Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0078143×

Rechtssatz RS0078143

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078143

Geschäftszahl

4Ob18/94

Entscheidungsdatum

08.03.1994

Rechtssatz

Da Paragraph 78, UrhG darauf abstellt, ob die Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, und nicht darauf, ob der Abgebildete der Veröffentlichung zugestimmt hat, kann es nicht darauf ankommen, wenn die Zustimmung erteilt wurde. Auch wenn der Abgebildete einem Dritten (dem Fotografen) gegenüber erklärt hat, mit der Bildnisveröffentlichung einverstanden zu sein, schließt dies eine Verletzung seiner berechtigten Interessen aus, mag die Veröffentlichung auch gegenüber demjenigen, der die Bilder zur Veröffentlichung übergeben hat, vereinbarungswidrig und damit rechtswidrig erfolgt sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 18/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 18/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078143

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0040OB00018_9400000_001