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Rechtssatz RS0079446

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079446

Geschäftszahl

4Ob47/95; 4Ob138/00y

Entscheidungsdatum

15.06.2000

Rechtssatz

Daß nur solche Reklamegegenstände unter Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 3, UWG fallen, die erheblich unter dem Wert der Hauptware liegen, ergibt sich allein aus dem Zweck der Beschränkungen des Zugabeverbotes. Diese Ausnahmen (nach Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4) hat der Gesetzgeber erkennbar deshalb gemacht, weil sie wirtschaftlich gerechtfertigt sind, insbesondere zu den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht in Widerspruch stehen. Der Gesetzgeber hat unter Reklamegegenständen nur solche Dinge verstanden, die einen so geringen Verkehrswert haben, daß von ihnen kein beachtlicher wirtschaftlicher Anreiz ausgeht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 47/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 47/95
    Veröff: SZ 68/99
  • 4 Ob 138/00y
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 138/00y
    Auch; nur: Der Gesetzgeber hat unter Reklamegegenständen nur solche Dinge verstanden, die einen so geringen Verkehrswert haben, daß von ihnen kein beachtlicher wirtschaftlicher Anreiz ausgeht. (T1) Beisatz: Bei Sonnenfinsternis-Schutzbrille verneint. (T2); Veröff: SZ 73/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079446

Dokumentnummer

JJR_19950523_OGH0002_0040OB00047_9500000_002