Rechtssatz RS0077818
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077818
Entscheidungsdatum
15.03.1988
Rechtssatz
Mißdeutungen sind etwa dann ausgeschlossen, wenn es sich um die Veröffentlichung der Bildnisse von Personen handelt, die an allgemein zugänglichen Orten oder an Orten aktuellen Geschehens aufgenommen wurden, sofern ihre Abbildung vom Geschehen nicht zu trennen oder für dessen Darstellung erforderlich ist; dies aber nur unter der weiteren Voraussetzung, daß die Veröffentlichung der Lichtbilder der Darstellung dieser Orte oder des aktuellen Geschehens diente.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 20/88
Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 20/88
Veröff: SZ 61/58 = MR 1988,52 (M Walter) = ÖBl 1988,162
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077818
Dokumentnummer
JJR_19880315_OGH0002_0040OB00020_8800000_002