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Entscheidung 17 Ob 16/10t×

Entscheidung 17 Ob 16/10t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009167 Rechtssatz 26.01.1933Zivilrecht
Durch die Bestimmung des § 43 ABGB wird auch der Name einer juristischen Person geschützt.
RS0039926 Rechtssatz 15.03.1960Zivilrecht
Die Beurteilung der Wirkung einer Reklame auf die breite Masse ist eine Rechtsfrage (abweichend von 1 Ob 142/58 = ÖBl 1958,61).
RS0040682 Rechtssatz 13.11.1984Zivilrecht
Vorhandene Erfahrungssätze sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Daneben steht es auch den Parteien frei, Erfahrungssätze zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Der Beweis der Unrichtigkeit von Erfahrungssätzen ist grundsätzlich zulässig.
RS0043590 Rechtssatz 19.03.1974Zivilrecht
Welchen Eindruck eine Ankündigung auf den Durchschnittsleser vermittelt, ist eine Rechtsfrage, die nach objektiven Maßstäben zu lösen ist. Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung, nämlich der Eindruck, der sich bei auch nur flüchtigem Lesen für den Durchschni …
RS0113105 Rechtssatz 21.12.1999Zivilrecht
Domain-Namen, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, haben Kennzeichnungsfunktion und Namensfunktion; sie fallen demnach unter den Schutz des § 43 ABGB.
RS0115330 Rechtssatz 29.05.2001Zivilrecht
Das Interesse, unter einem Firmenschlagwort in Verbindung mit der Top Level Domain ".at" im Internet auffindbar zu sein, ist nicht selbständig geschützt. Nur wer (zB) in seinem Namensrecht oder Firmenrecht verletzt ist, hat Anspruch darauf, dass ein diese R …
RS0124720 Rechtssatz 24.03.2009Zivilrecht
Die Nutzung eines Namens als Domain durch einen Nichtberechtigten greift im Regelfall in schutzwürdige Interessen des Namensträgers ein, ohne dass es auf den Inhalt der unter der Domain betriebenen Website ankäme.