Der Revisionsrekurs ist entgegen der von den Klägern in ihrer Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung zulässig: Im Bereich des Urheber- und Persönlichkeitsrechtes kann - wie im Bereich des Wettbewerbsrechtes - eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO auch dann vorliegen, wenn zu einem unbestimmten Gesetzesbegriff zwar bereits allgemeine, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigem Sachverhalt ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen notwendig ist. Der Oberste Gerichtshof kann daher auf diesem Rechtsgebiet seiner Leitfunktion nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe der Leitsätze der Judikatur, sondern überall dort, wo es nach Lage des Falles die Rechtssicherheit, die Rechtseinheit oder die Rechtsentwicklung erfordern, auch die richtige Konkretisierung der unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft (ÖBl. 1984, 104 ua). Im Sinne dieser Ausführungen hängt auch im vorliegenden Fall die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes von erheblicher Bedeutung ab, ist doch die Frage, ob durch die Veröffentlichung eines Bildnisses im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Wahltrends berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden worden.Der Revisionsrekurs ist entgegen der von den Klägern in ihrer Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung zulässig: Im Bereich des Urheber- und Persönlichkeitsrechtes kann - wie im Bereich des Wettbewerbsrechtes - eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO auch dann vorliegen, wenn zu einem unbestimmten Gesetzesbegriff zwar bereits allgemeine, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigem Sachverhalt ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen notwendig ist. Der Oberste Gerichtshof kann daher auf diesem Rechtsgebiet seiner Leitfunktion nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe der Leitsätze der Judikatur, sondern überall dort, wo es nach Lage des Falles die Rechtssicherheit, die Rechtseinheit oder die Rechtsentwicklung erfordern, auch die richtige Konkretisierung der unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft (ÖBl. 1984, 104 ua). Im Sinne dieser Ausführungen hängt auch im vorliegenden Fall die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes von erheblicher Bedeutung ab, ist doch die Frage, ob durch die Veröffentlichung eines Bildnisses im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Wahltrends berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden worden.
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Die Beklagte bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß durch die Veröffentlichung des Bildnisses unter den vorliegenden Begleitumständen berechtigte Interessen der Kläger verletzt worden seien. Durch die Veröffentlichung eines Fotos, das Personen bei der Stimmabgabe aus Anlaß einer Wahl zeige, würden die Abgebildeten weder bloßgestellt, noch ihr Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben; sie gebe auch sonst nicht zu Mißdeutungen Anlaß und sei auch nicht herabwürdigend. Außerdem hätten die Kläger erkannt, daß sie bei der Stimmabgabe fotografiert wurden; damit hätten sie zumindest schlüssig die Zustimmung zur Verbreitung des Lichtbildes gegeben. Die Kläger hätten auch damit rechnen müssen, daß ihr Lichtbild im Zusammenhang mit einer Wahlberichterstattung - gleich welchen Inhalts - zu Illustrationszwecken verwendet werde. Auch die Bezeichnung der Kläger als sogenannte "Erstwähler" verstoße nicht gegen deren berechtigte Interessen; nur dieser Untertitel stehe aber direkt mit dem Bildnis der Kläger im Zusammenhang. Der Nachsatz "Unzufriedenheit dominierte" werde von den Lesern nicht mehr auf die abgebildeten Personen bezogen. Aus dem danebenstehenden Artikel gehe deutlich hervor, daß die Angaben einer Jungwähleranalyse entnommen worden seien; daher liege auch nicht die Deutung nahe, daß die Kläger als jugendliche Erstwähler eine Proteststimme abgegeben hätten. Selbst dann aber, wenn diese Deutung zutreffend wäre, wären keine berechtigten Interessen der Kläger verletzt, werde doch das Protestverhalten bei Wahlen durchaus als positiver Anreiz zur Verbesserung der Politik verstanden. Da aus dem geheimen Wahlrecht kein generelles Recht auf Geheimhaltung des Wahlverhaltens abzuleiten sei, könne auch nicht von einem allgemein berechtigten Interesse des Individuums an der Geheimhaltung seiner politischen Einstellung und seines Wahlverhaltens gesprochen werden. Schließlich treffe es auch nicht zu, daß aus einem bestimmten Wahlverhalten ("Grün-" bzw. "Protestwähler") Schlüsse auf die Seriösität des Wählenden gezogen würden; auch von Kaufleuten werde nicht verlangt, im politischen Bereich stets angepaßt und kritiklos zu sein. Dazu ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt werden. Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB zum UrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legte den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können (SZ 28/205; ÖBl. 1974, 97; ÖBl. 1977, 22; SZ 50/22 = ÖBl. 1977, 76; ÖBl. 1980, 166). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (ÖBl. 1974, 97; ÖBl. 1976, 51; ÖBl. 1977, 22; ÖBl. 1980, 166); dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (ÖBl. 1972, 49; ÖBl. 1974, 97; ÖBl. 1977, 22; ÖBl. 1980, 166). Ein entscheidender Gesichtspunkt ist dabei auch, ob die Person des Abgebildeten durch die Veröffentlichung in einen nicht den Tatsachen entsprechenden Zusammenhang gestellt wurde.Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt werden. Durch Paragraph 78, UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB zum UrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legte den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können (SZ 28/205; ÖBl. 1974, 97; ÖBl. 1977, 22; SZ 50/22 = ÖBl. 1977, 76; ÖBl. 1980, 166). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (ÖBl. 1974, 97; ÖBl. 1976, 51; ÖBl. 1977, 22; ÖBl. 1980, 166); dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (ÖBl. 1972, 49; ÖBl. 1974, 97; ÖBl. 1977, 22; ÖBl. 1980, 166). Ein entscheidender Gesichtspunkt ist dabei auch, ob die Person des Abgebildeten durch die Veröffentlichung in einen nicht den Tatsachen entsprechenden Zusammenhang gestellt wurde.
Der Schutz des § 78 UrhG entfällt, soweit die Zustimmung reicht (ÖBl. 1977, 22; ÖBl. 1980, 166; Dittrich, Der Schutz der Persönlichkeit nach österreichischem Urheberrecht, ÖJZ 1970, 533 f);Der Schutz des Paragraph 78, UrhG entfällt, soweit die Zustimmung reicht (ÖBl. 1977, 22; ÖBl. 1980, 166; Dittrich, Der Schutz der Persönlichkeit nach österreichischem Urheberrecht, ÖJZ 1970, 533 f);
daher ist auch zu berücksichtigen, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung erteilt wurde (ÖBl. 1974, 97;
ÖBl. 1977, 23). Wird das Interesse des Abgebildeten an der Verhinderung einer solchen Verbreitung als schutzwürdig erkannt, dann ist die Verbreitung grundsätzlich unzulässig. Behauptet jedoch derjenige, der das Bildnis verbreitet, ein Interesse an dieser Verbreitung, dann müssen die beiderseitigen Interessen abgewogen werden (ÖBl. 1974, 77; Rehm, Das Recht am eigenen Bild, JBl 1962, 1 ff, insbesondere 5 f; Dittrich aaO 534).
Im vorliegenden Fall können die vom Rekursgericht und der Revisionsrekurswerberin aus dem geheimen Wahlrecht abgeleiteten Überlegungen auf sich beruhen, weil gar nicht behauptet wurde, daß das Wahlverhalten der Kläger der Öffentlichkeit preisgegeben worden wäre. Die Veröffentlichung eines Bildes der Kläger, das sie bei der Stimmabgabe bei einer politischen Wahl zeigt, kann für sich allein noch keine berechtigten Interessen verletzen; ein derartiges Interesse an der Geheimhaltung hat das Rekursgericht zutreffend auch nicht angenommen. Es hat vielmehr in richtiger Anwendung der oben dargestellten Grundsätze den mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängenden Text in seine Beurteilung einbezogen. Die Revisionswerberin will aber diesen Text in unzutreffender Weise auf den unter dem Lichtbild befindlichen Satz: "Erstwähler bei der Stimmabgabe" eingeschränkt wissen. Diese Einschränkung ist schon deshalb willkürlich, weil auch die Sätze "Viele wollten ihren Polit-Frust dokumentieren", "Protest der Jungwähler" und "Unzufriedenheit dominierte" unmittelbar ober- bzw. unterhalb des Bildnisses der Kläger stehen. Auch der sonstige Begleittext, der sich auf das Verhalten der Erstwähler bezieht, ist davon nicht so abgesetzt, daß kein Zusammenhang mit dem Lichtbild hergestellt werden könnte. Bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Leser einer Tageszeitung wird vielmehr durch den Zusammenhang eines Lichtbildes, das Personen bei der Stimmabgabe zeigt, mit einem Begleittext, in dem über Wahltrends berichtet wird, der Eindruck erweckt, diese Trends könnten auch auf das Wahlverhalten der Abgebildeten zutreffen. Schon durch diese mögliche Mißdeutung werden berechtigte Interessen der Kläger verletzt; daß das dem Abgebildeten zugesonnene Verhalten darüber hinaus herabwürdigend, herabsetzend oder anstößig sein müßte, ist nicht erforderlich; es genügt das Interesse, nicht mit bestimmten politischen Ansichten in Zusammenhang gebracht zu werden. Dieses Interesse ist deshalb zu bejahen, weil es der Entscheidung jedes einzelnen überlassen bleiben muß, seine politische Einstellung der Öffentlichkeit bekanntzugeben. Unrichtig ist auch die Auffassung der Beklagten, die Kläger hätten dadurch, daß sie die Anfertigung von Lichtbildern, die sie bei einer Stimmabgabe zeigen, nicht verhinderten, ganz allgemein jeder Veröffentlichung dieser Lichtbilder - also auch zum Zweck der Illustration von Wahltrends - zugestimmt. Die Kläger, die bei der Stimmabgabe zur Bundespräsidentenwahl 1986 kurz vor dem Erscheinen einer Wahlwerberin im Wahllokal fotografiert wurden, haben durch das protestlose Hinnehmen der Anfertigung von Aufnahmen schlüssig nur ihre Zustimmung zur Veröffentlichung ihrer Lichtbilder im Zusammenhang mit diesem aktuellen Ereignis erteilt. Da somit durch die Art der Veröffentlichung der Bildnisse der Kläger deren berechtigte Interessen verletzt wurden, war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Kläger gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 402, 78 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Kläger gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 402, 78, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.