Die gegen diesen Beschluss gerichteten Revisionsrekurse beider Parteien sind zulässig; der Revisionsrekurs des Klägers ist auch berechtigt, jener der Beklagten ist nicht berechtigt.
Gemäß § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Durch diese Bestimmung soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Das Gesetz legt den Begriff der „berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewusst einen weiten Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt würden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (stRsp ua 4 Ob 75/94 = ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen; 4 Ob 100/94 = ÖBl 1995, 233; 4 Ob 2247/96m = ÖBl 1997, 138 - Ich werde dafür sorgen).Gemäß Paragraph 78, UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Durch diese Bestimmung soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Das Gesetz legt den Begriff der „berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewusst einen weiten Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt würden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (stRsp ua 4 Ob 75/94 = ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen; 4 Ob 100/94 = ÖBl 1995, 233; 4 Ob 2247/96m = ÖBl 1997, 138 - Ich werde dafür sorgen).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Veröffentlichung eines Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, kann der Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person nicht außer Betracht bleiben. Steht der Abgebildete nicht im öffentlichen Leben, dann wird durch die Bildnisveröffentlichung die Identifikationsmöglichkeit erst geschaffen. Durch die Beigabe eines Bildes kann ein für den Abgebildeten abträglicher Text noch verschärft und eine „Prangerwirkung" erzielt werden. Ist jedoch die abgebildete Person allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildnisveröffentlichung selbst in aller Regel nicht beeinträchtigt. Die Verbreitung des Bildes einer allgemein bekannten Person ist aber (ua dann) unzulässig, wenn das Bild die Privat- und Intimsphäre einer solchen Person betrifft oder wenn es den Abgebildeten durch den Begleittext der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgibt (stRsp ua 4 Ob 75/94 = ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen; 4 Ob 100/94 = ÖBl 1995, 233; 4 Ob 2247/96m = ÖBl 1997, 138 - Ich werde dafür sorgen).
Werden diese Grundsätze im vorliegenden Fall angewandt, dann muss der Unterlassungsanspruch des Klägers zur Gänze bejaht werden:
Die Beklagte hat den Kläger im Begleittext zur Bildnisveröffentlichung einerseits als „Pinkelprinz" bezeichnet, andererseits hat sie ihn mit einem Buch in Verbindung gebracht, in dem dem Kläger Chancen und auch Ambitionen auf den englischen Thron unterstellt werden. Was die Bezeichnung „Pinkelprinz" betrifft, so macht die Beklagte geltend, dass zwischen dem Verhalten des Klägers in der Öffentlichkeit und seiner Eigenschaft als Adeliger und „public figure" ein Kontrast bestehe. Der Kläger müsse davon ausgehen, dass eine solche Handlung aufgrund seiner Rolle als Person der Zeitgeschichte entsprechenden Widerhall finde. Die in Deutschland übliche Bezeichnung „pinkeln" für „urinieren" sei absolut geläufig; als Prinz bezeichne sich der Kläger selber. Es sei daher geradezu naheliegend, bei Berichten und Kommentaren zum Verhalten des Klägers diese Bezeichnung zu wählen. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Artikel von einer „königlichen Karriere" spreche und über ein Buch berichte, wonach der Kläger „im Buckingham Palace einziehen (solle), zumindest wenn man dem Biografen Andrew Wilson Glauben schenke". Der Kläger bestreite nicht, dass er öffentlich uriniert habe. Dieses Verhalten sei Anlass für eine sarkastische Formulierung, die zwar pointiert, aber nicht beleidigend sei.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Bezeichnung „Pinkelprinz" beleidigt den Kläger; ein Recht dazu kann die Beklagte weder aus dem vorangegangenen Verhalten des Klägers noch aus ihrer Rolle als Medium ableiten. Auch eine Person, für deren Leben sich ihrer Herkunft wegen breite Bevölkerungskreise interessieren und die immer wieder Gegenstand von Medienberichten ist, hat Anspruch darauf, dass ihre Privatsphäre respektiert wird. Der beanstandete Bericht über das öffentliche Urinieren des Klägers greift nicht nur in dessen Privatsphäre ein, er würdigt ihn durch die Bezeichnung „Pinkelprinz" auch herab und verhöhnt ihn.
Die herabsetzende Wirkung wird noch dadurch verstärkt, dass dem Kläger Chancen und auch Ambitionen auf den englischen Thron unterstellt werden, weil der Gegensatz zwischen dem Anspruch, mit dem der Kläger danach aufzutreten scheint, und seinem tatsächlichem Verhalten noch krasser erscheint. Zwischen der Bezeichnung „Pinkelprinz" und dem Bericht über die „Anwartschaft" des Klägers auf den englischen Thron besteht aber auch insofern eine Wechselwirkung, als jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Leser es für möglich halten wird, dass eine in ihrem Verhalten auffällige Persönlichkeit den gewagten Thesen eines Autors glaubt, sich Chancen auf den englischen Thron ausrechnet und auch bereit ist, sich in entsprechender Pose fotografieren zu lassen.
Nach dem Gesamtinhalt des Artikels entsteht damit für einen nicht unerheblichen Teil der Leser der Eindruck, dass der Kläger eine in Verhalten und Zielsetzungen sehr eigenwillige Persönlichkeit sei, auch wenn sich NEWS, wie die Beklagte behauptet, „an eine Zielgruppe von überdurchschnittlich gebildeten Lesern" wendet, „die die intellektuelle Auseinandersetzung mit Inhalten und Problemstellungen gewöhnt sind". Diese Auseinandersetzung erfolgt nämlich regelmäßig nicht bei Berichten, wie sie die Klatschspalten füllen. Gerade der „überdurchschnittlich gebildete" NEWS-Leser wird den Bericht nur flüchtig streifen und den durch Bild und Überschrift erweckten Eindruck nicht weiter hinterfragen, ein „Pinkelprinz" glaube, ein Anrecht auf den englischen Thron zu besitzen. Ihm muss nicht bewusst werden, dass der Artikel Spekulationen eines Buchautors als Sensation aufbauscht und eine durch eine Fotomontage hergestellte Abbildung des Klägers mit Königskrone und vor einer „Ahnengalerie" als Blickfang einsetzt. Damit werden die berechtigten Interessen des Klägers auch dadurch verletzt, dass durch den beanstandeten Artikel der Eindruck entsteht, der Kläger stehe dem Buch über seinen angeblichen Anspruch auf den englischen Thron positiv gegenüber und werbe dafür.
Dem Revisionsrekurs des Klägers war Folge zu geben; der Revisionsrekurs der Beklagten musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.