Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Daß es sich bei der Bestimmung des § 13 Abs.1 Z 3 GewO um eine wettbewerbsregelnde Vorschrift handelt, die nicht nur dem Schutz der (künftigen) Geschäftspartner und Gläubiger, sondern auch der ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommenden und seriös kalkulierenden Mitbewerber dient, wird auch von den beklagten Parteien nicht in Zweifel gezogen. Die verspätet eingebrachte Berufung der Erstbeklagten gegen den Untersagungsbescheid der Gewerbebehörde hatte gemäß § 64 Abs.1 AVG keine aufschiebende Wirkung; daß die Gewerbebehörde dem Wiedereinsetzungsantrag der Erstbeklagten gemäß § 71 Abs.6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt hätte, wurde nicht einmal behauptet. Damit liegt ein die Gerichte bindender rechtskräftiger Verwaltungsbescheid über die Untersagung der Gewerbeausübung vor (vgl. RZ 1986/1). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann die Untersagung des Gebrauches einer protokollierten Firma, zu deren Führung der Kaufmann auf Grund der Eintragung in das Handelsregister nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, dem Verbot der Ausübung eines von der Gewerbebehörde rechtskräftig untersagten Gewerbes schon deshalb nicht gleichgehalten werden, weil von einer Verpflichtung der beklagten Parteien, die mit Bescheid der Gewerbebehörde untersagte Gewerbeausübung fortzusetzen, wohl keine Rede sein kann. Da in § 24 UWG die Sicherung des Unterlassungsanspruches durch einstweilige Verfügung vorgesehen ist, ein Unterlassungsanspruch aber praktisch nicht anders gesichert werden kann als durch das an den Gegner der gefährdeten Partei gerichtete Verbot einzelner Handlungen, muß gefolgert werden, daß mit einstweiliger Verfügung nach § 24 UWG auch Maßnahmen getroffen werden können, die sich mit dem zu sichernden Begehren decken (vgl. ÖBl.1974, 87). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist der Sicherungsantrag daher nicht nur zulässig, sondern auch berechtigt.Daß es sich bei der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, GewO um eine wettbewerbsregelnde Vorschrift handelt, die nicht nur dem Schutz der (künftigen) Geschäftspartner und Gläubiger, sondern auch der ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommenden und seriös kalkulierenden Mitbewerber dient, wird auch von den beklagten Parteien nicht in Zweifel gezogen. Die verspätet eingebrachte Berufung der Erstbeklagten gegen den Untersagungsbescheid der Gewerbebehörde hatte gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG keine aufschiebende Wirkung; daß die Gewerbebehörde dem Wiedereinsetzungsantrag der Erstbeklagten gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt hätte, wurde nicht einmal behauptet. Damit liegt ein die Gerichte bindender rechtskräftiger Verwaltungsbescheid über die Untersagung der Gewerbeausübung vor vergleiche RZ 1986/1). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann die Untersagung des Gebrauches einer protokollierten Firma, zu deren Führung der Kaufmann auf Grund der Eintragung in das Handelsregister nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, dem Verbot der Ausübung eines von der Gewerbebehörde rechtskräftig untersagten Gewerbes schon deshalb nicht gleichgehalten werden, weil von einer Verpflichtung der beklagten Parteien, die mit Bescheid der Gewerbebehörde untersagte Gewerbeausübung fortzusetzen, wohl keine Rede sein kann. Da in Paragraph 24, UWG die Sicherung des Unterlassungsanspruches durch einstweilige Verfügung vorgesehen ist, ein Unterlassungsanspruch aber praktisch nicht anders gesichert werden kann als durch das an den Gegner der gefährdeten Partei gerichtete Verbot einzelner Handlungen, muß gefolgert werden, daß mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 24, UWG auch Maßnahmen getroffen werden können, die sich mit dem zu sichernden Begehren decken vergleiche ÖBl.1974, 87). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist der Sicherungsantrag daher nicht nur zulässig, sondern auch berechtigt.
Dem Sicherungsbegehren hat nun das Erstgericht zu Recht eine am Klagevorbringen und Klagebegehren orientierte Fassung gegeben, war doch ganz offensichtlich die Sicherung des gegen beide beklagten Parteien erhobenen Unterlassungsbegehrens beabsichtigt; ebenso ergab sich aus der Verbindung des Sicherungsantrages mit der Klage, daß die einstweilige Verfügung bis zur rechtskräftigen Erledigung des über diese Klage geführten Rechtsstreites begehrt wurde. Unberechtigt ist auch der Vorwurf, die klagende Partei habe den zu sichernden Anspruch nicht bezeichnet, weil das Wort "Unterlassung" im Sicherungsantrag auf das in der mit dem Sicherungsantrag verbundenen Klage erhobene Unterlassungsbegehren zu beziehen ist; die neuerliche Anführung dieses mit der beantragten Verfügung inhaltlich übereinstimmenden Unterlassungsbegehrens im Sicherungsbegehren ist aber in § 389 EO nicht vorgesehen. Schließlich haben die Vorinstanzen auch die von den beklagten Parteien in Zweifel gezogene Aktivlegitimation der klagenden Partei mit Recht bejaht. Da der klagenden Partei ausschließlich Gremien, Fachgruppen und Innungen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, darunter auch das Gremium des Textilhandels, angehören, bietet schon die Mitgliederstruktur Gewähr dafür, daß die klagende Partei, auch wenn sie nur Wettbewerbsverstöße verfolgen sollte, mit dieser Tätigkeit entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers wirtschaftliche Unternehmerinteressen fördert und nicht nur im Eigeninteresse der klagenden Partei oder im Anwaltsinteresse tätig wird (siehe ÖBl.1986, 9 sowie RZ 1986/71).Dem Sicherungsbegehren hat nun das Erstgericht zu Recht eine am Klagevorbringen und Klagebegehren orientierte Fassung gegeben, war doch ganz offensichtlich die Sicherung des gegen beide beklagten Parteien erhobenen Unterlassungsbegehrens beabsichtigt; ebenso ergab sich aus der Verbindung des Sicherungsantrages mit der Klage, daß die einstweilige Verfügung bis zur rechtskräftigen Erledigung des über diese Klage geführten Rechtsstreites begehrt wurde. Unberechtigt ist auch der Vorwurf, die klagende Partei habe den zu sichernden Anspruch nicht bezeichnet, weil das Wort "Unterlassung" im Sicherungsantrag auf das in der mit dem Sicherungsantrag verbundenen Klage erhobene Unterlassungsbegehren zu beziehen ist; die neuerliche Anführung dieses mit der beantragten Verfügung inhaltlich übereinstimmenden Unterlassungsbegehrens im Sicherungsbegehren ist aber in Paragraph 389, EO nicht vorgesehen. Schließlich haben die Vorinstanzen auch die von den beklagten Parteien in Zweifel gezogene Aktivlegitimation der klagenden Partei mit Recht bejaht. Da der klagenden Partei ausschließlich Gremien, Fachgruppen und Innungen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, darunter auch das Gremium des Textilhandels, angehören, bietet schon die Mitgliederstruktur Gewähr dafür, daß die klagende Partei, auch wenn sie nur Wettbewerbsverstöße verfolgen sollte, mit dieser Tätigkeit entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers wirtschaftliche Unternehmerinteressen fördert und nicht nur im Eigeninteresse der klagenden Partei oder im Anwaltsinteresse tätig wird (siehe ÖBl.1986, 9 sowie RZ 1986/71).
Dem Rekurs der klagenden Partei war daher Folge zu geben und die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der klagenden Partei auf § 393 Abs.1 EO, in Ansehung der beklagten Parteien auf den §§ 40, 50, 52 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs.2 EO.Dem Rekurs der klagenden Partei war daher Folge zu geben und die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der klagenden Partei auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der beklagten Parteien auf den Paragraphen 40, 50, 52, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO.