Der gegen den abweisenden Teil und gegen die Verweisung der Beklagten mit ihrem Rekurs gegen den Beschluß ON 7 auf die Rekursentscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Der von den Beklagten erhobene außerordentliche Revisionsrekurs gegen den stattgebenden Teil ist zulässig und auch berechtigt:
I. Zum Revisionsrekurs des Klägers:römisch eins. Zum Revisionsrekurs des Klägers:
Nach § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zuNach Paragraph 78, Absatz eins, UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch Paragraph 78, UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu
werden (SZ 60/188 = ÖBl 1988, 139 - Wahlnachlese; MR 1990, 226 - Rote
Karte; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boß; SZ 67/114 = ÖBl 1995, 136 -
Marmor, Stein und Eisen uva). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (SZ 67/114 = ÖBl 1995, 196 - Marmor, Stein und Eisen mwN).
Die Verletzung berechtigter Interessen muß - wie sich aus dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des § 78 Abs 1 UrhG ergibt - durch die Bildveröffentlichung als solche geschehen (Korn/Neumayr, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 103 Rz 633). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Veröffentlichung eines Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, kann daher der Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person nicht außer Betracht bleiben (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boß; SZ 67/114 = ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayr aaO 104). Während dann, wenn der Abgebildete nicht im öffentlichen Leben steht, durch die Bildveröffentlichung die Identifikationsmöglichkeit erst geschaffen wird und durch die Beigabe eines Bildes ein für den Abgebildeten abträglicher Text eine "Prangerwirkung" erzielen kann (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; SZ 67/114 = ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen ua), werden die Interessen einer allgemein bekannten Person durch die Bildveröffentlichung in der Regel nicht beeinträchtigt. Allerdings ist auch die Verbreitung des Bildes eines allgemein bekannten Politikers wie des Klägers nicht schrankenlos zulässig; ihr steht gleichfalls ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten entgegen. Die Privat- und Intimsphäre auch einer solchen Person ist geschützt; ebenso ist die Verbreitung von Bildern unzulässig, die entstellend wirken oder die im Zusammenhang mit der Bildunterschrift oder dem Begleittext den Abgebildeten mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit denen er nichts zu tun hatte (SZ 67/114 = ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen mwN aus dem Schrifttum). Eine Verletzung berechtigter Interessen kann auch dann vorliegen, wenn ein Bild in einem solchen Zusammenhang veröffentlicht wird, daß damit dem Abgebildeten eine politische Auffassung unterstellt wird, die er in Wahrheit nicht teilt oder sogar ausdrücklich ablehnt und bekämpft (SZ 67/114 = ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen).Die Verletzung berechtigter Interessen muß - wie sich aus dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des Paragraph 78, Absatz eins, UrhG ergibt - durch die Bildveröffentlichung als solche geschehen (Korn/Neumayr, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 103 Rz 633). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Veröffentlichung eines Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, kann daher der Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person nicht außer Betracht bleiben (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boß; SZ 67/114 = ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayr aaO 104). Während dann, wenn der Abgebildete nicht im öffentlichen Leben steht, durch die Bildveröffentlichung die Identifikationsmöglichkeit erst geschaffen wird und durch die Beigabe eines Bildes ein für den Abgebildeten abträglicher Text eine "Prangerwirkung" erzielen kann (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; SZ 67/114 = ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen ua), werden die Interessen einer allgemein bekannten Person durch die Bildveröffentlichung in der Regel nicht beeinträchtigt. Allerdings ist auch die Verbreitung des Bildes eines allgemein bekannten Politikers wie des Klägers nicht schrankenlos zulässig; ihr steht gleichfalls ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten entgegen. Die Privat- und Intimsphäre auch einer solchen Person ist geschützt; ebenso ist die Verbreitung von Bildern unzulässig, die entstellend wirken oder die im Zusammenhang mit der Bildunterschrift oder dem Begleittext den Abgebildeten mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit denen er nichts zu tun hatte (SZ 67/114 = ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen mwN aus dem Schrifttum). Eine Verletzung berechtigter Interessen kann auch dann vorliegen, wenn ein Bild in einem solchen Zusammenhang veröffentlicht wird, daß damit dem Abgebildeten eine politische Auffassung unterstellt wird, die er in Wahrheit nicht teilt oder sogar ausdrücklich ablehnt und bekämpft (SZ 67/114 = ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen).
Daraus kann aber der Kläger nicht das Verbot ableiten, sein Bildnis in Verbindung mit dem vom politischen Gegner im Wahlkampf gegen ihn erhobenen Vorwurf zu verbreiten, er sei für Sozialabbau und sei ein "Bildungsklau". Darin liegt entgegen der Meinung des Klägers nicht die Behauptung von Tatsachen. Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind; die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muß grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, sodaß sie als richtig oder falsch beurteilt werden kann (MR 1996, 28 - Nazi uva).Daraus kann aber der Kläger nicht das Verbot ableiten, sein Bildnis in Verbindung mit dem vom politischen Gegner im Wahlkampf gegen ihn erhobenen Vorwurf zu verbreiten, er sei für Sozialabbau und sei ein "Bildungsklau". Darin liegt entgegen der Meinung des Klägers nicht die Behauptung von Tatsachen. Tatsachen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind; die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muß grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, sodaß sie als richtig oder falsch beurteilt werden kann (MR 1996, 28 - Nazi uva).
Bei der Beurteilung der Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an (MR 1995, 16 - Sauerei uva). Wird im politischen Kampf dem Gegner eine bestimmte (negative) politische Absicht unterstellt, dann wird das vom Publikum als Wertung verstanden. Im vorliegenden Fall wäre auch eine andere Auslegung nicht vertretbar, weil weder der Begriff des "Sozialabbaus" noch derjenige eines "Bildungsklaus" scharf umrissen ist. Ob Maßnahmen, wie sie im Interesse der Budgetkonsolidierung vorgeschlagen wurden, als Sozialabbau oder als Sicherung der Wirtschaft und damit der Grundlage für Sozialleistungen dargestellt wird, ist eine bloße Wertung.
Ohne - auch drastische - Äußerung im politischen Kampf ist die Meinungsbildung unter den Wahlberechtigten nicht wirksam zu beeinflussen. Solche Einflußnahmen erscheinen aber für einen möglichst uneingeschränkten Gedanken-, Ideen- und Argumentationsaustausch in einem der Demokratie verpflichteten Staatswesen unerläßlich. Der politischen Äußerung ist deshalb im Rahmen des Rechtes der freien Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK ein überaus hoher Stellenwert beizumessen (MR 1995, 177 - Politischer Ziehvater des rechtsextremen Terrorismus). Da die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft bildet und eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihren Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes einzelnen ist, gilt die Äußerung der Meinungsfreiheit auch für solche Aussagen, die als verletzend, schockierend oder irritierend empfunden werden; das verlangen der Pluralismus, die Toleranz und Großzügigkeit, ohne die keine demokratische Gesellschaft existieren kann (EGMR, MR 1986, H 4, 11; MR 1991, 171 mwN; SZ 67/114 = ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen). Da die Freiheit der politischen Debatte einer der Pfeiler des Konzeptes einer demokratischen Gesellschaft ist, sind die Grenzen einer vertretbaren Kritik in bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Eigenschaft auftritt, weiter zu ziehen als in bezug auf eine Privatperson. Jeder Politiker setzt sich selbst unvermeidlich und willentlich einer genauen Beurteilung jeder seiner Worte und Taten nicht nur durch Journalisten und das breitere Publikum, sondern insbesondere auch durch den politischen Gegner aus (SZ 67/114 = ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen).Ohne - auch drastische - Äußerung im politischen Kampf ist die Meinungsbildung unter den Wahlberechtigten nicht wirksam zu beeinflussen. Solche Einflußnahmen erscheinen aber für einen möglichst uneingeschränkten Gedanken-, Ideen- und Argumentationsaustausch in einem der Demokratie verpflichteten Staatswesen unerläßlich. Der politischen Äußerung ist deshalb im Rahmen des Rechtes der freien Meinungsäußerung gemäß Artikel 10, EMRK ein überaus hoher Stellenwert beizumessen (MR 1995, 177 - Politischer Ziehvater des rechtsextremen Terrorismus). Da die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft bildet und eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihren Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes einzelnen ist, gilt die Äußerung der Meinungsfreiheit auch für solche Aussagen, die als verletzend, schockierend oder irritierend empfunden werden; das verlangen der Pluralismus, die Toleranz und Großzügigkeit, ohne die keine demokratische Gesellschaft existieren kann (EGMR, MR 1986, H 4, 11; MR 1991, 171 mwN; SZ 67/114 = ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen). Da die Freiheit der politischen Debatte einer der Pfeiler des Konzeptes einer demokratischen Gesellschaft ist, sind die Grenzen einer vertretbaren Kritik in bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Eigenschaft auftritt, weiter zu ziehen als in bezug auf eine Privatperson. Jeder Politiker setzt sich selbst unvermeidlich und willentlich einer genauen Beurteilung jeder seiner Worte und Taten nicht nur durch Journalisten und das breitere Publikum, sondern insbesondere auch durch den politischen Gegner aus (SZ 67/114 = ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen).
Zutreffend hat schon das Rekursgericht ausgeführt, daß dem Kläger nicht der Vorwurf einer unehrenhaften Handlung gemacht wurde. Als Spitzenkandidat einer wahlwerbenden Partei muß er sich aber von seinem Gegner gefallen lassen, daß dieser seine politischen Ziele mit dem abschätzigen Begriff eines Sozialabbaus und eines Bildungsklaus charakterisiert.
Mit Recht hat daher das Rekursgericht den Sicherungsantrag zu lit a) abgewiesen.Mit Recht hat daher das Rekursgericht den Sicherungsantrag zu Litera a,) abgewiesen.
Soweit sich der Kläger gegen die Verweisung der Beklagten mit ihrem Rekurs im Widerspruchsverfahren auf die Entscheidung über den Rekurs gegen die Bewilligung der einstweiligen Verfügung wendet, kann ihm gleichfalls kein Erfolg beschieden sein. Seiner Auffassung nämlich, daß dem Rekurs der Beklagten gegen den Beschluß ON 7 der Erfolg hätte versagt werden müssen, ist nicht zuzustimmen:
Der Kläger vertritt die Auffassung, daß infolge der Abweisung des Sicherungsantrages zu lit a) durch das Gericht zweiter Instanz das Rechtsschutzinteresse der Beklagten auf Erledigung ihres Rekurses im Widerspruchsverfahren weggefallen sei; allfällige Kostenansprüche könnten die Beklagten nur nach § 394 EO geltend machen.Der Kläger vertritt die Auffassung, daß infolge der Abweisung des Sicherungsantrages zu Litera a,) durch das Gericht zweiter Instanz das Rechtsschutzinteresse der Beklagten auf Erledigung ihres Rekurses im Widerspruchsverfahren weggefallen sei; allfällige Kostenansprüche könnten die Beklagten nur nach Paragraph 394, EO geltend machen.
Dem Kläger ist aber offenbar selbst bewußt, daß das Rekursgericht den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluß ON 7 insoweit, als ihm durch einen Erfolg der Beklagten mit ihrem Rekurs gegen den Beschluß ON 3 der Boden entzogen war, nicht abweisen konnte. Hätte aber das Rekursgericht den Rekurs, statt die Beklagten nur auf die Entscheidung im Bewilligungsverfahren zu verweisen, mangels Beschwer zurückgewiesen, dann hätte das auch an der Kostenentscheidung dem Grunde nach nichts geändert, ist doch das Rechtsschutzinteresse erst nachträglich - nämlich durch die Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluß ON 3 - weggefallen. Dieser Umstand ist aber nach § 50 Abs 2 ZPO bei der Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren nicht zu berücksichtigen. § 394 EO steht der Geltendmachung von Kosten im Provisorialverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens nicht entgegen.Dem Kläger ist aber offenbar selbst bewußt, daß das Rekursgericht den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluß ON 7 insoweit, als ihm durch einen Erfolg der Beklagten mit ihrem Rekurs gegen den Beschluß ON 3 der Boden entzogen war, nicht abweisen konnte. Hätte aber das Rekursgericht den Rekurs, statt die Beklagten nur auf die Entscheidung im Bewilligungsverfahren zu verweisen, mangels Beschwer zurückgewiesen, dann hätte das auch an der Kostenentscheidung dem Grunde nach nichts geändert, ist doch das Rechtsschutzinteresse erst nachträglich - nämlich durch die Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluß ON 3 - weggefallen. Dieser Umstand ist aber nach Paragraph 50, Absatz 2, ZPO bei der Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren nicht zu berücksichtigen. Paragraph 394, EO steht der Geltendmachung von Kosten im Provisorialverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens nicht entgegen.
Dem Revisionsrekurs des Klägers war somit ein Erfolg zu versagen.
II. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:römisch zwei. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:
Wie schon bei Erledigung des Revisionsrekurses des Klägers dargelegt wurde, kann sich auch eine allgemein bekannte Person wie der Kläger dagegen zur Wehr setzen, daß von ihm ein Bild verbreitet wird, das zu Mißdeutungen Anlaß geben kann, oder entwürdigend, herabsetzend oder entstellend wirkt. Das trifft etwa dann zu, wenn ein Politiker ohne sein Wissen und seinem Willen nackt abgebildet wird (4 Ob 2249/96f) oder wenn er in einer peinlichen oder unvorteilhaften Position gezeigt würde. Davon kann aber hier keine Rede sein:
Wer als Interessent am Wahlkampf das beanstandete Werbeetikett gesehen hat, mußte selbst bei flüchtiger Betrachtung erkennen, daß hier die - allgemein bekannten - Gesichter zweier führender politischer Persönlichkeiten Österreichs durch Fotomontage zusammengefügt wurden. Das Bild des Klägers zeigt ihn in durchaus vorteilhafter Weise, so wie er selbst sich im Wahlkampf abbilden ließ. Das "Monstrum" mit drei Augen, zwei Nasen und zwei Mundpartien entstand - für jedermann sofort erkennbar - durch die Verbindung zweier Gesichtshälften. Damit entsteht aber nicht der Eindruck, der Kläger sei häßlich oder gar mißgebildet. Das Bild transportiert nur die politische Aussage, er vertrete - zumindest was die Sozial- und Bildungspolitik angeht - die gleichen Positionen wie Jörg Haider; insgesamt zeige sich damit das häßliche Gesicht der beiden Hauptgegner der Beklagten. Das ist aber wiederum nur eine politisch zulässige Aussage, nicht aber eine persönliche Verunglimpfung des Klägers oder ein Eingriff in seine Privat- oder Intimsphäre.
In Stattgebung des Revisionsrekurses der Beklagten war daher der Sicherungsantrag zur Gänze abzuweisen.
Da somit die Beklagten schon mit ihrem Rechtsmittel im Bewilligungsverfahren erfolgreich waren, ist auf ihren weiteren Rechtsbehelf, den Widerspruch, nicht mehr einzugehen. Sie waren daher - wie es schon das Rekursgericht getan hat - mit ihrem Widerspruch (und dem Rekurs gegen den Beschluß ON 7) auf die Entscheidung im Bewilligungsverfahren zu verweisen (Heller/Berger/Stix 2879).
Der Ausspruch über die im Provisorialverfahren entstandenen Kosten der - siegreichen - Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Da zwei der vom Kläger in erster Instanz geltend gemachten vier Sicherungsbegehren schon mit Beschluß ON 3 rechtskräftig abgewiesen worden waren, war der Streitwert ab dem Widerspruchsverfahren nur noch mit S 225.000 anzunehmen. Gegenstand des Rekurses und Revisionsrekurses der Beklagten war nur noch einer der vier Ansprüche; hierauf entfällt somit ein Streitwert von SDer Ausspruch über die im Provisorialverfahren entstandenen Kosten der - siegreichen - Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO. Da zwei der vom Kläger in erster Instanz geltend gemachten vier Sicherungsbegehren schon mit Beschluß ON 3 rechtskräftig abgewiesen worden waren, war der Streitwert ab dem Widerspruchsverfahren nur noch mit S 225.000 anzunehmen. Gegenstand des Rekurses und Revisionsrekurses der Beklagten war nur noch einer der vier Ansprüche; hierauf entfällt somit ein Streitwert von S
112.500.