Rechtssatz RS0115330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115330
Entscheidungsdatum
19.09.2011
Rechtssatz
Das Interesse, unter einem Firmenschlagwort in Verbindung mit der Top Level Domain ".at" im Internet auffindbar zu sein, ist nicht selbständig geschützt. Nur wer (zB) in seinem Namensrecht oder Firmenrecht verletzt ist, hat Anspruch darauf, dass ein diese Rechte verletzender Gebrauch unterbleibt, so dass die Domain von ihm genutzt werden kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 123/01v
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 123/01v
- 4 Ob 207/02y
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 207/02y
Vgl auch; Veröff: SZ 2002/146
- 4 Ob 42/03k
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 42/03k
Vgl auch; Beisatz: Die Netzbezeichnungen "www." und die Top-Level-Domains (zB ".at" und ".com"), die ja keinen zwingenden Hinweis auf den Namensträger geben, sind namensrechtlich ohne Belang. (T1)
- 4 Ob 226/04w
Entscheidungstext OGH 08.02.2005 4 Ob 226/04w
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2005/13
- 17 Ob 16/10t
Entscheidungstext OGH 18.01.2011 17 Ob 16/10t
Vgl auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit Top-Level-Domains hatte sich der OGH bisher nur mit der Frage zu befassen, ob die Top-Level-Domain bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit oder Zeichenidentität eine Rolle spielt. Der OGH hat diese Frage verneint und ausgesprochen, dass die Top-Level-Domain in diesem Zusammenhang regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat. (T2)
Beisatz: Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Top-Level-Domain eine Zuordnungsverwirrung verhindert. (T3)
Beisatz: Führt die Top-Level-Domain dazu, dass die beteiligten Verkehrskreise die Domain nicht dem Namensträger zuordnen und kommt es daher zu keiner Zuordnungsverwirrung, dann wird durch die Verwendung des fremden Namens als Domainname auch nicht in die Rechte des Namensträgers eingegriffen. (T4)
- 17 Ob 6/11y
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 6/11y
Vgl; Beisatz: Wenn ein Kläger in Österreich Schutz wegen eines behauptetermaßen in sein (inländisches) Kennzeichenrecht eingreifenden Gebrauchs eines Domainnamens durch den Beklagten begehrt, die jeweiligen Top-Level-Domains aber nur einen Bezug zu Drittstaaten haben, muss er ein konkretes Vorbringen zu einer Verletzung hier bestehender Kennzeichenrechte erstatten. (T5)
Veröff: SZ 2011/104
- 17 Ob 15/11x
Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 15/11x
Vgl; Beisatz: Auch bei den Domains „Gemeindename.at“ bzw „.com“ steht der Beweis offen, dass die angesprochenen Verkehrskreise keine Verbindung zwischen den Domains und der Gemeinde herstellen und damit keine Zuordnungsverwirrung eintritt. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115330
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
JJR_20010529_OGH0002_0040OB00123_01V0000_001