Ist eine Rufschädigung - wie hier - zugleich Ehrenbeleidigung im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB, so hat die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung wie auch den Mangel der Rechtswidrigkeit der Täter zu beweisen (RIS-Justiz RS0031798; MR 2001, 371 - Informationshonorar mwN; MR 2002, 378 - Bürgermeisterparty mwN). Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (MR 2000, 22 - Skandalmüll mwN). Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt vielmehr der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns. Eine Äußerung wird von der Rechtsprechung auch dann noch grundsätzlich als richtig angesehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht (6 Ob 173/98d; 6 Ob 208/98a; MR 2001, 371).Ist eine Rufschädigung - wie hier - zugleich Ehrenbeleidigung im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB, so hat die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung wie auch den Mangel der Rechtswidrigkeit der Täter zu beweisen (RIS-Justiz RS0031798; MR 2001, 371 - Informationshonorar mwN; MR 2002, 378 - Bürgermeisterparty mwN). Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (MR 2000, 22 - Skandalmüll mwN). Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt vielmehr der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns. Eine Äußerung wird von der Rechtsprechung auch dann noch grundsätzlich als richtig angesehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht (6 Ob 173/98d; 6 Ob 208/98a; MR 2001, 371).
Der Sinngehalt einer Tatsachenmitteilung richtet sich nach dem Verständnis der damit angesprochenen Verkehrskreise, dessen Beurteilung als Rechtsfrage dem Gericht obliegt. Ist der Sinngehalt der beanstandeten Tatsachenmitteilung nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise in einer bestimmten Richtung klar, kommt schon aus diesem Grund die Anwendung der sogenannten Unklarheitenregel nicht in Betracht (MR 2001, 371).
Die beanstandete Äußerung im Leserbrief der Beklagten fiel im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung. Der Kläger hatte die Beklagte zuvor anlässlich ihrer Ernennung zur Landesschulinspektorin massiv angegriffen, diese Ernennung als politisch motiviert, intransparent, willkürlich, fachlich nicht gerechtfertigt und mit ihrer Funktion als Bundesrätin unvereinbar kritisiert und zugleich hervorgehoben, dass die Beklagte nun über ein (die Gehaltsobergrenze für F-Politiker übersteigendes) Doppeleinkommen verfüge, sie verdiene als "Schulaufsicht" nämlich "um 4.759" - gemeint offenbar EUR -, wozu noch das Bundesratsmandat komme. Die Beklagte nahm zu diesen Vorwürfen inhaltlich Stellung, wobei sie ausführte, ihr monatlicher Bezug als Landesschulinspektorin sei sowohl brutto als auch netto wesentlich geringer als vom Kläger angegeben. Diese Richtigstellung verband sie mit der Behauptung, der Kläger habe wie schon in anderen vergleichbaren Fällen, bei denen er wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses verurteilt worden sei, auch diesmal offenbar falsche Informationen an die Medien weitergegeben. Tatsächlich war der Beklagte auch bereits einmal strafgerichtlich verurteilt worden, weil er in zwei Fällen die Überstundenabrechnung von Mitarbeitern des Landesschulrats rechtswidrig veröffentlicht hatte. Dass der Kläger mehrmals strafgerichtlich verurteilt worden wäre, hat die Beklagte so nicht behauptet. Auch aus Sicht der angesprochenen Leser der Kärntner Tageszeitung wurde ihr Leserbrief nicht in diesem vom Kläger behaupteten Sinn verstanden, weil bereits über die Verurteilung des Klägers in den Kärntner Medien ausführlich berichtet worden war und den von der Äußerung der Beklagten angesprochenen Lesern daher bekannt war, dass der Kläger (nur) einmal wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses verurteilt war und diese Verurteilung zwei Gesetzesverstöße wegen Bekanntgabe behördeninterner Daten über zwei Mitarbeiter betraf. Nach dem Verständnis der angesprochenen Zeitungsleser bezog sich die Äußerung der Beklagten daher auf diese zweimalige Verletzung des Amtsgeheimnisses verbunden mit der Behauptung, der Kläger habe nun in Bezug auf die Beklagte neuerlich (falsche) Informationen an die Medien weitergeleitet. Die Behauptung der Beklagten ist daher in ihrem wesentlichen Kern richtig, das auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB gegründete Unterlassungsbegehren daher nicht berechtigt.Die beanstandete Äußerung im Leserbrief der Beklagten fiel im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung. Der Kläger hatte die Beklagte zuvor anlässlich ihrer Ernennung zur Landesschulinspektorin massiv angegriffen, diese Ernennung als politisch motiviert, intransparent, willkürlich, fachlich nicht gerechtfertigt und mit ihrer Funktion als Bundesrätin unvereinbar kritisiert und zugleich hervorgehoben, dass die Beklagte nun über ein (die Gehaltsobergrenze für F-Politiker übersteigendes) Doppeleinkommen verfüge, sie verdiene als "Schulaufsicht" nämlich "um 4.759" - gemeint offenbar EUR -, wozu noch das Bundesratsmandat komme. Die Beklagte nahm zu diesen Vorwürfen inhaltlich Stellung, wobei sie ausführte, ihr monatlicher Bezug als Landesschulinspektorin sei sowohl brutto als auch netto wesentlich geringer als vom Kläger angegeben. Diese Richtigstellung verband sie mit der Behauptung, der Kläger habe wie schon in anderen vergleichbaren Fällen, bei denen er wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses verurteilt worden sei, auch diesmal offenbar falsche Informationen an die Medien weitergegeben. Tatsächlich war der Beklagte auch bereits einmal strafgerichtlich verurteilt worden, weil er in zwei Fällen die Überstundenabrechnung von Mitarbeitern des Landesschulrats rechtswidrig veröffentlicht hatte. Dass der Kläger mehrmals strafgerichtlich verurteilt worden wäre, hat die Beklagte so nicht behauptet. Auch aus Sicht der angesprochenen Leser der Kärntner Tageszeitung wurde ihr Leserbrief nicht in diesem vom Kläger behaupteten Sinn verstanden, weil bereits über die Verurteilung des Klägers in den Kärntner Medien ausführlich berichtet worden war und den von der Äußerung der Beklagten angesprochenen Lesern daher bekannt war, dass der Kläger (nur) einmal wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses verurteilt war und diese Verurteilung zwei Gesetzesverstöße wegen Bekanntgabe behördeninterner Daten über zwei Mitarbeiter betraf. Nach dem Verständnis der angesprochenen Zeitungsleser bezog sich die Äußerung der Beklagten daher auf diese zweimalige Verletzung des Amtsgeheimnisses verbunden mit der Behauptung, der Kläger habe nun in Bezug auf die Beklagte neuerlich (falsche) Informationen an die Medien weitergeleitet. Die Behauptung der Beklagten ist daher in ihrem wesentlichen Kern richtig, das auf Paragraph 1330, Absatz eins, und 2 ABGB gegründete Unterlassungsbegehren daher nicht berechtigt.
Der Unterlassungsanspruch ist aber - selbst wenn der Kläger die ihm auferlegte Geldstrafe bereits vor dem Leserbrief bezahlt hätte - auch aus dem Gesichtspunkt des § 113 StGB nicht gerechtfertigt. Der Senat hat bereits erkannt, dass der Vorwurf einer bereits abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung grundsätzlich gegen § 1330 ABGB verstößt aber, durch das Interesse der Öffentlichkeit an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und damit im Zusammenhang durch die Ausübung eines Rechts, die Ausübung eines öffentlichen Mandats, Art 17a StGG und insbesondere auch durch Art 10 MRK gerechtfertigt sein kann (SZ 73/181 = MR 2001, 26 - Alkoholsünder). Bei der zur Beurteilung des Rechtfertigungsgrundes der freien Meinungsäußerung gegenüber dem absolut geschützten Gut der Ehre gebotenen Interessenabwägung ist auf die Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit, in dessen Rahmen die ehrverletzende (richtige) Äußerung fiel, eines von mehreren Beurteilungskriterien, das den Ausschlag für die Bejahung des Rechtfertigungsgrundes geben kann (SZ 71/96; SZ 73/181 = MR 2001, 26). Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist dabei insofern eingeschränkt, als die Grenzen zulässiger Kritik bei ihnen weiter gezogen sind als dies bei Privatpersonen der Fall ist. Der Politiker muss ein größeres Maß an Toleranz zeigen, und zwar insbesondere dann, wenn er selbst öffentliche Ankündigungen tätigt, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (SZ 74/117; Reischauer in Rummel ABGB3 § 1330 Rz 46 mwN). Die Rechtsprechung legt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung großzügig aus, wenn es um zur Debatte stehende politische Verhaltensweisen geht (SZ 73/181; RIS-Justiz RS0082182). Ob im politischen Meinungsstreit eine den politischen Gegner treffende Äußerung auch im Sinn des Art 10 MRK gerechtfertigt erscheint, ist unter anderem an der politischen Bedeutung der die eigene Sicht und Haltung ausdrückenden Stellungnahme, insbesondere im Zusammenhang mit dem politischen Verhalten des Betroffenen, an der dem Anlassfall und der Bedeutung des Aussageinhalts angepassten Form und Ausdrucksweise, sowie dem danach zu unterstellenden Verständnis der Erklärungsempfänger, zu messen (SZ 73/181). So werden selbst Beschimpfungen im Rahmen politischer Debatten durch das Recht der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt, wenn ein entsprechender Sachbezug gegeben ist (MR 2000, 17 - Hinterbänkler). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte keine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt. Ihre Äußerung fiel im Zusammenhang mit und als Antwort auf massive Kritik des Klägers an ihrer - seiner Auffassung nach politisch motivierten, fachlich nicht gerechtfertigten und intransparenten - Ernennung zur Landesschulinspektorin und der daraus nach den Angaben des Klägers resultierenden ziffernmäßig angegebenen Bezüge. Der Kläger sprach dabei das in einer breiten Öffentlichkeit diskutierte Thema der (politisch motivierten) Postenbesetzung im Schulbereich und des Doppeleinkommens von Politikern an. Die Beklagte nahm zu seinen Vorwürfen inhaltlich Stellung und verwies - tatsachenrichtig - auf seine Verurteilung wegen der Veröffentlichung geheim zu haltender Daten über Mitarbeiter.Der Unterlassungsanspruch ist aber - selbst wenn der Kläger die ihm auferlegte Geldstrafe bereits vor dem Leserbrief bezahlt hätte - auch aus dem Gesichtspunkt des Paragraph 113, StGB nicht gerechtfertigt. Der Senat hat bereits erkannt, dass der Vorwurf einer bereits abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung grundsätzlich gegen Paragraph 1330, ABGB verstößt aber, durch das Interesse der Öffentlichkeit an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und damit im Zusammenhang durch die Ausübung eines Rechts, die Ausübung eines öffentlichen Mandats, Artikel 17 a, StGG und insbesondere auch durch Artikel 10, MRK gerechtfertigt sein kann (SZ 73/181 = MR 2001, 26 - Alkoholsünder). Bei der zur Beurteilung des Rechtfertigungsgrundes der freien Meinungsäußerung gegenüber dem absolut geschützten Gut der Ehre gebotenen Interessenabwägung ist auf die Gewichtigkeit des Themas für die Allgemeinheit, in dessen Rahmen die ehrverletzende (richtige) Äußerung fiel, eines von mehreren Beurteilungskriterien, das den Ausschlag für die Bejahung des Rechtfertigungsgrundes geben kann (SZ 71/96; SZ 73/181 = MR 2001, 26). Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist dabei insofern eingeschränkt, als die Grenzen zulässiger Kritik bei ihnen weiter gezogen sind als dies bei Privatpersonen der Fall ist. Der Politiker muss ein größeres Maß an Toleranz zeigen, und zwar insbesondere dann, wenn er selbst öffentliche Ankündigungen tätigt, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (SZ 74/117; Reischauer in Rummel ABGB3 Paragraph 1330, Rz 46 mwN). Die Rechtsprechung legt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung großzügig aus, wenn es um zur Debatte stehende politische Verhaltensweisen geht (SZ 73/181; RIS-Justiz RS0082182). Ob im politischen Meinungsstreit eine den politischen Gegner treffende Äußerung auch im Sinn des Artikel 10, MRK gerechtfertigt erscheint, ist unter anderem an der politischen Bedeutung der die eigene Sicht und Haltung ausdrückenden Stellungnahme, insbesondere im Zusammenhang mit dem politischen Verhalten des Betroffenen, an der dem Anlassfall und der Bedeutung des Aussageinhalts angepassten Form und Ausdrucksweise, sowie dem danach zu unterstellenden Verständnis der Erklärungsempfänger, zu messen (SZ 73/181). So werden selbst Beschimpfungen im Rahmen politischer Debatten durch das Recht der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt, wenn ein entsprechender Sachbezug gegeben ist (MR 2000, 17 - Hinterbänkler). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte keine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt. Ihre Äußerung fiel im Zusammenhang mit und als Antwort auf massive Kritik des Klägers an ihrer - seiner Auffassung nach politisch motivierten, fachlich nicht gerechtfertigten und intransparenten - Ernennung zur Landesschulinspektorin und der daraus nach den Angaben des Klägers resultierenden ziffernmäßig angegebenen Bezüge. Der Kläger sprach dabei das in einer breiten Öffentlichkeit diskutierte Thema der (politisch motivierten) Postenbesetzung im Schulbereich und des Doppeleinkommens von Politikern an. Die Beklagte nahm zu seinen Vorwürfen inhaltlich Stellung und verwies - tatsachenrichtig - auf seine Verurteilung wegen der Veröffentlichung geheim zu haltender Daten über Mitarbeiter.
Der in einer politischen Debatte erhobene (tatsachenrichtige) Vorwurf der rechtskräftigen Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs, und zwar deshalb, weil der Kläger geheim zu haltende Daten über Mitarbeiter veröffentlicht hatte, ist als Reaktion auf die öffentliche Behauptung des Klägers, die Bestellung der Beklagten sei politisch motiviert, intransparent und fachlich ungerechtfertigt, auch dann nach Art 10 MRK gerechtfertigt, wenn die Vorstrafe bereits getilgt ist.Der in einer politischen Debatte erhobene (tatsachenrichtige) Vorwurf der rechtskräftigen Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs, und zwar deshalb, weil der Kläger geheim zu haltende Daten über Mitarbeiter veröffentlicht hatte, ist als Reaktion auf die öffentliche Behauptung des Klägers, die Bestellung der Beklagten sei politisch motiviert, intransparent und fachlich ungerechtfertigt, auch dann nach Artikel 10, MRK gerechtfertigt, wenn die Vorstrafe bereits getilgt ist.
Das Unterlassungsbegehren des Klägers entbehrt daher einer rechtlichen Grundlage. Der Entscheidung 6 Ob 84/04b lag ein wegen der unterschiedlichen Äußerungen nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde (dort wurde behauptet, der Kläger sei "zwei Mal wegen Amtsmissbrauch verurteilt"). Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten wird Folge gegeben und die zutreffende, den Sicherungsantrag abweisende Entscheidung des Erstgerichts wieder hergestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO.