Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Journalist und Autor des 1999 erschienenen Buches "Dalai Lama - Fall eines Gottkönigs". Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "Ursache und Wirkung", in deren Ausgabe Nr 31/1/2000 eine vom Zweitbeklagten verfasste kritische Besprechung dieses Buches veröffentlicht wurde. Die Buchkritik trägt die Überschrift "Speichellecken und Scheißefressen" und lautet auszugsweise:
".... (der Kläger) rechnet damit, dass nicht alle seine Sicht
akzeptieren. Er nimmt an, dass diejenigen, die seine Ansichten nicht
teilen, also ich, ihm unterstellen, er wolle Chinas Militärdiktatur
stärken. Nein, Herr ............ (Kläger), auch wenn Sie sehr
engagiert die chinesische Sache vertreten, ich glaube nicht nicht, dass Sie vom Politbüro in Beijing Geld erhielten. Ich bin überzeugt, Sie glauben, was Sie schreiben. Wenn ich Sie lese, sehe ich einen verblendeten Fanatiker. Sie schreiben über die Probleme Tibets, wie ein überzeugter Neonazi wohl über die Probleme Israels schreiben würde. Mit solchen Vorurteilen kann man komplexen Themen nicht gerecht werden".
Es folgen Beispiele anhand konkreter Buchzitate, in denen der Dalai Lama und der tibetische Buddhismus mit abfälligen Bemerkungen abqualifiziert werden. Der Zweitbeklagte verweist unter anderem darauf, dass der Kläger in seinem Buch immer wieder den "Feldforscher Schäfer" zitiere, der 1938/39 mit einer SS-Expedition unter der Schirmherrschaft Himmlers in Tibet gewesen sei.
In einem Absatz mit dem Titel "Über den tibetischen Buddhismus" heißt
es unter anderem: "Der klinisch-psychologische Blick .... (des
Klägers) ist eindeutig rassistisch. So wie Nazis die Juden
verunglimpften und nichts, aber schon gar nichts Menschliches und
Liebenswertes an ihnen ließen, geht .... (der Kläger) mit den
Tibetern um. Sie sind ausschließlich "menschenverachtend, gewalttätig, frauenfeindlich, raffgierig und skrupellos". Ihre ganze Religion hat den einzigen Zweck, "geistes- und seelenverkrüppelte Menschen heranzuzüchten".
Der Kläger begehrte, die Beklagten zur Unterlassung folgender oder inhaltsgleicher Behauptungen und/oder deren Verbreitung zu verpflichten: Der Kläger sei ein "verblendeter Fanatiker", er schreibe über die Probleme Tibets wie ein überzeugter Neonazi über die Probleme Israels schreiben würde, sein klinisch-psychologischer Blick sei eindeutig rassistisch und so wie die Nazis die Juden verunglimpften und nichts, aber schon gar nichts Menschliches und Liebenswertes an ihnen ließen, gehe der Kläger mit den Tibetern um. Weiters stellte der Kläger ein entsprechendes Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren. Das vom Kläger verfasste Buch zeichne sich durch Sachlichkeit und kritische Analyse aus. Die zu unterlassenden Behauptungen seien in ihrer Gesamtheit Tatsachenbehauptungen, die falsch, abfällig und diffamierend seien. Die Tibeter würden an keiner Stelle des Buches diskreditiert. Der Kläger übe vielmehr eine differenzierte und durch Literaturzitate gestützte Kritik an Vertretern des tibetischen Lamaismus. Der Kläger verwahre sich dagegen, auf Grund historisch kommentierter Zitate der Notizen Schäfers in eine rassistische Ecke gestellt zu werden. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Äußerungen seien als subjektive Wertungen des Zweitbeklagten des im Artikel mitgeteilten Sachverhaltssubstrats zu qualifizieren. Die Medienadressaten seien ausschließlich Personen mit einschlägigem Vorwissen auf dem Gebiet des Buddhismus und bereit, sich mit dem Dargebotenen kritisch auseinanderzusetzen. Die Werturteile seien im Hinblick auf das provozierende und beleidigende Buch des Klägers zulässig. Die Erstbeklagte habe im Übrigen keine Ingerenz auf den Inhalt der Druckschrift und sei nicht passiv legitimiert. Das Erstgericht gab dem Unterlassungs-, Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren hinsichtlich der aus dem Spruch ersichtlichen Behauptung gegen beide Beklagte statt und wies das Klagebegehren hinsichtlich der anderen Behauptungen (der Kläger sei ein "verblendeter Fanatiker", er schreibe über die Probleme Tibets, wie ein überzeugter Neonazi über die Probleme Israels schreiben würde) ab. Der abweisende Teil betreffe ein bloßes Werturteil, das angesichts bestimmter, im kritisierten Buch enthaltenen Formulierungen und dessen vulgär vereinfachenden Ausführungen keinen Wertungsexzess darstelle. Die Art und Weise, wie der Kläger die Persönlichkeit des Dalai Lama beschreibe, rechtfertige außerdem die Beurteilung des Autors als "verblendeten Fanatiker". Hingegen fänden jene Behauptungen, hinsichtlich deren dem Klagebegehren stattgegeben worden sei, keine Entsprechung im Text des Buches. Der Kläger lasse keine negative Einstellung zum tibetischen Volk an sich erkennen. Seine Kritik und seine Angriffe würden ausschließlich dem (religiösen) Regime und dessen Wirtschaftspolitik sowie dem geistigen und weltlichen Oberhaupt der Tibeter selbst, dem Dalai Lama gelten. Die Erstbeklagte sei als "intellektuelle" Verbreiterin zu qualifizieren. Sie hafte sowohl als Mittäterin als auch im Rahmen der Repräsentantenhaftung für das Verschulden ihres Herausgebers, des Zweitbeklagten.
Der die Klage abweisende Teil dieses Urteiles blieb unbekämpft. Der gegen dessen stattgebenden Teil gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht nicht Folge. Die noch strittige Passage könne nur als Tatsachenbehauptung einer Person verstanden werden, die das Buch des Klägers gelesen habe und über seinen Inhalt referiere. Für die betreffenden Behauptungen würden keine Belegstellen aus dem Buch des Klägers angeführt. Durch den Vergleich mit den Nazis werde die strittige Aussage noch in ihrem Gewicht gesteigert. Die Beklagten seien den Nachweis eines Tatsachensubstrates, das für die Annahme eines Werturteiles erforderlich sei, schuldig geblieben. Sie könnten sich daher nicht auf Art 10 MRK berufen. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil sich das Erstgericht im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehalten habe.Der die Klage abweisende Teil dieses Urteiles blieb unbekämpft. Der gegen dessen stattgebenden Teil gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht nicht Folge. Die noch strittige Passage könne nur als Tatsachenbehauptung einer Person verstanden werden, die das Buch des Klägers gelesen habe und über seinen Inhalt referiere. Für die betreffenden Behauptungen würden keine Belegstellen aus dem Buch des Klägers angeführt. Durch den Vergleich mit den Nazis werde die strittige Aussage noch in ihrem Gewicht gesteigert. Die Beklagten seien den Nachweis eines Tatsachensubstrates, das für die Annahme eines Werturteiles erforderlich sei, schuldig geblieben. Sie könnten sich daher nicht auf Artikel 10, MRK berufen. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil sich das Erstgericht im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehalten habe.