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Rechtssatz RS0122074

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122074

Geschäftszahl

4Ob73/07z

Entscheidungsdatum

22.05.2007

Rechtssatz

Bedroht eine Person ein Unternehmen mit aktionistischen Maßnahmen (zB Besprühen, Verhängen, Landen mit einem Hubschrauber) und wird ihr aus diesem oder einem ähnlich schwer wiegenden Grund der Zutritt untersagt, so ist es von den überwiegenden Interessen des Unternehmens gedeckt, jenen Mitarbeitern eine Abbildung dieser Person zu überlassen, die für die Überwachung des Zutritts verantwortlich sind. Stehen keine anderen Fotos zur Verfügung, gilt das auch für solche Abbildungen, die den Charakter eines Fahndungsfotos haben oder deren Verbreitung in ähnlich schwer wiegender Weise die Interessen des Abgebildeten beeinträchtigt. Eine über den genannten Personenkreis hinausgehende Verbreitung solcher Abbildungen ist jedoch unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 73/07z
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 73/07z

Schlagworte

Hausverbot, Hausrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122074

Dokumentnummer

JJR_20070522_OGH0002_0040OB00073_07Z0000_001