Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
1.1. Nach § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch diese persönlichkeitsrechtliche Bestimmung soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also insbesondere auch dagegen, dass er durch Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (vgl RIS-Justiz RS0078161).1.1. Nach Paragraph 78, Absatz eins, UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch diese persönlichkeitsrechtliche Bestimmung soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also insbesondere auch dagegen, dass er durch Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt vergleiche RIS-Justiz RS0078161).
1.2. Das Gesetz legt den Begriff der „berechtigten Interessen“ nicht näher fest, weil es bewusst einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden (RIS-Justiz RS0077827). Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die von ihm geltend gemachten Interessen bei objektiver Prüfung des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen sind (RIS-Justiz RS0078088).
1.3. Da die Beurteilung, ob eine Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, nach objektiven Kriterien und unter Würdigung des Gesamtzusammenhangs erfolgt, kommt es nicht darauf an, was mit der Bildnisveröffentlichung beabsichtigt war oder wie sie vom Betroffenen subjektiv aufgefasst wurde. Maßgebend ist vielmehr, wie die Art der Veröffentlichung vom Publikum verstanden wird (4 Ob 100/94; vgl RIS-Justiz RS0031883[T3]).1.3. Da die Beurteilung, ob eine Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, nach objektiven Kriterien und unter Würdigung des Gesamtzusammenhangs erfolgt, kommt es nicht darauf an, was mit der Bildnisveröffentlichung beabsichtigt war oder wie sie vom Betroffenen subjektiv aufgefasst wurde. Maßgebend ist vielmehr, wie die Art der Veröffentlichung vom Publikum verstanden wird (4 Ob 100/94; vergleiche RIS-Justiz RS0031883[T3]).
1.4. Es ist nicht nur das Bild für sich allein zu beurteilen, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in den es gestellt wird (RIS-Justiz RS0078077). Dabei ist insbesondere der Begleittext zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0043508, RS0078077 [T8, T9], RS0078088 [T5]). Dies gilt auch bei der Veröffentlichung von Bildern allgemein bekannter Personen (RIS-Justiz RS0078074, RS0077782 [T3, T4, T5]) sowie von Personen, die durch die öffentliche Berichterstattung (hier: über strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger) auch nur vorübergehend in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten sind.
1.5. Wird ein Bild auf der Titelseite einer Publikation veröffentlicht, dann ist auch nur die Gestaltung dieser Titelseite maßgebend, nicht aber der sonstige Inhalt der Publikation, der in aller Regel nicht die gleiche Publizität wie die zumeist auch öffentlich ausgestellte Titelseite erreicht (vgl 4 Ob 100/94).1.5. Wird ein Bild auf der Titelseite einer Publikation veröffentlicht, dann ist auch nur die Gestaltung dieser Titelseite maßgebend, nicht aber der sonstige Inhalt der Publikation, der in aller Regel nicht die gleiche Publizität wie die zumeist auch öffentlich ausgestellte Titelseite erreicht vergleiche 4 Ob 100/94).
2.1. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass die Veröffentlichung des unveränderten Originalbilds des Klägers, das ihn in keiner unvorteilhaften oder lächerlichen Pose zeigt, für sich allein keine berechtigten Interessen des Klägers verletzt. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass die Titelseite in ihrer Gesamtheit nicht den Eindruck hervorruft, der Kläger bewundere, teile oder billige rechtes oder rechtsextremes Gedankengut. Ob durch die Gestaltung des Titelblatts berechtigte Interessen des Klägers verletzt werden, ist damit aber nicht abschließend beantwortet.
2.2. Für den unvoreingenommenen Betrachter des Zeitgeschehens sind der Nationalsozialismus und seine Führungsgestalten ausschließlich negativ und diskreditierend besetzt, weil sie untrennbar mit dem Gedanken an die Verfolgung und Vernichtung politischer Gegner, an rassisch begründete Massenmorde, an die Führung von Angriffskriegen und an Kriegsverbrechen verbunden sind. Es ist daher herabwürdigend, ehrenrührig und verletzt das Persönlichkeitsrecht und damit auch berechtigte Interessen iSd § 78 UrhG, wenn der Kläger, der sich an keiner öffentlichen politischen Diskussion beteiligt hat, ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt in einen assoziativen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus bzw einer seiner Führungsgestalten gestellt wird.2.2. Für den unvoreingenommenen Betrachter des Zeitgeschehens sind der Nationalsozialismus und seine Führungsgestalten ausschließlich negativ und diskreditierend besetzt, weil sie untrennbar mit dem Gedanken an die Verfolgung und Vernichtung politischer Gegner, an rassisch begründete Massenmorde, an die Führung von Angriffskriegen und an Kriegsverbrechen verbunden sind. Es ist daher herabwürdigend, ehrenrührig und verletzt das Persönlichkeitsrecht und damit auch berechtigte Interessen iSd Paragraph 78, UrhG, wenn der Kläger, der sich an keiner öffentlichen politischen Diskussion beteiligt hat, ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt in einen assoziativen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus bzw einer seiner Führungsgestalten gestellt wird.
2.3. Ein solcher verpönter gedanklicher Zusammenhang wird durch die beanstandete Gestaltung des Titelblatts (berücksichtigt man den Gesamteindruck von Wort- und Bildteil) bewirkt, indem ein Wortspiel, das auf der klanglichen Ähnlichkeit zwischen dem Titel des ideologischen Hauptwerks des Nationalsozialismus „Mein Kampf“ und der Verbindung des Nachnamens des Klägers mit dem Wort „Kampf“ beruht, sowie ein der Kriegsführung entnommenes Vokabular („Offensive“, „Attacke“, „Konter“) mit der Abbildung des Klägers in einer Pose kombiniert wird, die Adolf Hitler in ähnlicher Form häufig eingenommen hat.
2.4. Zweifellos steht es Medien frei, die Aufmerksamkeit ihrer Leser durch „reißerische und satirische“ Gestaltung (so die Beurteilung des Berufungsgerichts) auf ihre Produkte zu lenken, doch sind auch diesen Stilmitteln Grenzen gesetzt (vgl etwa jüngst zur Satire 4 Ob 119/10v mwN), die die Beklagte im Anlassfall deutlich überschritten hat.2.4. Zweifellos steht es Medien frei, die Aufmerksamkeit ihrer Leser durch „reißerische und satirische“ Gestaltung (so die Beurteilung des Berufungsgerichts) auf ihre Produkte zu lenken, doch sind auch diesen Stilmitteln Grenzen gesetzt vergleiche etwa jüngst zur Satire 4 Ob 119/10v mwN), die die Beklagte im Anlassfall deutlich überschritten hat.
2.5. Dass die Beklagte einen redaktionellen Beitrag darüber, wie der Kläger auf die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe reagiert, auch in einer Form auf dem Titelblatt ankündigen hätte können, die keine Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt, liegt auf der Hand. Die Rechtsverletzung ist deshalb auch nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt, auf das sich die Beklagte im Übrigen gar nicht berufen hat.
3. Der Revision ist Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
4. Die Kostenentscheidung ist in den § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO begründet.4. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO begründet.