Rechtssatz RS0124720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124720
Entscheidungsdatum
17.02.2016
Rechtssatz
Die Nutzung eines Namens als Domain durch einen Nichtberechtigten greift im Regelfall in schutzwürdige Interessen des Namensträgers ein, ohne dass es auf den Inhalt der unter der Domain betriebenen Website ankäme.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 44/08g
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 44/08g
Beisatz:Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Lehre. (T1)
Veröff: SZ 2009/34
- 17 Ob 16/10t
Entscheidungstext OGH 18.01.2011 17 Ob 16/10t
Beisatz: Wird ein Name ohne weiteren Zusatz als Domain verwendet, so nehmen die angesprochenen Kreise an, dass der Namensträger ‑ in welcher Weise auch immer ‑ hinter dem Internetauftritt steht; damit tritt unabhängig von dessen Inhalt eine Zuordnungsverwirrung ein. (T2)
- 4 Ob 197/10i
Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 197/10i
Vgl; Beisatz: Voraussetzung eines Namensschutzes bei Geschäftsbezeichnung ist eine originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft bzw Verkehrsgeltung. (T3)
Beisatz: Hier: Faschingprinz.at (T4)
- 4 Ob 45/13s
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 45/13s
Beis wie T2
- 3 Ob 256/15s
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 256/15s
Auch; Beisatz: Der bloße Verweis auf eine fremde Homepage ist keine Namensführung. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124720
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20090324_OGH0002_0170OB00044_08G0000_001