Rechtssatz RS0114460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0114460
Entscheidungsdatum
22.07.2015
Rechtssatz
Auch bei einem Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung nach § 113 StGB ist eine Interessenabwägung nach Art 10 MRK vorzunehmen. (EGMR 28.8.1992, Nr. 46/1991/298/369 im Fall Schwabe gegen Österreich)Auch bei einem Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung nach Paragraph 113, StGB ist eine Interessenabwägung nach Artikel 10, MRK vorzunehmen. (EGMR 28.8.1992, Nr. 46/1991/298/369 im Fall Schwabe gegen Österreich)
Entscheidungstexte
- 6 Ob 109/00y
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 109/00y
Veröff: SZ 73/181
- 6 Ob 83/04f
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 83/04f
Vgl
- 15 Os 16/15i
Entscheidungstext OGH 22.07.2015 15 Os 16/15i
Auch; Beisatz: Bei dieser sind ua die Gewichtigkeit des Themas (leistet die Veröffentlichung einen Beitrag zu einer Diskussion über eine Frage von allgemeinem Interesse), die Stellung, der Bekanntheitsgrad und das (Vor‑)Verhalten des Betroffenen in der Öffentlichkeit sowie ein möglicherweise durch ihn herbeigeführter „Anlassfall“, der den Bericht mehr oder weniger „provoziert“, zu berücksichtigen. (T1)
Beisatz: Eine schon lange zurückliegende Straftat gehört nach Verbüßung oder endgültiger Nachsicht der Strafe wieder der Privatsphäre des Täters an, sodass eine Person ‑ mag sie auch vorübergehend im Blickpunkt medialen Interesses gestanden sein ‑ mit der Zeit wieder zu einer „privaten Person“ werden kann. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114460
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20001123_OGH0002_0060OB00109_00Y0000_001