Gegen § 78 UrhG verstößt, wer Bildnisse von Personen öffentlich ausstellt oder auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Diese Bestimmung soll vor allem davor schützen, dass jemand durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Berechtigte Interessen sind verletzt, wenn bei objektiver Prüfung des Einzelfalles die Interessen des Abgebildeten als schutzwürdig anzusehen sind (stRsp ÖBl 1995, 91 - Leiden für die Schönheit mwN uva).Gegen Paragraph 78, UrhG verstößt, wer Bildnisse von Personen öffentlich ausstellt oder auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Diese Bestimmung soll vor allem davor schützen, dass jemand durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Berechtigte Interessen sind verletzt, wenn bei objektiver Prüfung des Einzelfalles die Interessen des Abgebildeten als schutzwürdig anzusehen sind (stRsp ÖBl 1995, 91 - Leiden für die Schönheit mwN uva).
Wer ausdrücklich oder unter Umständen, die keinen Zweifel lassen, der öffentlichen Verwendung seines Bildnisses zugestimmt hat, etwa dadurch, dass er einem Berufsfotografen Modell stand, kann sich der Veröffentlichung der mit seinem Einverständnis geschaffenen Abbildungen nicht nachträglich unter Berufung auf § 78 UrhG widersetzen (EB UrhG bei Peter, Urheberrecht 617; ÖBl 1973, 139 - André Heller; ÖBl 1995, 91 - Leiden für die Schönheit). Es ist allerdings auch zu berücksichtigen, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung erteilt wurde (stRsp: SZ 60/188 = JBl 1988, 52 = ÖBl 1988, 139 - Wahlnachlese; ÖBl 1995, 91 - Leiden für die Schönheit; SZ 67/71 = ÖBl 1995, 186 - Lebensberater; MR 1997, 150 - Blauensteiner VIII; zuletzt 4 Ob 217/00s).Wer ausdrücklich oder unter Umständen, die keinen Zweifel lassen, der öffentlichen Verwendung seines Bildnisses zugestimmt hat, etwa dadurch, dass er einem Berufsfotografen Modell stand, kann sich der Veröffentlichung der mit seinem Einverständnis geschaffenen Abbildungen nicht nachträglich unter Berufung auf Paragraph 78, UrhG widersetzen (EB UrhG bei Peter, Urheberrecht 617; ÖBl 1973, 139 - André Heller; ÖBl 1995, 91 - Leiden für die Schönheit). Es ist allerdings auch zu berücksichtigen, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung erteilt wurde (stRsp: SZ 60/188 = JBl 1988, 52 = ÖBl 1988, 139 - Wahlnachlese; ÖBl 1995, 91 - Leiden für die Schönheit; SZ 67/71 = ÖBl 1995, 186 - Lebensberater; MR 1997, 150 - Blauensteiner römisch acht; zuletzt 4 Ob 217/00s).
In der Entscheidung SZ 43/45 = ÖBl 1970, 155 - Zigeunerprimas hatte der Oberste Gerichtshof den späteren Widerruf einer schlüssig und unentgeltlich erteilten Erlaubnis eines Berufsmusikers zur Bildnisveröffentlichung zu beurteilen und hielt einen solchen unter entsprechender Heranziehung der Endigungsgründe von Dauerschuldverhältnissen mit der Begründung für möglich, durch die Gestattung einer wiederholten Veröffentlichung eines Bildnisses für alle Zukunft werde das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten auf sein Bild einer dauernden Verwertung zugeführt, deren Auswirkungen auf seine Interessen nicht vorhersehbar seien (für das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund bei Urheberrechtsverträgen auch Loewenheim/Nordemann in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 26 Rz 17).In der Entscheidung SZ 43/45 = ÖBl 1970, 155 - Zigeunerprimas hatte der Oberste Gerichtshof den späteren Widerruf einer schlüssig und unentgeltlich erteilten Erlaubnis eines Berufsmusikers zur Bildnisveröffentlichung zu beurteilen und hielt einen solchen unter entsprechender Heranziehung der Endigungsgründe von Dauerschuldverhältnissen mit der Begründung für möglich, durch die Gestattung einer wiederholten Veröffentlichung eines Bildnisses für alle Zukunft werde das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten auf sein Bild einer dauernden Verwertung zugeführt, deren Auswirkungen auf seine Interessen nicht vorhersehbar seien (für das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund bei Urheberrechtsverträgen auch Loewenheim/Nordemann in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, Paragraph 26, Rz 17).
Für Dauerschuldverhältnisse wird in der Rechtsprechung vertreten, dass selbst die vereinbarte Unkündbarkeit ihrer Auflösung aus einem wichtigen Grund nicht entgegensteht (SZ 46/109; EvBl 1982/187; JBl 1985, 350; EvBl 2003/62 ua). Ein derartiger wichtiger Grund liegt vor, wenn die einem Dauerschuldverhältnis immer zugrundeliegende Vertrauensbasis weggefallen ist (SZ 46/109; SZ 48/77; EvBl 1980/175; JBl 1985, 350 ua) und von einem Vertragspartner ein Verhalten gesetzt wird, das dem anderen die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht mehr zumutbar erscheinen lässt (SZ 45/29; JBl 1982, 142; EvBl 1983/12; SZ 71/141 uva). Allerdings ist im Falle eines Kündigungsverzichtes bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen (JBl 1985, 350; EvBl 2003/62 mwN). Eine solche Auflösung ist das "äußerste Notventil" (NZ 1994, 20; JBl 1996, 106; EvBl 2003/62). Die Gründe müssen ein erhebliches Gewicht haben (EvBl 2003/62 mwN). Stets ist das Auflösungsinteresse des einen Teils gegen das Bestandsinteresse des anderen Teils abzuwägen (SZ 61/281; EvBl 2003/62).
Überträgt man diese Grundsätze auf den Fall des Widerrufs einer gegen Zahlung eines Veröffentlichungshonorars unwiderruflich und uneingeschränkt übertragenen Zustimmung zur Bildnisveröffentlichung, ist für die Klägerin noch nichts gewonnen. Die von ihr angeführten Gründe für den Widerruf ihrer Zustimmungserklärung (nämlich ihre gegenüber dem Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung geänderten finanziellen, beruflichen und privaten Verhältnisse) betreffen nämlich - worauf die Beklagten und das Rekursgericht zutreffend hinweisen - nur für sie bei Vertragsabschluss vorhersehbare Entwicklungen und reichen nach dem dargelegten strengen Maßstab der Rechtsprechung als Gründe einer vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses nicht aus (vgl dazu Rummel in Rummel, ABGB³ § 859 Rz 27 mit Nachweisen zur Rsp).Überträgt man diese Grundsätze auf den Fall des Widerrufs einer gegen Zahlung eines Veröffentlichungshonorars unwiderruflich und uneingeschränkt übertragenen Zustimmung zur Bildnisveröffentlichung, ist für die Klägerin noch nichts gewonnen. Die von ihr angeführten Gründe für den Widerruf ihrer Zustimmungserklärung (nämlich ihre gegenüber dem Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung geänderten finanziellen, beruflichen und privaten Verhältnisse) betreffen nämlich - worauf die Beklagten und das Rekursgericht zutreffend hinweisen - nur für sie bei Vertragsabschluss vorhersehbare Entwicklungen und reichen nach dem dargelegten strengen Maßstab der Rechtsprechung als Gründe einer vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses nicht aus vergleiche dazu Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 859, Rz 27 mit Nachweisen zur Rsp).
Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt nun darin, dass von der Einwilligungserklärung der Klägerin auch Aktfotos umfasst sind. Es ist davon auszugehen, dass es - trotz des in den letzten Jahrzehnten eingetretenen tiefgreifenden Wandels in der Einstellung der Gesellschaft zur Sexualität und trotz des Abbaus vieler Tabus - nach wie vor von vielen, wenn nicht den meisten Menschen als peinlich empfunden wird, sich in der Öffentlichkeit nackt zu zeigen (MR 1997, 28 = ÖBl 1997, 140 - Nacktfotomontage). Es ist nicht selbstverständlich und weitverbreitet, von sich für die Öffentlichkeit bestimmte Aktfotos herstellen zu lassen. Nacktfotos betreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit (Hager in Staudinger, BGB13 § 823 C 184 mN zur Rsp des BGH). In diesem höchstpersönlichen Intimbereich überwiegen deshalb im Interessenkonflikt des § 78 UrhG ungeachtet einer einmal erteilten Veröffentlichungsermächtigung - mag diese auch unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumt worden sein - regelmäßig die Interessen des Abgebildeten, auch wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist.Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt nun darin, dass von der Einwilligungserklärung der Klägerin auch Aktfotos umfasst sind. Es ist davon auszugehen, dass es - trotz des in den letzten Jahrzehnten eingetretenen tiefgreifenden Wandels in der Einstellung der Gesellschaft zur Sexualität und trotz des Abbaus vieler Tabus - nach wie vor von vielen, wenn nicht den meisten Menschen als peinlich empfunden wird, sich in der Öffentlichkeit nackt zu zeigen (MR 1997, 28 = ÖBl 1997, 140 - Nacktfotomontage). Es ist nicht selbstverständlich und weitverbreitet, von sich für die Öffentlichkeit bestimmte Aktfotos herstellen zu lassen. Nacktfotos betreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit (Hager in Staudinger, BGB13 Paragraph 823, C 184 mN zur Rsp des BGH). In diesem höchstpersönlichen Intimbereich überwiegen deshalb im Interessenkonflikt des Paragraph 78, UrhG ungeachtet einer einmal erteilten Veröffentlichungsermächtigung - mag diese auch unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumt worden sein - regelmäßig die Interessen des Abgebildeten, auch wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist.
Jeder Änderung der eigenen Überzeugung des zunächst mit seiner Zustimmung Abgebildeten muss hier Rechnung getragen werden; schon die schlichte Mitteilung des Betroffenen, dass er eine Veröffentlichung von Nacktfotos künftig nicht mehr wünsche, ist als wirksamer Widerruf einer einmal erteilten Einräumung von Rechten am eigenen Bild zu beurteilen (Hager aaO mwN; ihm folgend Gass in Möhring/Nicolini, dUrhG § 60 Anh § 22 KUG Rz 32). Dabei kann es auf Gründe für diesen Gesinnungswandel nicht ankommen, müsste eine solche Prüfung doch überwiegend nach subjektiven Kriterien erfolgen, womit schon durch diese Prüfung selbst in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingegriffen würde (Gass aaO). Von einem solchen Widerruf unberührt bleiben allfällige Rechte des Fotografen auf Ersatz der vorangegangenen Aufwendungen (freilich unter Anrechnung der ihm auf Grund bisheriger Veröffentlichungen zugeflossenen Entgelte).Jeder Änderung der eigenen Überzeugung des zunächst mit seiner Zustimmung Abgebildeten muss hier Rechnung getragen werden; schon die schlichte Mitteilung des Betroffenen, dass er eine Veröffentlichung von Nacktfotos künftig nicht mehr wünsche, ist als wirksamer Widerruf einer einmal erteilten Einräumung von Rechten am eigenen Bild zu beurteilen (Hager aaO mwN; ihm folgend Gass in Möhring/Nicolini, dUrhG Paragraph 60, Anh Paragraph 22, KUG Rz 32). Dabei kann es auf Gründe für diesen Gesinnungswandel nicht ankommen, müsste eine solche Prüfung doch überwiegend nach subjektiven Kriterien erfolgen, womit schon durch diese Prüfung selbst in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingegriffen würde (Gass aaO). Von einem solchen Widerruf unberührt bleiben allfällige Rechte des Fotografen auf Ersatz der vorangegangenen Aufwendungen (freilich unter Anrechnung der ihm auf Grund bisheriger Veröffentlichungen zugeflossenen Entgelte).
Konnte die Klägerin demnach die Einräumung von Veröffentlichungsrechten wirksam widerrufen, kommt es auf die von ihr weiters aufgeworfene Frage nicht mehr an, inwieweit Dauerschuldverhältnisse mit überlanger Bindung oder ohne Widerrufsmöglichkeit wegen des damit verbundenen Verlusts der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und jeder zukünftigen Verfügungsmöglichkeit und Einflussnahme generell als sittenwidrig anzusehen sind (vgl dazu Apathy in Schwimann, ABGB² Rz 9 zu § 879 mwN; Krejci in Rummel, ABGB³ § 879 Rz 86 mwN; JBl 1992, 517; ÖBl 1993, 220 - Bierbezugsvertrag II uva).Konnte die Klägerin demnach die Einräumung von Veröffentlichungsrechten wirksam widerrufen, kommt es auf die von ihr weiters aufgeworfene Frage nicht mehr an, inwieweit Dauerschuldverhältnisse mit überlanger Bindung oder ohne Widerrufsmöglichkeit wegen des damit verbundenen Verlusts der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und jeder zukünftigen Verfügungsmöglichkeit und Einflussnahme generell als sittenwidrig anzusehen sind vergleiche dazu Apathy in Schwimann, ABGB² Rz 9 zu Paragraph 879, mwN; Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 879, Rz 86 mwN; JBl 1992, 517; ÖBl 1993, 220 - Bierbezugsvertrag römisch zwei uva).
Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 17. 5. 2002 untersagt, künftig Fotos von ihr zu veröffentlichen. Dieser Widerruf ist - wie zuvor ausgeführt - wirksam, soweit er Aktfotos der Klägerin betrifft, und wurde vom Zweitbeklagten dadurch missachtet, dass noch im Februar 2003 Fotos, die die Klägerin nackt zeigen, auf seiner Homepage aufrufbar waren. Der Sicherungsantrag ist ihm gegenüber somit berechtigt. Dass die Erstbeklagte nach dem 17. 5. 2002 an der Veröffentlichung von Aktfotos der Klägerin mitgewirkt hat, ist hingegen nicht bescheinigt; insoweit konnte dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Einer Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, steht gegen den Unterliegenden nach überwiegender neuerer Rechtsprechung der volle Kostenersatz - mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlags - zu (RIS-Justiz RS0090822; M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess, 407).Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Einer Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, steht gegen den Unterliegenden nach überwiegender neuerer Rechtsprechung der volle Kostenersatz - mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlags - zu (RIS-Justiz RS0090822; M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess, 407).