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Entscheidung 6 Ob 26/16s×

Entscheidung 6 Ob 26/16s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008998 Rechtssatz 22.10.1986Zivilrecht
Das Recht auf Namensanonymität leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit und Schutz der Privatsphäre mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit abzuwägen. …
RS0009319 Rechtssatz 30.06.1987Zivilrecht
Ein allgemeines Recht, den "Gebrauch" des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht zu unterlassen, besteht nicht; die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inh …
RS0076835 Rechtssatz 10.11.1992Zivilrecht
Das IPRG-Gesetz definiert nicht, welchen Ort es als denjenigen ansieht, an dem die "Verletzungshandlung gesetz" wurde. Aus der Rechtsordnung (§ 67 Abs 2 StGB; § 40 Abs 2 MedG; § 83 c Abs 3 JN) ergibt sich aber, daß für den Gesetzgeber auch der Ort, an dem e …
RS0109217 Rechtssatz 17.12.1997Zivilrecht
Während das Namensrecht durch Bestreitung, Namensanmaßung oder Namensgebrauch verletzt wird, also das Recht zur Identifikation mit dem Namen einer Person durch Dritte in Anspruch genommen wird, geht es bei der Namensnennung nicht um die Kennzeichenfunktion …
RS0121351 Rechtssatz 12.10.2006Zivilrecht
Auf den Handlungsort kommt es auch bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten an. Der Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender und/oder rufschädigender Äußerungen ist ein außervertraglicher Anspruch, der dazu dient, eine künftige Ehrverletzung oder Ru …
RS0130812 Rechtssatz 30.03.2016Zivilrecht
Den Betreiber einer Suchmaschine im Internet trifft grundsätzlich eine Haftung, wenn er trotz Hinweises durch einen Betroffenen einen die Persönlichkeitsrechte verletzenden Ergänzungsvorschlag der Auto-Vervollständigungsfunktion nicht beseitigt, ist er als …
RS0130813 Rechtssatz 30.03.2016Zivilrecht
Bei AutoComplete-Vorschlägen einer Suchmaschine handelt es sich um eigene Inhalte des Suchmaschinenbetreibers, der für den von ihm selbst entwickelten Algorithmus einzustehen hat, sodass die Privilegierungen nach §§ 13 f ECG nicht zur Anwendung kommen.