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Rechtssatz RS0113860×

Rechtssatz RS0113860

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113860

Geschäftszahl

4Ob138/00y

Entscheidungsdatum

15.06.2000

Rechtssatz

Eine Sonnenfinsternis-Schutzbrille wird für ein einmaliges Ereignis verwendet, bei dem die Aufmerksamkeit durch das Naturschauspiel gefangengenommen wird. Allfällige Werbeaufdrucke haben daher von vornherein nur eine geringe Werbewirksamkeit: Während der Sonnenfinsternis wird nicht auf sie geachtet, danach oder auch davor besteht kein Bedarf an einer Sonnenfinsternis-Schutzbrille. Die Gebrauchsfunktion wird durch die Werbeaufdrucke nicht gemindert; der Wert einer Sonnenfinsternis-Schutzbrille mit Werbeaufdrucken unterscheidet sich daher, wenn überhaupt, so nur unwesentlich von dem einer unbedruckten Sonnenfinsternis-Schutzbrille.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 138/00y
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 138/00y
    Veröff: SZ 73/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113860

Dokumentnummer

JJR_20000615_OGH0002_0040OB00138_00Y0000_002