur Zeitschrift "N*****" gewertet worden war. Die der Zeitschrift "N*****" beigegebene Sonnenfinsternis-Schutzbrille war auf der Vorderseite, und zwar jeweils seitlich, mit "N*****" bedruckt; der Aufdruck war allerdings weniger auffallend als der auf der von der Beklagten verteilten Sonnenfinsternis-Schutzbrille. Dennoch kann auch die von der Beklagten verteilte Sonnenfinsternis-Schutzbrille nicht als Reklamegegenstand im Sinne des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 3, UWG gewertet werden:
Reklamegegenstände im Sinne des § 9a Abs 2 Z 3 UWG sind Gegenstände, die dadurch der Werbung dienen, dass man sie nicht verwenden kann, ohne dass die Aufmerksamkeit auf die auffallende Bezeichnung des werbenden Unternehmens gelenkt wird; die Reklamebezeichnung macht den Gegenstand zum Werbegegenstand und mindert damit seinen Verkehrswert. Der Abzug für die Wertminderung, die sich durch den Werbeaufdruck ergibt, fällt umso größer aus, je größer die Werbefunktion ist und je mehr die Gebrauchsfunktion in den Hintergrund tritt. Der sich danach ergebende Wert muss erheblich unter dem Wert der Hauptware liegen und auch absolut gering sein; Reklamegegenstände sind nämlich nur solche Dinge, die einen so geringen Verkehrswert haben, dass von ihnen kein beachtlicher wirtschaftlicher Anreiz ausgeht (ÖBl 1995, 275 - Presse-Schirm mwN).Reklamegegenstände im Sinne des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 3, UWG sind Gegenstände, die dadurch der Werbung dienen, dass man sie nicht verwenden kann, ohne dass die Aufmerksamkeit auf die auffallende Bezeichnung des werbenden Unternehmens gelenkt wird; die Reklamebezeichnung macht den Gegenstand zum Werbegegenstand und mindert damit seinen Verkehrswert. Der Abzug für die Wertminderung, die sich durch den Werbeaufdruck ergibt, fällt umso größer aus, je größer die Werbefunktion ist und je mehr die Gebrauchsfunktion in den Hintergrund tritt. Der sich danach ergebende Wert muss erheblich unter dem Wert der Hauptware liegen und auch absolut gering sein; Reklamegegenstände sind nämlich nur solche Dinge, die einen so geringen Verkehrswert haben, dass von ihnen kein beachtlicher wirtschaftlicher Anreiz ausgeht (ÖBl 1995, 275 - Presse-Schirm mwN).
Das trifft für die Sonnenfinsternis-Schutzbrille der Beklagten nicht zu:
Eine Sonnenfinsternis-Schutzbrille wird für ein einmaliges Ereignis verwendet, bei dem die Aufmerksamkeit durch das Naturschauspiel gefangengenommen wird. Allfällige Werbeaufdrucke haben daher von vornherein nur eine geringe Werbewirksamkeit: Während der Sonnenfinsternis wird nicht auf sie geachtet, danach oder auch davor besteht kein Bedarf an einer Sonnenfinsternis-Schutzbrille. Die Gebrauchsfunktion wird durch die Werbeaufdrucke nicht gemindert; der Wert einer Sonnenfinsternis-Schutzbrille mit Werbeaufdrucken unterscheidet sich daher, wenn überhaupt, so nur unwesentlich von dem einer unbedruckten Sonnenfinsternis-Schutzbrille. Damit entspricht aber der Wert der von der Beklagten beigegebenen Sonnenfinsternis-Schutzbrille bei einem Verkaufspreis von bis zu 30 S annähernd dem Preis einer Ausgabe ihrer Zeitschrift, der ebenfalls 30 S beträgt; ihr Wert liegt damit weder erheblich unter dem Wert der Hauptware noch ist sie absolut geringwertig. Schon aus diesem Grund kann sie nicht als Reklamegegenstand im Sinne des § 9a Abs 2 Z 3 UWG gewertet werden.Eine Sonnenfinsternis-Schutzbrille wird für ein einmaliges Ereignis verwendet, bei dem die Aufmerksamkeit durch das Naturschauspiel gefangengenommen wird. Allfällige Werbeaufdrucke haben daher von vornherein nur eine geringe Werbewirksamkeit: Während der Sonnenfinsternis wird nicht auf sie geachtet, danach oder auch davor besteht kein Bedarf an einer Sonnenfinsternis-Schutzbrille. Die Gebrauchsfunktion wird durch die Werbeaufdrucke nicht gemindert; der Wert einer Sonnenfinsternis-Schutzbrille mit Werbeaufdrucken unterscheidet sich daher, wenn überhaupt, so nur unwesentlich von dem einer unbedruckten Sonnenfinsternis-Schutzbrille. Damit entspricht aber der Wert der von der Beklagten beigegebenen Sonnenfinsternis-Schutzbrille bei einem Verkaufspreis von bis zu 30 S annähernd dem Preis einer Ausgabe ihrer Zeitschrift, der ebenfalls 30 S beträgt; ihr Wert liegt damit weder erheblich unter dem Wert der Hauptware noch ist sie absolut geringwertig. Schon aus diesem Grund kann sie nicht als Reklamegegenstand im Sinne des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 3, UWG gewertet werden.
Das Rekursgericht hat die Sonnenfinsternis-Schutzbrille ohnehin in erster Linie als Zeitungsbestandteil gewertet. Auch diese Beurteilung trifft aber nicht zu:
Ob ein üblicher Zeitungsbestandteil vorliegt, richtet sich zwar nicht nach den in Vergangenheit oder Gegenwart üblichen Strukturen und Inhalten solcher Druckerzeugnisse, sondern es ist auf die sich
wandelnde Verkehrsauffassung Bedacht zu nehmen (ÖBl 1994, 168 = WBl
1994, 415 - Two Days Superpass mwN; MR 2000, 110 = ÖBl-LS 2000/43 -
Klassik-CD), daraus folgt aber noch nicht, dass eine Sonnenfinsternis-Schutzbrille als Zeitungsbestandteil zu werten wäre. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Leser erwarteten, in Berichten empfohlene Schutzvorkehrungen oder andere Hilfsmittel mit der Zeitung oder Zeitschrift zu erhalten. Auch wenn daher, wie die Beklagten betonen, das Thema Sonnenfinsternis auf 23 Seiten abgehandelt wurde, blieb der Charakter ihrer Zeitschrift als (bloßes) Informations- und (allenfalls) Unterhaltungsmedium gewahrt. Die Leser konnten (nur) annehmen, sie würden über das Thema möglichst umfassend informiert, ohne dass in ihnen aber die Erwartung geweckt worden wäre, mit den Berichten auch eine dort empfohlene Schutzbrille zu erhalten.
Die Herausgeber von Zeitungen und Zeitschriften trifft auch keine Verpflichtung, an der Erhaltung der Gesundheit der Bevölkerung mitzuwirken, der sie mit derartigen Verteilaktionen gerecht werden könnten. Die Verteilung der Sonnenfinsternis-Schutzbrille hat auch nicht dazu gedient, Informationen zu erhalten, die geeignet gewesen wären, Grundlage weiterer Berichte oder Aktionen zu sein. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von dem der Entscheidung ÖBl 1994, 168 = WBl 1994, 415 - Two Days Superpass zugrunde liegenden Sachverhalt. Den den Gegenstand dieser Entscheidung bildenden Teststreifen sollten die Leser dazu verwenden, das Trinkwasser zu überprüfen. Das Ergebnis sollten sie der Zeitung für weitere Initiativen "zur Rettung des österreichischen Trinkwassers" mitteilen.
Nicht vergleichbar ist der vorliegende Fall auch dem in der Entscheidung ecolex 1992, 102 - Elektro-Smog behandelten Sachverhalt. Während der den Gegenstand dieser Entscheidung bildende Aufkleber einen "kaum messbaren wirtschaftlichen Wert" hatte, wurde die Sonnenfinsternis-Schutzbrille im Handel um bis zu 30 S verkauft.
Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Die Beklagten haben wettbewerbswidrig gehandelt, indem sie gegen das Zugabenverbot des § 9a UWG verstoßen haben. Ein solcher Verstoß ist weder unwahrscheinlich noch unmöglich, auch wenn die Beklagten in absehbarer Zeit keinen Anlass haben werden, sich für eine Sonnenfinsternis-Schutzbrille als Zugabe zur "O*****" zu entscheiden. Das - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (ÖBl 1991, 109 - Sport-Sonnenbrille ua) formulierte - Begehren erfasst Zugabenverstöße unabhängig davon, welcher Art die Zugabe ist.Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Die Beklagten haben wettbewerbswidrig gehandelt, indem sie gegen das Zugabenverbot des Paragraph 9 a, UWG verstoßen haben. Ein solcher Verstoß ist weder unwahrscheinlich noch unmöglich, auch wenn die Beklagten in absehbarer Zeit keinen Anlass haben werden, sich für eine Sonnenfinsternis-Schutzbrille als Zugabe zur "O*****" zu entscheiden. Das - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (ÖBl 1991, 109 - Sport-Sonnenbrille ua) formulierte - Begehren erfasst Zugabenverstöße unabhängig davon, welcher Art die Zugabe ist.
Für den Zugabenverstoß haften beide Beklagte. Die Zweitbeklagte ist die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der erstbeklagten Kommanditgesellschaft und damit allein befugt, die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen (§ 164 HGB). In einem solchen Fall ist zu vermuten, dass der persönlich haftende Gesellschafter, sollte er den Wettbewerbsverstoß nicht selbst begangen haben oder daran beteiligt gewesen sein, jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, das wettbewerbswidrige Verhalten zu unterbinden. Die Beklagten haben nichts Gegenteiliges behauptet; sie haben nur eingewandt, dass die Zweitbeklagte für die Unterlassungsverbindlichkeiten der Erstbeklagten nicht hafte und sich auf Hermann (Zur Haftung gemäß § 128 HGB, ecolex 1995, 894 [898]) berufen. Hermann (aaO) behandelt die Frage, ob die Haftung der Gesellschafter auf § 128 HGB gestützt werden kann; er setzt sich aber nicht damit auseinander, unter welchen Voraussetzungen der einzige geschäftsführungsbefugte Gesellschafter einer Gesellschaft für deren Wettbewerbsverstöße einzustehen hat.Für den Zugabenverstoß haften beide Beklagte. Die Zweitbeklagte ist die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der erstbeklagten Kommanditgesellschaft und damit allein befugt, die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen (Paragraph 164, HGB). In einem solchen Fall ist zu vermuten, dass der persönlich haftende Gesellschafter, sollte er den Wettbewerbsverstoß nicht selbst begangen haben oder daran beteiligt gewesen sein, jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, das wettbewerbswidrige Verhalten zu unterbinden. Die Beklagten haben nichts Gegenteiliges behauptet; sie haben nur eingewandt, dass die Zweitbeklagte für die Unterlassungsverbindlichkeiten der Erstbeklagten nicht hafte und sich auf Hermann (Zur Haftung gemäß Paragraph 128, HGB, ecolex 1995, 894 [898]) berufen. Hermann (aaO) behandelt die Frage, ob die Haftung der Gesellschafter auf Paragraph 128, HGB gestützt werden kann; er setzt sich aber nicht damit auseinander, unter welchen Voraussetzungen der einzige geschäftsführungsbefugte Gesellschafter einer Gesellschaft für deren Wettbewerbsverstöße einzustehen hat.
In der Revisionsrekursbeantwortung verweisen die Beklagten auf die Entscheidung MR 1999, 294 = WBl 1999, 566 - Melatonin. In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass die bisherige Rechtsprechung zur Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters insoweit nicht aufrecht erhalten werden kann, als sie die Haftung des Gesellschafters für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft mit § 128 HGB begründet. Der Gesellschafter muss jedochIn der Revisionsrekursbeantwortung verweisen die Beklagten auf die Entscheidung MR 1999, 294 = WBl 1999, 566 - Melatonin. In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass die bisherige Rechtsprechung zur Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters insoweit nicht aufrecht erhalten werden kann, als sie die Haftung des Gesellschafters für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft mit Paragraph 128, HGB begründet. Der Gesellschafter muss jedoch
ebenso wie der Geschäftsführer einer GmbH (ÖBl 1980, 18 - Starportrait; ecolex 1993, 254 - Das seriöse Branchentelefonbuch ua)
für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft einstehen, wenn er sie selbst begangen hat, daran beteiligt war oder - bei Begehung durch einen im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht eingeschritten ist (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 34 Rz 42). Ist dies - wie im vorliegenden Fall - mangels entgegenstehender Behauptung des einzigen zur Geschäftsführung befugten Gesellschafters zu vermuten, dann ist die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters zu bejahen, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedürfte, ob eine Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters nach § 128 HGB unter dem Blickwinkel einer Haftung für fremdes Unterlassen zu bejahen wäre (s Rüffler, Zum Inhalt der Gesellschafterhaftung gemäß § 128 HGB, JBl 1999, 222, 293).für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft einstehen, wenn er sie selbst begangen hat, daran beteiligt war oder - bei Begehung durch einen im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht eingeschritten ist (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 34, Rz 42). Ist dies - wie im vorliegenden Fall - mangels entgegenstehender Behauptung des einzigen zur Geschäftsführung befugten Gesellschafters zu vermuten, dann ist die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters zu bejahen, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedürfte, ob eine Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters nach Paragraph 128, HGB unter dem Blickwinkel einer Haftung für fremdes Unterlassen zu bejahen wäre (s Rüffler, Zum Inhalt der Gesellschafterhaftung gemäß Paragraph 128, HGB, JBl 1999, 222, 293).
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.