Rechtssatz RS0130813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130813
Entscheidungsdatum
30.03.2016
Rechtssatz
Bei AutoComplete-Vorschlägen einer Suchmaschine handelt es sich um eigene Inhalte des Suchmaschinenbetreibers, der für den von ihm selbst entwickelten Algorithmus einzustehen hat, sodass die Privilegierungen nach §§ 13 f ECG nicht zur Anwendung kommen.Bei AutoComplete-Vorschlägen einer Suchmaschine handelt es sich um eigene Inhalte des Suchmaschinenbetreibers, der für den von ihm selbst entwickelten Algorithmus einzustehen hat, sodass die Privilegierungen nach Paragraphen 13, f ECG nicht zur Anwendung kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130813
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20160330_OGH0002_0060OB00026_16S0000_002