Rechtssatz RS0115206
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115206
Entscheidungsdatum
10.07.2012
Rechtssatz
Eine Ware wird unter einem Zeichen "angeboten", wenn im Internet ein Website aufgesucht werden kann, auf der die Ware ein einer dem Zeichen verwechselbar ähnlichen Ausstattung abgebildet ist und auf der für sie geworben wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 81/01t
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 81/01t
- 4 Ob 110/01g
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 110/01g
Vgl auch; Beisatz: Es kann in die Markenrechte des Inhabers einer österreichischen Marke eingegriffen werden, wenn im Internet eine Website aufgesucht werden kann, auf der für eine die Markenrechte des Klägers verletzende Ware geworben wird und auf der sie im Sinne des § 10a Z 2 MSchG angeboten wird. (T1)
- 4 Ob 82/12f
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 82/12f
Vgl aber; Beisatz: Das Vorliegen einer Markenverletzung durch Werbung im Internet setzt einen über die bloße Abrufbarkeit einer Website hinausgehenden Inlandsbezug voraus, siehe RS0127999. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115206
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20010424_OGH0002_0040OB00081_01T0000_002