Rechtssatz RS0130812
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130812
Entscheidungsdatum
30.03.2016
Rechtssatz
Den Betreiber einer Suchmaschine im Internet trifft grundsätzlich eine Haftung, wenn er trotz Hinweises durch einen Betroffenen einen die Persönlichkeitsrechte verletzenden Ergänzungsvorschlag der Auto-Vervollständigungsfunktion nicht beseitigt, ist er als Suchmaschinenbetreiber doch in einem solchen Fall in Kenntnis einer Rechtsverletzung, aufgrund deren er einzuschreiten hätte.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 26/16s
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 26/16s
Beisatz: Hier: Schlichte Nennung des früheren, vor einer Namensänderung nach § 2 Abs 1 Z 11 NÄG („sonstige Gründe“) von der Klägerin tatsächlich geführten bürgerlichen Namens – kein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. (T1); Veröff: SZ 2016/42
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130812
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20160330_OGH0002_0060OB00026_16S0000_001