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Rechtssatz RS0115206

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115206

Entscheidungsdatum

10.07.2012

Rechtssatz

Eine Ware wird unter einem Zeichen "angeboten", wenn im Internet ein Website aufgesucht werden kann, auf der die Ware ein einer dem Zeichen verwechselbar ähnlichen Ausstattung abgebildet ist und auf der für sie geworben wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 81/01t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 81/01t
  • 4 Ob 110/01g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 110/01g
    Vgl auch; Beisatz: Es kann in die Markenrechte des Inhabers einer österreichischen Marke eingegriffen werden, wenn im Internet eine Website aufgesucht werden kann, auf der für eine die Markenrechte des Klägers verletzende Ware geworben wird und auf der sie im Sinne des § 10a Z 2 MSchG angeboten wird. (T1)
  • 4 Ob 82/12f
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 82/12f
    Vgl aber; Beisatz: Das Vorliegen einer Markenverletzung durch Werbung im Internet setzt einen über die bloße Abrufbarkeit einer Website hinausgehenden Inlandsbezug voraus, siehe RS0127999. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115206

Im RIS seit

24.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012

Dokumentnummer

JJR_20010424_OGH0002_0040OB00081_01T0000_002