Rechtssatz RS0078179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078179
Entscheidungsdatum
09.08.2011
Rechtssatz
Wer ausdrücklich oder unter Umständen, die keinen Zweifel lassen, der öffentlichen Verwendung seines Bildnisses zugestimmt hat, etwa dadurch, daß er einem Berufsfotografen Modell stand, kann sich der Veröffentlichung der mit seinem Einverständnis geschaffenen Abbildungen nicht nachträglich unter Berufung auf § 78 UrhG widersetzen.Wer ausdrücklich oder unter Umständen, die keinen Zweifel lassen, der öffentlichen Verwendung seines Bildnisses zugestimmt hat, etwa dadurch, daß er einem Berufsfotografen Modell stand, kann sich der Veröffentlichung der mit seinem Einverständnis geschaffenen Abbildungen nicht nachträglich unter Berufung auf Paragraph 78, UrhG widersetzen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 328/73
Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 328/73
Veröff: JBl 1974,529 = ÖBl 1973,139
- 4 Ob 363/87
Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 363/87
Vgl auch; Beisatz: Frustrierte Jungwähler. (T1) Veröff: SZ 60/188 = JBl 1988,52 = ÖBl 1988,139 = MR 1988,17
- 4 Ob 18/94
Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 18/94
Beisatz: Photo von kosmetischen Operationen. (T2)
- 4 Ob 2203/96s
Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2203/96s
nur: Wer ausdrücklich oder unter Umständen, die keinen Zweifel lassen, der öffentlichen Verwendung seines Bildnisses zugestimmt hat, kann sich der Veröffentlichung der mit seinem Einverständnis geschaffenen Abbildungen nicht nachträglich unter Berufung auf § 78 UrhG widersetzen. (T3)
Beisatz: Er hat damit auf die Geltendmachung des Schutzrechtes verzichtet, auch wenn ohne diese Erlaubnis die Verletzung eines berechtigten Interesses anzunehmen wäre. (T4)
- 4 Ob 2226/96y
Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2226/96y
nur T3; Beis wie T4
- 4 Ob 2238/96p
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2238/96p
nur T3; Beis wie T4
- 4 Ob 2248/96h
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2248/96h
nur T3; Beis wie T4
- 4 Ob 41/97a
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 41/97a
Auch
- 4 Ob 2301/96b
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2301/96b
nur T3; Beis wie T4
- 4 Ob 115/97h
Entscheidungstext OGH 15.04.1997 4 Ob 115/97h
Vgl; Beisatz: Wenn sich der Kläger von einer Mitarbeiterin der Beklagten abbilden ließ, hat er damit noch nicht einer Veröffentlichung des Bildes in einem Artikel zugestimmt, auf dessen Inhalt er keinen Einfluß nehmen konnte. (T5)
- 4 Ob 211/03p
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 211/03p
Veröff: SZ 2003/169
- 4 Ob 101/11y
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 101/11y
Vgl; Beisatz: Bei einer (auch bloß schlüssigen) Zustimmung zu einer bestimmten Nutzungshandlung liegt ‑ in diesem Umfang und solange diese nicht widerrufen wird ‑ kein Eingriff in das ausschließliche Verwertungsrecht des Urhebers vor. (T6); Veröff: SZ 2011/103
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078179
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0040OB00328_7300000_006