Rechtssatz RS0118402
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118402
Entscheidungsdatum
23.02.2022
Rechtssatz
Nacktfotos betreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit. In diesem höchstpersönlichen Intimbereich überwiegen deshalb im Interessenkonflikt des § 78 UrhG ungeachtet einer einmal erteilten Veröffentlichungsermächtigung - mag diese auch unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumt worden sein - regelmäßig die Interessen des Abgebildeten, auch wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist.Nacktfotos betreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit. In diesem höchstpersönlichen Intimbereich überwiegen deshalb im Interessenkonflikt des Paragraph 78, UrhG ungeachtet einer einmal erteilten Veröffentlichungsermächtigung - mag diese auch unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumt worden sein - regelmäßig die Interessen des Abgebildeten, auch wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 211/03p
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 211/03p
Veröff: SZ 2003/169
- 4 Ob 141/21w
Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 141/21w
Vgl; Beisatz: Hier: Heimliche Aufzeichnung von auf der Bühne gezeigten sexuellen Handlungen sowie deren Wiedergabe und Abbildung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118402
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0040OB00211_03P0000_001