Rechtssatz RS0077960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077960
Entscheidungsdatum
15.03.1988
Rechtssatz
Schon durch eine mögliche Mißdeutung werden berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt; daß das dem ihm zugesonnene Verhalten darüber hinaus herabwürdigend, herabsetzend oder anstößig sein müßte, ist nicht erforderlich; es genügt das Interesse, nicht mit bestimmten politischen Ansichten in Zusammenhang gebracht zu werden. Dieses Interesse ist deshalb zu bejahen; weil es der Entscheidung jedes einzelnen überlassen bleiben muß, seine politische Einstellung der Öffentlichkeit bekanntzugeben. - "Frustrierte Jungwähler"
Entscheidungstexte
- 4 Ob 363/87
Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 363/87
Veröff: SZ 60/188 = JBl 1988,52 = ÖBl 1988,139 = MR 1988,17
- 4 Ob 20/88
Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 20/88
Auch; Veröff: SZ 61/58 = ÖBl 1988,162 = MR 1988,52 (M Walter)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077960
Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0040OB00363_8700000_001