Die Revision ist zulässig, weil ein gleichartiger Sachverhalt bisher nicht vom Obersten Gerichtshof entschieden wurde (vgl ÖBl 1984, 104 uva; zum Urheberrecht etwa SZ 62/57 = ÖBl 1990, 88 = MR 1989, 97 [Michel Walter]); sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil ein gleichartiger Sachverhalt bisher nicht vom Obersten Gerichtshof entschieden wurde vergleiche ÖBl 1984, 104 uva; zum Urheberrecht etwa SZ 62/57 = ÖBl 1990, 88 = MR 1989, 97 [Michel Walter]); sie ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe der behandelnden Ärztin die Veröffentlichung ihres Bildnisses uneingeschränkt gestattet. Nur diese Zustimmungserklärung sei für die Beurteilung maßgebend, ob die Veröffentlichung berechtigte Interessen der Klägerin verletzt habe. Dies sei zu verneinen, weil die uneingeschränkte Zustimmung zur Veröffentlichung auch eine Veröffentlichung in der Farbbildbeilage der "Neuen Kronen Zeitung" umfasse.
Gegen § 78 UrhG verstößt, wer Bildnisse von Personen öffentlich ausstellt oder auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Diese Bestimmung soll vor allem davor schützen, daß jemand durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Berechtigte Interessen sind verletzt, wenn bei objektiver Prüfung des Einzelfalles die Interessen des Abgebildeten als schutzwürdig anzusehen sind (EB UrhG abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617; ÖBl 1973, 138 und 139; ÖBl 1980, 166; SZ 60/188; SZ 63/75 uva). Wer ausdrücklich oder unter Umständen, die keinen Zweifel lassen, der öffentlichen Verwendung seines Bildnisses zugestimmt hat, etwa dadurch, daß er einem Berufsfotographen Modell stand, kann sich der Veröffentlichung der mit seinem Einverständnis geschaffenen Abbildungen nicht nachträglich unter Berufung auf § 78 UrhG widersetzen (EB UrhG aaO; ÖBl 1973, 139). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens die Zustimmung erteilt wurde; der Schutz des § 78 UrhG entfällt so weit, wie die Zustimmung reicht (ÖBl 1974, 97; ÖBl 1977, 22; ÖBl 1980, 166; SZ 60/188; MR 1989, 52; MR 1990, 192; SZ 63/75).Gegen Paragraph 78, UrhG verstößt, wer Bildnisse von Personen öffentlich ausstellt oder auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Diese Bestimmung soll vor allem davor schützen, daß jemand durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Berechtigte Interessen sind verletzt, wenn bei objektiver Prüfung des Einzelfalles die Interessen des Abgebildeten als schutzwürdig anzusehen sind (EB UrhG abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617; ÖBl 1973, 138 und 139; ÖBl 1980, 166; SZ 60/188; SZ 63/75 uva). Wer ausdrücklich oder unter Umständen, die keinen Zweifel lassen, der öffentlichen Verwendung seines Bildnisses zugestimmt hat, etwa dadurch, daß er einem Berufsfotographen Modell stand, kann sich der Veröffentlichung der mit seinem Einverständnis geschaffenen Abbildungen nicht nachträglich unter Berufung auf Paragraph 78, UrhG widersetzen (EB UrhG aaO; ÖBl 1973, 139). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens die Zustimmung erteilt wurde; der Schutz des Paragraph 78, UrhG entfällt so weit, wie die Zustimmung reicht (ÖBl 1974, 97; ÖBl 1977, 22; ÖBl 1980, 166; SZ 60/188; MR 1989, 52; MR 1990, 192; SZ 63/75).
Da § 78 UrhG darauf abstellt, ob die Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, und nicht darauf, ob der Abgebildete der Veröffentlichung zugestimmt hat, kann es nicht darauf ankommen, wem die Zustimmung erteilt wurde. Auch wenn der Abgebildete einem Dritten (dem Fotographen) gegenüber erklärt hat, mit der Bildnisveröffentlichung einverstanden zu sein, schließt dies eine Verletzung seiner berechtigten Interessen aus, mag die Veröffentlichung auch gegenüber demjenigen, der die Bilder zur Veröffentlichung übergeben hat, vereinbarungs- und damit rechtswidrig erfolgt sein.Da Paragraph 78, UrhG darauf abstellt, ob die Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, und nicht darauf, ob der Abgebildete der Veröffentlichung zugestimmt hat, kann es nicht darauf ankommen, wem die Zustimmung erteilt wurde. Auch wenn der Abgebildete einem Dritten (dem Fotographen) gegenüber erklärt hat, mit der Bildnisveröffentlichung einverstanden zu sein, schließt dies eine Verletzung seiner berechtigten Interessen aus, mag die Veröffentlichung auch gegenüber demjenigen, der die Bilder zur Veröffentlichung übergeben hat, vereinbarungs- und damit rechtswidrig erfolgt sein.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat die Klägerin der behandelnden Ärztin erlaubt, sie zu fotographieren und die Fotos in medizinischen Berichten in Zeitschriften zu veröffentlichen. Eine weitere Einschränkung der Art und Weise der Fotoveröffentlichung wurde nicht vereinbart.
Die Behauptung der Beklagten, die Ermächtigung zur Bildnisveröffentlichung sei uneingeschränkt gewesen, ist daher nicht richtig: Die Klägerin hat (nur) einer Veröffentlichung in medizinischen Berichten in Zeitschriften zugestimmt. Die "Neue Kronen Zeitung" ist die auflagenstärkste österreichische Tageszeitung; eine Veröffentlichung in diesem Medium ist von der Zustimmungserklärung schon ihrem Wortlaut nach ("...Zeitschrift...") nicht umfaßt. Nach dem Akteninhalt hat Dr.Sonja S***** der Klägerin beispielsweise die Druckschrift "CD", eine Zeitschrift für das diplomatische Corps, genannt. Weder die Klägerin noch die behandelnde Ärztin haben daher bei Abschluß ihrer Vereinbarung angenommen, daß die Bilder in der auflagenstärksten österreichischen Tageszeitung veröffentlicht werden könnten. Die beanstandete Bildnisveröffentlichung ist nach ihrem Zweck und nach den Umständen, unter denen sie erteilt wurde, durch die Zustimmung der Klägerin nicht gedeckt.
Die Klägerin kann demnach den Schutz des § 78 UrhG für sich in Anspruch nehmen. Daß die Veröffentlichung ihre berechtigten Interessen verletzt, weil sie einer solchen Veröffentlichung nicht zugestimmt hat, haben die Vorinstanzen richtig erkannt; in der Revision wird dagegen nichts vorgebracht, so daß sich weitere Ausführungen erübrigen.Die Klägerin kann demnach den Schutz des Paragraph 78, UrhG für sich in Anspruch nehmen. Daß die Veröffentlichung ihre berechtigten Interessen verletzt, weil sie einer solchen Veröffentlichung nicht zugestimmt hat, haben die Vorinstanzen richtig erkannt; in der Revision wird dagegen nichts vorgebracht, so daß sich weitere Ausführungen erübrigen.
Die Revision muß erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.