Die außerordentliche Revision ist daher zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Michael G*** führt in der Revision im wesentlichen aus, das Berufungsgericht habe den Begriff der "berechtigten Interessen" im Sinne des § 78 UrhG so weit ausgelegt, daß kein Fall berechtigter Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Zustimmung des Abgebildeten denkbar wäre. Tatsächlich sei aber die Veröffentlichung eines Bildnisses einer Person grundsätzlich immer als zulässig anzusehen. Die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers habe weder etwas Herabsetzendes oder Entwürdigendes enthalten noch zu Mißdeutungen Anlaß gegeben. Bei dieser Beurteilung hätte auch nicht auf den Beruf des Klägers abgestellt werden dürfen, weil dieser in der Veröffentlichung nicht genannt worden sei. Es treffe auch nicht zu, daß der Verkehr stets dazu neige, die Entgeltlichkeit der Veröffentlichung eines Lichtbildes anzunehmen; selbst diese Vermutung könnte aber keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzen. Im modernen Geschäftsleben sei es üblich, daß Angehörige verschiedenster Berufsgruppen ihr Aussehen "vermarkten". Schließlich hätte das Berufungsgericht zumindestens eine schlüssige Zustimmung zur Bildnisveröffentlichung annehmen müssen. Auch fehlten Feststellungen darüber, wann der Kläger von Klienten in bezug auf die Bildnisveröffentlichung angesprochen wurde. Es seien auch keine Beweisergebnisse dafür vorhanden, daß die angesprochenen Verkehrskreise tatsächlich eine entgeltliche Zustimmung vermutet hätten. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:Michael G*** führt in der Revision im wesentlichen aus, das Berufungsgericht habe den Begriff der "berechtigten Interessen" im Sinne des Paragraph 78, UrhG so weit ausgelegt, daß kein Fall berechtigter Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Zustimmung des Abgebildeten denkbar wäre. Tatsächlich sei aber die Veröffentlichung eines Bildnisses einer Person grundsätzlich immer als zulässig anzusehen. Die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers habe weder etwas Herabsetzendes oder Entwürdigendes enthalten noch zu Mißdeutungen Anlaß gegeben. Bei dieser Beurteilung hätte auch nicht auf den Beruf des Klägers abgestellt werden dürfen, weil dieser in der Veröffentlichung nicht genannt worden sei. Es treffe auch nicht zu, daß der Verkehr stets dazu neige, die Entgeltlichkeit der Veröffentlichung eines Lichtbildes anzunehmen; selbst diese Vermutung könnte aber keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzen. Im modernen Geschäftsleben sei es üblich, daß Angehörige verschiedenster Berufsgruppen ihr Aussehen "vermarkten". Schließlich hätte das Berufungsgericht zumindestens eine schlüssige Zustimmung zur Bildnisveröffentlichung annehmen müssen. Auch fehlten Feststellungen darüber, wann der Kläger von Klienten in bezug auf die Bildnisveröffentlichung angesprochen wurde. Es seien auch keine Beweisergebnisse dafür vorhanden, daß die angesprochenen Verkehrskreise tatsächlich eine entgeltliche Zustimmung vermutet hätten. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Gemäß § 78 Abs. 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt werden. Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB zum UrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legte den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können (SZ 28/205; ÖBl. 1974, 97; ÖBl. 1977, 22; SZ 50/22 = ÖBl. 1977, 76; ÖBl. 1980, 166). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (ÖBl. 1974, 97; ÖBl. 1976, 51; ÖBl. 1977, 22; ÖBl. 1980, 166); dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (ÖBl. 1972, 49; ÖBl. 1974, 97; ÖBl. 1977, 22; ÖBl. 1980, 166). Ein entscheidender Gesichtspunkt ist dabei auch, ob die Person des Abgebildeten durch die Veröffentlichung in einen nicht den Tatsachen entsprechenden Zusammenhang gestellt wurde.Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt werden. Durch Paragraph 78, UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB zum UrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legte den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können (SZ 28/205; ÖBl. 1974, 97; ÖBl. 1977, 22; SZ 50/22 = ÖBl. 1977, 76; ÖBl. 1980, 166). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (ÖBl. 1974, 97; ÖBl. 1976, 51; ÖBl. 1977, 22; ÖBl. 1980, 166); dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (ÖBl. 1972, 49; ÖBl. 1974, 97; ÖBl. 1977, 22; ÖBl. 1980, 166). Ein entscheidender Gesichtspunkt ist dabei auch, ob die Person des Abgebildeten durch die Veröffentlichung in einen nicht den Tatsachen entsprechenden Zusammenhang gestellt wurde.
Der Schutz des § 78 UrhG entfällt, soweit die Zustimmung des Abgebildeten reicht (ÖBl. 1977, 22; ÖBl. 1980, 166; Dittrich, Der Schutz der Persönlichkeit nach österreichischem Urheberrecht, ÖJZ 1970, 533 f); dabei ist auch zu berücksichtigen, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung erteilt wurde (ÖBl. 1974, 97; ÖBl. 1977, 23).Der Schutz des Paragraph 78, UrhG entfällt, soweit die Zustimmung des Abgebildeten reicht (ÖBl. 1977, 22; ÖBl. 1980, 166; Dittrich, Der Schutz der Persönlichkeit nach österreichischem Urheberrecht, ÖJZ 1970, 533 f); dabei ist auch zu berücksichtigen, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung erteilt wurde (ÖBl. 1974, 97; ÖBl. 1977, 23).
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß der Kläger der gegenständlichen Veröffentlichung seines Bildnisses nicht ausdrücklich zugestimmt hat; die von ihm tatsächlich erteilte Zustimmung zur Verwendung der Lichtbilder für eine Fremdenverkehrswerbung im Ausland deckt nicht die Veröffentlichung des Bildnisses in einer österreichischen Zeitschrift als Illustration eines medizinischen Artikels über das Lachen. Da dem Kläger diese Verwendung seines Bildnisses nie bekanntgegeben wurde, kann auch keine schlüssig erteilte Zustimmung vorliegen. Für die Annahme einer Verletzung berechtigter Interessen reicht schon die Möglichkeit von Mißdeutungen aus. Solche sind etwa dann ausgeschlossen, wenn es sich um die Veröffentlichung der Bildnisse von Personen handelt, die an allgemein zugänglichen Orten oder an Orten aktuellen Geschehens aufgenommen wurden, sofern ihre Abbildung vom Geschehen nicht zu trennen oder für dessen Darstellung erforderlich ist; dies aber nur unter der weiteren Voraussetzung, daß die Veröffentlichung der Lichtbilder der Darstellung dieser Orte oder des aktuellen Geschehens diente (4 Ob 363/87). Einen derartigen Zusammenhang, wie etwa die bei der Aufnahme gegebene Teilnahme des Klägers am öffentlichen Kaffeehausbetrieb, läßt die beanstandete Bildnisveröffentlichung nicht erkennen. Die Art der Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers erweckte vielmehr den Eindruck, daß das Lichtbild zum Zweck der Illustration des vorliegenden Artikels aufgenommen worden sei, handelt es sich doch um ein Porträtfoto, das den Kläger ohne Zusammenhang mit öffentlichen Orten oder aktuellem Geschehen zeigt. Schon aus diesem Grund besteht Anlaß zu der Mißdeutung, der Kläger habe als Modell gedient und der Veröffentlichung seines Bildnisses gegen Entgelt zugestimmt. Das Berufungsgericht hat auch nicht - wie die Revision meint - die von Buchner (Das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz 21 ff !28 f) unter dem Begriff der "uneigentlichen Betroffenheit" zusammengefaßten Ausführungen unvollständig zitiert; die Veröffentlichung eines Bildnisses, die nicht im Zusammenhang mit der Darstellung der Aufnahme eines Ortes oder eines aktuellen Geschehens steht, führt auch nach Auffassung dieses Autors nicht zur "uneigentlichen Betroffenheit", die den Bildnisschutz ausschließt.
Ob Mißdeutungen möglich sind, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung; daher liegt der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Feststellungsmangel nicht vor. Auch die in der Revision vertretene Auffassung, daß im modernen Geschäftsleben jedermann die Vermutung hinnehmen müsse, er habe der Veröffentlichung seines Bildnisses gegen Entgelt zugestimmt, ist unzutreffend; es muß vielmehr der Entscheidung jedes einzelnen überlassen bleiben, ob er sich dieser Mißdeutung aussetzen will oder nicht. Daher kommt es auch nicht auf die weiteren in der Revision aufgeworfenen, mit dem Beruf des Klägers zusammenhängenden Fragen an. Für die Beurteilung der Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten muß es auch unerheblich bleiben, daß die Einholung einer für die Veröffentlichung eines Bildnisses im Einzelfall erforderliche Zustimmung des Abgebildeten schwierig oder unmöglich gewesen wäre. Aus den dargelegten Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Kostenersatzpflichtig ist nur die Beklagte, nicht aber der Nebenintervenient, dessen Prozeßhandlungen für die Hauptpartei so weit rechtlich wirksam sind, als sie nicht mit deren eigenen Prozeßhandlungen im Widerspruch stehen (Fasching Zivilprozeß Rz 411). Ein Streitgenossenzuschlag steht nicht zu, weil sich die Beklagte und die andere Nebenintervenientin am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt haben.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Kostenersatzpflichtig ist nur die Beklagte, nicht aber der Nebenintervenient, dessen Prozeßhandlungen für die Hauptpartei so weit rechtlich wirksam sind, als sie nicht mit deren eigenen Prozeßhandlungen im Widerspruch stehen (Fasching Zivilprozeß Rz 411). Ein Streitgenossenzuschlag steht nicht zu, weil sich die Beklagte und die andere Nebenintervenientin am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt haben.