Rechtssatz RS0115064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115064
Entscheidungsdatum
20.12.2016
Rechtssatz
Wird ein Name für eine im Ausland registrierte Internet Domain verwendet, so liegt darin ein Namensgebrauch im Inland, weil jede Internet Domain von einem inländischen Internetzugang aus angewählt werden kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 39/01s
Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 39/01s
Veröff: SZ 74/53
- 4 Ob 110/01g
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 110/01g
Vgl auch; Beisatz: Es kann in die Markenrechte des Inhabers einer österreichischen Marke eingegriffen werden, wenn im Internet eine Website aufgesucht werden kann, auf der für eine die Markenrechte des Klägers verletzende Ware geworben wird und auf der sie im Sinne des § 10a Z 2 MSchG angeboten wird. Dies gilt auch dann, wenn die Domain im Ausland registriert ist, weil der Inlandsbezug bereits dadurch hergestellt wird, dass die Website von einem Internetzugang in Österreich aus angewählt werden kann. (T1)
- 4 Ob 45/16w
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 45/16w
Vgl auch; Beisatz: Da der Beklagte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, könnte sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte hinsichtlich lauterkeitsrechtlicher Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nur daraus ergeben, dass die Registrierung der strittigen Domain auf dem österreichischen Markt einen Schaden der Klägerin verursacht. (T2)
Beisatz: Der Unterlassungsanspruch kann auf die Abrufbarkeit einer Website in einem bestimmten Staat beschränkt werden. Insofern bezieht er sich – unabhängig vom Ort der Registrierung der Domain – auf den Schaden, der in diesem Staat eintritt oder einzutreten droht. Ein auf den Gerichtsstaat beschränktes Unterlassungsbegehren fällt daher unter die Kognition jedes Gerichts, in dessen Sprengel sich nach dem Vorbringen des Klägers die (beabsichtigte) Nutzung auswirkt. (T3); Veröff: SZ 2016/138
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115064
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20010322_OGH0002_0040OB00039_01S0000_003