Rechtssatz RS0122074
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122074
Entscheidungsdatum
22.05.2007
Rechtssatz
Bedroht eine Person ein Unternehmen mit aktionistischen Maßnahmen (zB Besprühen, Verhängen, Landen mit einem Hubschrauber) und wird ihr aus diesem oder einem ähnlich schwer wiegenden Grund der Zutritt untersagt, so ist es von den überwiegenden Interessen des Unternehmens gedeckt, jenen Mitarbeitern eine Abbildung dieser Person zu überlassen, die für die Überwachung des Zutritts verantwortlich sind. Stehen keine anderen Fotos zur Verfügung, gilt das auch für solche Abbildungen, die den Charakter eines Fahndungsfotos haben oder deren Verbreitung in ähnlich schwer wiegender Weise die Interessen des Abgebildeten beeinträchtigt. Eine über den genannten Personenkreis hinausgehende Verbreitung solcher Abbildungen ist jedoch unzulässig.
Schlagworte
Hausverbot, Hausrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122074
Dokumentnummer
JJR_20070522_OGH0002_0040OB00073_07Z0000_001