Rechtssatz RS0079661
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079661
Entscheidungsdatum
26.06.1990
Rechtssatz
Die Urteilsveröffentlichung im Inseratenteil einer Tageszeitung ist nicht auf Wettbewerbsverstöße in diesem Teil der Zeitung beschränkt; sie kann nach den Umständen auch bei anderen, außerhalb der Zeitung begangenen Verstößen ausreichen, wenn der Kreis jener Personen, die damit angesprochen werden sollen, relativ klein ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079661
Dokumentnummer
JJR_19900626_OGH0002_0040OB00107_9000000_002